Klage gegen Asylablehnung als offensichtlich unbegründet abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger rügt die Ablehnung seines Asylantrags durch das Bundesamt. Das Verwaltungsgericht entschied im schriftlichen Verfahren und machte die Feststellungen des Bundesamtes gemäß §77 Abs.3 AsylG zu eigen. Die Klage wurde als offensichtlich unbegründet abgewiesen, weil keine konkreten Anhaltspunkte für Verfolgung in Armenien vorgetragen wurden und der Kläger trotz Aufforderung kein substantiiertes Vorbringen lieferte. Die Kostenentscheidung beruht auf §154 VwGO und §83b AsylG.
Ausgang: Klage gegen Asylablehnung als offensichtlich unbegründet abgewiesen; Kläger trägt die Verfahrenkosten.
Abstrakte Rechtssätze
Das Gericht kann im schriftlichen Verfahren nach § 77 Abs. 2 AsylG entscheiden, wenn kein Fall der §§ 38 Abs. 1 oder 73b Abs. 7 AsylG vorliegt, der Beteiligte anwaltlich vertreten ist und die Beteiligten zuvor informiert wurden.
Eine Klage ist als offensichtlich unbegründet abzuweisen, wenn zum Zeitpunkt der Entscheidung an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen vernünftigerweise keine Zweifel bestehen und sich aus diesen Feststellungen kein ernsthafter Verfolgungs- oder Schädigungsgrund ergibt.
Unterbleibt trotz gerichtlicher Aufforderung substantiiertes Vorbringen des Klägers zu individuellen Verfolgungsgefahren, kann das Gericht die Feststellungen der Verwaltungsbehörde übernehmen und die Klage mangels Erfolgsaussichten abweisen.
Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 154 VwGO in Verbindung mit den asylrechtlichen Sondervorschriften; Urteile nach § 78 Abs. 1 AsylG können unanfechtbar sein.
Tenor
Die Klage wird als offensichtlich unbegründet abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt der Kläger.
Rubrum
Tatbestand und Entscheidungsgründe
Das Gericht konnte gemäß § 77 Abs. 2 S. 1 AsylG im schriftlichen Verfahren durch Urteil entscheiden, weil ein Fall der §§ 38 Abs. 1, 73b Abs. 7 AsylG nicht vorliegt und der Kläger anwaltlich vertreten ist. Die Beteiligten sind mit Verfügung vom 02.07.2025 gemäß § 77 Abs. 2 S. 3 AsylG auf die Absicht des Gerichts, im schriftlichen Verfahren zu entscheiden, hingewiesen worden. Dabei hat das Gericht auch darauf hingewiesen, dass nur auf Antrag eines der Beteiligten schriftlich verhandelt werden muss. Ein solcher Antrag ist jedoch nicht gestellt worden.
Wegen des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe sieht die Einzelrichterin in Anwendung von § 77 Abs. 3 AsylG von einer weiteren Darstellung ab, weil sie den Feststellungen und der Begründung des angefochtenen Bescheides des Bundesamtes vom 20.06.2025 folgt und sich diese zu eigen macht. Die offensichtliche Unbegründetheit der Klage erwächst aus dem Umstand, dass im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1, 2. HS AsylG) an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen vernünftigerweise keine Zweifel bestehen können und sich bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung in Rechtsprechung und Lehre die Abweisung der Klage geradezu aufdrängt.
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 12.07.1983 – 1 BvR 1470/82 – juris.
Das ist hier zur Überzeugung der Einzelrichterin deshalb der Fall, weil im Falle des Klägers kein einziger Grund ersichtlich ist, der für den Erfolg seines Asylantrags sprechen könnte. Eigene Gründe hat der Kläger, auch nach Aufforderung durch das Gericht, nicht vorgetragen. Er ist in Deutschland geboren, sodass er in Armenien noch keiner Verfolgung oder ernsthafter Schädigung ausgesetzt gewesen sein kann. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, die eine Verfolgung oder einen ernsthaften Schaden bei einem Aufenthalt in Armenien möglich erscheinen lassen. Seine Eltern waren aus Armenien ausgereist, um die Großmutter väterlicherseits des Klägers medizinisch behandeln zu lassen. Eine Verfolgung haben sie nicht vorgetragen. Der Asylantrag der Eltern des Klägers wurde mit Bescheid vom 01.08.2023 als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Ein hiergegen gerichtetes Klageverfahren blieb erfolglos, der Asylantrag der Eltern ist seit dem 09.05.2025 rechtskräftig abgelehnt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs.1 VwGO und § 83 b AsylG.
Dieses Urteil ist nicht anfechtbar (§ 78 Abs. 1 AsylG).