VG Köln: Armenien – Folgeantrag ohne Flüchtlingsschutz und ohne Abschiebungsverbote
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrte nach einem bestandskräftig abgelehnten Asylerstantrag im Folgeverfahren Flüchtlingsschutz, subsidiären Schutz sowie Abschiebungsverbote wegen behaupteter Bedrohungen durch das Umfeld eines Generals und wegen psychischer Erkrankung. Das VG Köln hielt den Folgeantrag zwar für zulässig, verneinte aber eine glaubhaft gemachte, an einen Verfolgungsgrund anknüpfende Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit sowie das Fehlen staatlichen Schutzes bzw. eine inländische Fluchtalternative. Subsidiärer Schutz scheide mangels drohender ernsthafter Schäden aus. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5, 7 AufenthG lägen nicht vor, weil existenzielle Not bzw. eine wesentliche Gesundheitsverschlechterung bei Rückkehr nicht hinreichend dargelegt und Behandlungsmöglichkeiten in Armenien bestünden; Reisunfähigkeit und Art.-6-GG-Trennung seien vollstreckungsrechtlich von der Ausländerbehörde zu prüfen.
Ausgang: Klage auf Flüchtlings-/Asylschutz, subsidiären Schutz und Abschiebungsverbote abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Im Asylfolgeverfahren sind die Schutzansprüche nach § 3, § 4 AsylG sowie § 60 Abs. 5, 7 AufenthG nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung zu beurteilen (§ 77 Abs. 1 AsylG).
Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt eine schlüssige, substantiierte und widerspruchsarme Darlegung einer an einen Verfolgungsgrund anknüpfenden Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit voraus; pauschales oder vages Vorbringen kann die richterliche Überzeugungsbildung nicht tragen.
Übergriffe, die als schlichtes kriminelles Unrecht ohne Bezug zu den in § 3 Abs. 1 AsylG genannten Merkmalen erscheinen, begründen keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung.
Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure begründet Flüchtlingsschutz nur, wenn staatliche Stellen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, wirksamen Schutz zu bieten (§ 3c Nr. 3, § 3d AsylG); zudem ist Schutz zu versagen, wenn eine inländische Fluchtalternative besteht (§ 3e AsylG).
Ein Abschiebungsverbot aus gesundheitlichen Gründen nach § 60 Abs. 7 Satz 1, 3 AufenthG erfordert eine lebensbedrohliche oder schwerwiegende Erkrankung, deren Zustand sich bei Rückkehr alsbald wesentlich verschlechtern würde; inlandsbezogene Vollstreckungshindernisse wie Reisunfähigkeit oder familienbezogene Einwände nach Art. 6 GG sind von der Ausländerbehörde zu prüfen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Kläger.
Tatbestand
Der am 00.00.1963 in F. / Armenien geborene Kläger ist nach eigenen Angaben armenischer Staatsangehöriger armenischer Volkszugehörigkeit und armenisch-orthodoxen Glaubens.
Er reiste am 8. Dezember 2015 auf dem Luftweg unmittelbar von Armenien kommend nach Deutschland ein und stellte unter dem Aktenzeichen 0000000-000 einen Asylantrag beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt). Der ablehnende Bescheid vom 8. Dezember 2016 ist bestandskräftig. Dem Kläger wurde die Abschiebung nach Italien angedroht, da das Bundesamt zu diesem Zeitpunkt davon ausging, dass dem Kläger dort bereits internationaler Schutz gewährt worden sei.
Am 7. August 2017 stellte der Kläger einen Antrag auf Durchführung eines Asylfolgeverfahrens.
Bei seiner Anhörung beim Bundesamt am 1. Oktober 2021 führte der Kläger aus, Armenien vor allem wegen General N. H. verlassen zu haben. Sein Sohn habe als Fahrer gearbeitet und freiwillige Soldaten mit Lebensmitteln versorgt. General H. sei führender Kommandant der freiwilligen Soldaten gewesen. Seinem Sohn sei aufgefallen und durch freiwillige Soldaten bestätigt worden, dass sie die Lebensmittel nicht erhalten würden. Sein Sohn habe sich zusammen mit seinem Schwager überlegt, ob sie etwas dagegen unternehmen sollten, also die Öffentlichkeit oder die Medien zu informieren. Dies habe wohl eine dritte Person mitgehört und die beiden verraten. Die Männer H. hätten seinen Sohn und seinen Schwager im November 2015 verprügelt. Als sie wieder nach Hause gekommen seien, hätten sie – der Kläger und andere – die beiden in ein Krankenhaus gebracht. Dort sei die Polizei gekommen. Er habe die Polizeibeamten gebeten, den Fall aufzuklären. Andernfalls würde er Journalisten einschalten und den Fall an die Öffentlichkeit bringen. Als er abends mit seiner Tochter nach Hause gekommen sei, seien sie vor der Haustür von vielen Männern erwartet worden. Die Männer seien auf sie losgegangen, wären aber weggelaufen, nachdem ihnen Nachbarinnen zur Hilfe gekommen seien. Später seien sein Sohn und der Onkel seines Sohnes gekommen und hätten gesagt, sie alle müssten schnell die Wohnung verlassen. Sie seien dann in eine Ferienwohnung eines Freundes seines Schwagers gefahren. Dort seien sie vom 10. November 2015 bis zur Ausreise am 8. Dezember 2015 geblieben. Die Nachbarn hätten ihnen telefonisch mitgeteilt, dass in dieser Zeit ständig Autos und Männer vorbeigekommen seien. Sie hätten daher nur die Flucht als einzigen Ausweg gesehen. Hinzu komme, dass er inzwischen psychisch erkrankt sei. Hierzu legte er ein fachpsychiatrisches Gutachten von Dr. (S. ) Q. aus L. vom 18.01.2021 vor, ausweislich dessen der Kläger an einer schweren Posttraumatischen Belastungsstörung (F43.1) und einer schweren Depression mit psychotischen Symptomen (F32.3) leide.
Mit Bescheid vom 7. Oktober 2021 lehnte das Bundesamt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1) sowie die Anerkennung des Asylstatus (Ziffer 2) ab, erkannte den subsidiären Schutzstatus nicht an (Ziffer 3), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 S. 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 4) und forderte den Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe dieser Entscheidung bzw. im Fall einer Klageerhebung 30 Tage nach dem unanfechtbaren Beschluss des Asylverfahrens zu verlassen. Anderenfalls drohte es die Abschiebung nach Armenien oder einen anderen Staat, in den der Kläger einreisen dürfe oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet sei, an (Ziffer 5). Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ordnete es gem. § 11 Abs. 1 AufenthG an und befristete es auf 10 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 6).
Am 27. Oktober 2021 hat der Kläger Klage erhoben.
Zur Begründung verweist er auf die Angaben in der Anhörung vom 1. Oktober 2021 und trägt darüber hinaus vor, er habe keine Verwandten mehr in Armenien. Seine Kinder lebten in Deutschland und unterstützten ihn. Sie seien ein Familienverbund und dürften nicht getrennt werden. General H. sei zwar zwischenzeitlich verstorben. Seine aufgebauten Strukturen bestünden jedoch weiterhin und würden von anderen weitergeführt. Auch sei er psychisch krank. Hierzu legt er ein Fachpsychiatrisches Attest von Dr. (S. ) Q. vom 28. September 2021 vor, ausweislich dessen der Kläger an einer rezidivierenden depressiven Störung (F33.3) und einer Posttraumatischen Belastungsstörung (F43.1) leide. Der Medikationsplan listet die Medikamente Pregabalin, Quetiapin, Venlafaxin, Mirtazapin sowie bei Bedarf Zopiclon auf. Mit Fachpsychiatrischem Attest vom 3. Februar 2023 wiederholt Dr. Q. die im Attest vom 28. September 2021 genannten Diagnosen, es würden psychopharmakologische Behandlung mit Antidepressiva sowie Neuroleptika und Psychotherapie angewendet. Aufgrund der Schwere der psychischen Störung sei der Kläger nicht reisefähig. Weiter bringt der Kläger vor, die humanitären Bedingungen seien seit dem Krieg zwischen Armenien und Aserbaidschan auf einem Tiefpunkt. Auch sei die Corona-Pandemie in Armenien besonders stark ausgebreitet. Infolgedessen sei die überlebensnotwendige kontinuierliche Versorgung nicht sichergestellt.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 7. Oktober 2021 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG zuzuerkennen und ihn als Asylberechtigten anzuerkennen,
hilfsweise festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG vorliegen,
weiter hilfsweise festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 S. 1 AufenthG in seiner Person vorliegt.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Klage abzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Die der Kammer vorliegenden Erkenntnisquellen zur Lage in Armenien sind zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden.
Entscheidungsgründe
Das Gericht kann trotz Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung entscheiden, weil hierauf in der ordnungsgemäßen Ladung hingewiesen worden ist, vgl. § 102 Abs. 2 VwGO.
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Bundesamtes vom 7. Oktober 2021 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO.
Der Kläger hat im gemäß § 77 Abs. 1 S. 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keinen Anspruch auf Asylanerkennung bzw. Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, auf Gewährung subsidiären Schutzes oder auf die Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 S. 1 AsylG.
Zwar liegen die für den hier vorliegenden Folgeantrag erforderlichen Voraussetzungen des § 71 Abs. 1 S. 1 AsylG i.V.m. § 51 Abs. 1 VwVfG vor, wie das Bundesamt in dem angegriffenen Bescheid zutreffend ausgeführt hat. Ein weiteres Asylverfahren war durchzuführen, § 71 Abs. 1 S. 1 AsylG. Insoweit wird auf diese Ausführungen nach § 77 Abs. 2 AsylG zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen. Der Kläger hat jedoch weder einen hiernach zu prüfenden Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter noch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder Gewährung des subsidiären Schutzes.
Nach Art. 16a Abs. 1 GG genießen politisch Verfolgte Asylrecht. Nach § 3 Abs. 4, Abs. 1 AsylG wird einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Als Verfolgungshandlungen gelten nach § 3a Abs. 1 AsylG Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen (Nr. 1), oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher Weise betroffen ist (Nr. 2). Die Verfolgung kann dabei ausgehen vom Staat selbst (§ 3c Nr. 1 AsylG) oder von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (§ 3c Nr. 2 AsylG). Auch von nichtstaatlichen Akteuren kann Verfolgung ausgehen, sofern die in Nrn. 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist (§ 3c Nr. 3 AsylG). Für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft muss zwischen den Verfolgungsgründen und der Verfolgungshandlung bzw. dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen eine Verknüpfung bestehen (§ 3a Abs. 3 AsylG).
Die Flüchtlingseigenschaft wird einem Ausländer nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung gemäß § 3d AsylG hat und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftiger Weise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt (§ 3e Abs. 1 AsylG).
Prognosemaßstab für die Frage einer Verfolgung im Sinne der §§ 3 ff. AsylG ist der Maßstab der "beachtlichen Wahrscheinlichkeit",
vgl. BVerwG, Urteil vom 01.06.2011 – 10 C 25.10 – juris, Rn. 22-24.
Dieser Wahrscheinlichkeitsmaßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, der bei der Prüfung des Art. 3 EMRK auf die tatsächliche Gefahr abstellt,
vgl. BVerwG, Urteil vom 01.06.2011 – 10 C 25.10 – juris, Rn. 22; BVerwG, Urteil vom 01.03.2012 – 10 C 7.11 – juris, Rn. 12.
Die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung ist anzunehmen, wenn bei der vorzunehmenden zusammenfassenden Bewertung die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und sie deshalb die dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Entscheidend ist, ob aus der Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage des Asylsuchenden nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar erscheint. Ergeben die Gesamtumstände des Falles die "reale Möglichkeit" ("real risk") einer Verfolgung, wird auch ein verständiger Mensch das Risiko einer Rückkehr in den Heimatstaat nicht auf sich nehmen,
vgl. BVerwG, Vorlage an den Europäischen Gerichtshof vom 07.02.2008 – 10 C 33.07 – juris; OVG NRW, Beschluss vom 22.11.2010 – 9 A 3287/07.A – juris, Rn. 24.
Der vorgenannte Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit gilt auch für Ausländer, die vor ihrer Ausreise bereits verfolgt worden sind. Ihnen kommt jedoch die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (sog. Qualifikationsrichtlinie) zugute. Danach ist die Tatsache, dass ein Schutzsuchender bereits verfolgt wurde beziehungsweise davon unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass seine Furcht vor Verfolgung begründet ist. Davon ist nur dann eine Ausnahme zu machen, wenn stichhaltige Gründe gegen eine erneute Bedrohung sprechen,
vgl. BVerwG, Urteil vom 27.04.2010 – 10 C 5.09 – juris, Rn. 23.
Insofern ist es Sache des Schutzsuchenden, von sich aus die näheren Umstände einer (Vor-)Verfolgung vorzutragen. Aufgrund seiner prozessualen Mitwirkungspflicht hat er seine Gründe für die Verfolgung schlüssig und vollständig vorzutragen (§ 25 Abs. 1 und 2 AsylG, § 86 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz VwGO). Er muss unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt schildern, aus dem sich – als wahr unterstellt – bei verständiger Würdigung die behauptete Verfolgung ergibt. Bei den in die eigene Sphäre des Klägers fallenden Ereignissen, insbesondere seinen persönlichen Erlebnissen, muss er eine Schilderung abgeben, die geeignet ist, den Abschiebungsschutz lückenlos zu tragen. Unauflösbare Widersprüche und erhebliche Steigerungen des Vorbringens sind hiermit nicht vereinbar und können dazu führen, dass dem Vortrag im Ganzen nicht geglaubt werden kann. Bleibt ein Kläger hinsichtlich seiner eigenen Erlebnisse konkrete Angaben schuldig, so ist das Gericht nicht verpflichtet, insofern eigene Nachforschungen durch weitere Fragen anzustellen. Das Gericht hat sich für seine Entscheidung die volle Überzeugung von der Wahrheit, nicht bloß von der Wahrscheinlichkeit zu verschaffen,
vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 16.04.1985 – 9 C 106.84 – juris, Rn. 16.
Davon ausgehend hat der Kläger keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Es ist ihm nicht gelungen, die für seine Ansprüche relevanten Gründe in der dargelegten Art und Weise geltend zu machen. Unter Zugrundelegung der Angaben des Klägers ist das Gericht nicht davon überzeugt, dass eine begründete Gefahr einer Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit bestand oder besteht oder sonst eine ernsthafte Gefahr drohte oder droht. Gerade auch aufgrund der Angaben des Klägers im gerichtlichen Verfahren ist es ihm nicht gelungen, eine mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgungsgefahr in Armenien glaubhaft zu machen. Der Vortrag des Klägers bleibt vage und unsubstantiiert. Auch auf mehrfaches Nachfragen durch das Gericht schilderte der Kläger die geltend gemachte Verfolgung durch General H. im Jahr 2015 nur rudimentär, in wenigen, kurzen Sätzen, ohne eine eigene Betroffenheit zu schildern. Zudem vermochte er nicht plausibel darzustellen, inwieweit er in Armenien noch immer einer Verfolgung ausgesetzt sein könnte, obwohl General H. zwischenzeitlich verstorben ist. Auch hier bleiben seine Schilderungen trotz mehrfachen Nachfassens durch das Gericht vage. Soweit er vorträgt, andere würden in Armenien misshandelt und eingesperrt, beruhen diese Auskünfte aus Gesprächen seines Sohnes mit Dritten in Armenien. Auch diese Vorfälle vermochte der Kläger nicht im Ansatz zu substantiieren.
Selbst wenn das Gericht den Vortrag des Klägers als wahr unterstellen würde, ist er nicht geeignet, eine (drohende) Verfolgung zu begründen. Es läge jedenfalls keine Verfolgung aus den in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG genannten Verfolgungsgründen vor. Denn der Kläger wäre jedenfalls nicht wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe bedrängt worden. Bei dem vorgetragenen Übergriff würde es sich um schlichtes kriminelles Unrecht ohne Bezug zu den genannten Verfolgungsgründen handeln. Zudem scheidet die geltend gemachte Verfolgung durch Verwandte des Generals H. als nichtstaatliche Akteure auch aufgrund von § 3c Nr. 3 AsylG aus, da die Polizei in Armenien nicht erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens ist, Schutz vor Verfolgung zu bieten. Im Übrigen steht dem Kläger eine inländische Fluchtalternative im Sinne von § 3e AsylG zur Verfügung. Bereits vor der Flucht war es ihm und seiner Familie möglich, sich vor etwaigen Übergriffen in einem Ferienhaus in L. zu schützen. Nach Angaben des Klägers ist es dort selbst zu Lebzeiten des Generals H. zu keinen weiteren Vorfällen gekommen.
Aus vorgenannten Gründen scheidet ebenfalls eine Asylanerkennung aus.
Die Voraussetzungen für die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG liegen ebenfalls nicht vor. Der Vortrag des Klägers bietet keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass ihm bei einer Rückkehr nach Armenien die Verhängung der Todesstrafe (§ 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 AsylG), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (§ 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 AsylG) drohen könnte. Gleiches gilt für eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (§ 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 AsylG).
Abweichendes folgt auch nicht aus dem kürzlich wieder aufgeflammten armenisch-aserbaidschanischen Grenzkonflikt. Dieser hat bislang nicht ein solches Ausmaß angenommen, dass er zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen würde. Er stellt keinen internationalen Konflikt im Sinne des § 4 AsylG dar. Die militärische Auseinandersetzung betrifft ausschließlich das Grenzgebiet zwischen Armenien und Aserbaidschan im Bereich Bergkarabach und damit lediglich einen Teil Armeniens, sodass eine Rückkehr in ein anderes Gebiet möglich wäre. Dies ist dem Kläger vor allem deshalb möglich und zumutbar, da er aus F. , westlich von K. gelegen, stammt.
Ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG zugunsten des Klägers besteht ebenfalls nicht. Im Hinblick auf § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK reicht der Umstand, dass im Fall einer Aufenthaltsbeendigung die Lage der Betroffenen einschließlich ihrer Lebenserwartung erheblich beeinträchtigt würde, allein nicht aus, einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK anzunehmen. Anderes kann nur in besonderen Ausnahmefällen gelten, in denen humanitäre Gründe zwingend gegen die Aufenthaltsbeendigung sprechen,
vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.10.2012 – 10 B 16.12 – juris, Rn. 8; Urteil vom 31.01.2013 – 10 C 15.12 – juris, Rn. 23.
Unabhängig davon, in welchen Fällen existenzbedrohende Armut im Sinne von Art. 3 EMRK relevant sein kann, liegen Anhaltspunkte hierfür nicht vor. Dem Kläger ist eine Rückkehr in seine Heimat zumutbar. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Ausführungen der Beklagten in dem angefochtenen Bescheid Bezug genommen, denen das erkennende Gericht folgt, § 77 Abs. 2 AsylG. Darüber hinaus ergänzt das Gericht folgendes: Es ist davon auszugehen, dass der Kläger in der Lage sein wird, sich in Armenien zu versorgen. Der Kläger ist gelernter Schlosser und hat vor seiner Ausreise in Armenien gearbeitet. Auch in Deutschland ist er derzeit als Lagerarbeiter berufstätig. Für Rückkehrer wie den Kläger bestehen überdurchschnittlich gute Chancen auf Arbeit, der armenische Migrationsdienst steht mit vorübergehender Unterkunft und Beratung zur Seite,
vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien (Stand: Mai 2022), S. 19, 20.
Auch die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 AufenthG liegen nicht vor.
Nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG soll von einer Abschiebung in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Nach § 60 Abs. 7 S. 3 AufenthG liegt eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen nur bei lebensbedrohlichen und schwerwiegenden Erkrankungen vor, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Konkret ist die durch eine Krankheit verursachte Gefahr, wenn die gravierende Verschlechterung des Gesundheitszustandes alsbald nach Abschiebung in den Zielstaat eintreten würde,
vgl. BVerwG, Urteil vom 17.10.2016 – 1 C 18.05 – juris, Rn. 15.
Eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes ist dabei nicht schon bei jeder befürchteten ungünstigen Entwicklung des gesundheitlichen Zustandes anzunehmen, sondern nur bei außergewöhnlichen und schweren körperlichen oder psychischen Schäden und/oder existenzbedrohenden Zuständen. Mit der Präzisierung des Gesetzgebers, dass lediglich lebensbedrohliche und schwerwiegende Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden, die Abschiebung des Ausländers hindern, wird klargestellt, dass nur äußerst gravierende Erkrankungen eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib oder Leben nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG darstellen,
vgl. BayVGH, Urteil vom 06.07.2020 – 13a B 18.32817 – juris, Rn. 34.
Dass dem Kläger derartige Gefahren drohen, ist nicht ersichtlich. Die Kläger hat nicht ausreichend dargelegt, dass er an einer Erkrankung leidet, die sich im Fall der Nichtbehandlung im Heimatstaat alsbald nach der Rückkehr wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern würde. Ausweislich der vorgelegten Fachpsychiatrischen Atteste von Dr. (S. ) Q. leidet der Kläger an einer Posttraumatischen Belastungsstörung (F43.1) sowie einer rezidivierenden depressiven Störung (F33.3). Es kann offen bleiben, ob die vorgelegten Dokumente den Anforderungen an ein fachärztliches Attest zur Darlegung einer Erkrankung im Rahmen von § 60 Abs. 7 AufenthG genügen. Die genannten Erkrankungen – als wahr unterstellt – sind in Armenien kostenlos behandelbar. Die stationäre und ambulante Behandlung von psychischen Störungen ist für alle armenischen Staatsbürger kostenlos. Auch die Behandlung von posttraumatischen Belastungssyndromen und Depressionen ist auf gutem Standard gewährleistet und erfolgt ebenfalls kostenlos,
vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien (Stand: Mai 2022), S. 20.
Für den Fall, dass der Kläger medizinische Hilfe bzw. Beratung im Falle einer Rückkehr direkt bei Ankunft in Armenien bedarf, organisiert die Deutsche Botschaft Eriwan den Empfang,
vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien (Stand: Mai 2022), S. 21.
Ob die im Attest vom 28. September 2021 genannten Medikamente in Armenien erhältlich sind, kann dahinstehen, da es an einer aktuellen Medikamentenliste fehlt. Vorsorglich merkt das Gericht an, dass die Medikamente Quetiapin, Venlafaxin, Mirtazapin und Zopiclon in Armenien verfügbar sind,
http://www.pharm.am/attachments/article/2707/regPoMeng_up_to_31.01.23.pdf (abgerufen am 24.02.2023).
Auch unter Berücksichtigung der Auswirkungen der Corona-Pandemie liegen die Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG nicht vor. Es ist bereits weder substantiiert dargelegt noch ersichtlich, dass dem Kläger aufgrund dessen in Armenien konkret eine erhebliche Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit droht. Es ist nicht erkennbar, dass er im Falle einer Infektion mit dem Virus lebensbedrohlich erkranken würde. Ohnehin kann durch entsprechende Verhaltensweisen sowohl in Deutschland, als auch im Rahmen der Abschiebung und dem anschließenden Aufenthalt in Armenien durch entsprechende Verhaltensweisen das Risiko einer Infektion gering gehalten werden. Aus den dem Gericht vorliegenden Erkenntnismitteln geht nicht hervor, dass die medizinische Versorgung in Armenien in einem Maße eingeschränkt ist, dass es im Falle des Klägers nicht möglich wäre, medizinische Hilfe in Anspruch zu nehmen.
Soweit das Fachpsychiatrische Attest vom 3. Februar 2023 fehlende Reisefähigkeit konstatiert, handelt es sich hierbei allenfalls um inlandsbezogene, durch die Ausländerbehörde und nicht durch das Bundesamt zu prüfende Umstände.
Ebenfalls zu den ausschließlich von der Ausländerbehörde zu prüfenden Vollstreckungshindernissen gehört die vom Kläger geltend gemachte, durch die Abschiebung nicht mit Art. 6 GG vereinbare Trennung von Familienmitgliedern.
Die Ausreiseaufforderung und die Abschiebungsandrohung sind nicht zu beanstanden, weil die Voraussetzungen der § 34 Abs. 1 AsylG, § 59 AufenthG erfüllt sind. Gleiches gilt für die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 1 AufenthG. Ermessensfehler sind insoweit nicht ersichtlich, zumal der Kläger keine Umstände benannt hat, die zu seinen Gunsten zu einer Verkürzung hätten führen können.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrens-mangel geltend gemacht wird und vorliegt.
Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen.
Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen.
Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 VwGO im Übrigen bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.
Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.