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Verwaltungsgericht Köln·25 K 5486/15·13.10.2016

Festsetzung der Förderungshöchstdauer nach Studienordnung bei Schnellstudium

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtBAföG-RechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin focht die vom Bundesverwaltungsamt im Rückzahlungsbescheid festgesetzte Förderungshöchstdauer an. Streitpunkt war, ob die in der Studienordnung ausgewiesene Regelstudienzeit oder die vom Studierenden gewählte Schnellstudium-Variante maßgeblich ist. Das Gericht gab der Klage teilweise statt und setzte die Förderungshöchstdauer auf Ende März 2011, da die Prüfungsordnung eine einheitliche Regelstudienzeit festsetzt. Eine freiwillige Verkürzung durch den Studierenden ändert die objektive Regelstudienzeit nicht.

Ausgang: Klage teilweise stattgegeben; Förderungshöchstdauer aufgehoben und auf Ende März 2011 festgesetzt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Förderungshöchstdauer richtet sich verbindlich nach der in der Prüfungsordnung festgelegten Regelstudienzeit und ist für die Festsetzung nach § 15a Abs. 1 BAföG maßgeblich.

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Änderungen der Regelstudienzeit in der Studien-/Prüfungsordnung, die während des Studiums wirksam werden, sind für die Bestimmung der Förderungshöchstdauer maßgeblich, wenn sie sich aus der Prüfungsordnung ergeben und durch die Hochschule substantiiert bestätigt werden.

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Die Wahl einer Studienvariante (z. B. Schnellstudium) durch den Studierenden begründet keine eigenständige Absenkung der Förderungshöchstdauer gegenüber der in der Prüfungsordnung einheitlich festgesetzten Regelstudienzeit.

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Bei Auslegungskonflikten ist auf den Wortlaut der Studienordnung und die Stellungnahme der Hochschule abzustellen; eine abweichende Verwaltungsauffassung muss eine tragfähige Grundlage in der Prüfungsordnung haben.

Relevante Normen
§ 15a Abs. 1 BAföG§ 10 Abs. 2 HRG§ 6 Abs. 1 VwGO§ 101 Abs. 2 VwGO§ 113 Abs. 5 VwGO§ 18 Abs. 5a Satz 1 BAföG

Tenor

Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Feststellungs- und Rückzahlungsbescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 10. Mai 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. August 2015 verpflichtet, die Förderungshöchstdauer auf das Ende des Monats März 2011 festzusetzen.

Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Tatbestand

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Die Beteiligten streiten um die Festsetzung der Förderungshöchstdauer im Rahmen der Rückzahlung eines Ausbildungsförderungsdarlehens.

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Die Klägerin studierte von Oktober 2007 bis Oktober 2010 an der Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin im Studiengang Öffentliche Verwaltungswirtschaft (B.A.). Am 6. Oktober 2010 schloss sie das Studium erfolgreich ab. Sie begann ihr Studium an der Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege Berlin, die zum 1. April 2009 mit der Fachhochschule für Wirtschaft zur Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin fusionierte.

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Mit Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid vom 10. Mai 2015 setzte das Bundesverwaltungsamt die Darlehensschuld auf 10.000 Euro, das Ende der Förderungshöchstdauer auf den letzten Tag des Monats September 2010 und den Rückzahlungsbeginn auf den 31. Oktober 2015 fest.

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Unter Vorlage ihres Abschlusszeugnisses beantragte die Klägerin unter dem 19. Mai 2015 sowohl die Gewährung eines leistungsabhängigen als auch eines studiendauerabhängigen Teilerlasses.

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Mit Bescheid vom 3. Juni 2015 lehnte das Bundesverwaltungsamt den Antrag der Klägerin auf studiendauerabhängigen Teilerlass ab. Zur Begründung führte es aus, die Klägerin habe die Ausbildung nicht zwei bzw. vier Monate vor dem Ende der Förderungshöchstdauer erfolgreich beendet.

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Am 11. Juni 2015 legte die Klägerin gegen den Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid Widerspruch ein. Zur Begründung führte sie aus, dass die Regelstudienzeit ihres Studiums zu Beginn sechs Semester betragen habe. Später sei die Regelstudienzeit auf sieben Semester festgesetzt worden. Freiwillig habe man das Studium verkürzen dürfen. Dazu sei es erforderlich gewesen, das freiwillige Praktikum in die vorlesungsfreie Zeit zu legen. Von dieser Möglichkeit habe sie Gebrauch gemacht. Unter dem 23. Juni 2015 reichte die Klägerin für diese Angaben eine Bescheinigung der Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin vom 18. Juni 2015 nach.

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Mit Schreiben vom 10. August 2015 teilte das Studentenwerk Berlin dem BVA auf dessen Anfrage mit, dass die FHD für den Studiengang Öffentliche Verwaltungswirtschaft entsprechend der Regelstudienzeit auf Ende September 2010 festgesetzt worden sei. Die Klägerin habe die Variante des Schnellstudiums gewählt.

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Mit Widerspruchsbescheid vom 19. August 2015 wies das Bundesverwaltungsamt den Widerspruch gegen die Festsetzung der Förderungshöchstdauer zurück. Zur Begründung verwies es auf die Stellungnahme des Amtes für Ausbildungsförderung.

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Mit weiterem Widerspruchsbescheid vom gleichen Tage wies das Bundesverwaltungsamt auch den Widerspruch gegen die Ablehnung des studiendauerabhängigen Teilerlasses zurück.

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Am 17. September 2015 hat die Klägerin gegen beide Widerspruchsbescheide Klage erhoben. Das Gericht hat das Verfahren hinsichtlich des studiendauerabhängigen Teilerlasses 25 K 5485/15 bis zum Abschluss des vorliegenden Verfahrens 25 K 5486/15 zum Ruhen gebracht.

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Zur Begründung ihrer Klage wiederholt und vertieft die Klägerin ihr bisheriges Vorbringen. Ergänzend trägt sie vor: Die Förderungshöchstdauer entspreche nach § 15a Abs. 1 BAföG der Regelstudienzeit. Diese sei nach der Studienordnung auf sieben Semester festgelegt worden. Die Tatsache, dass sie sich für das Schnellstudium entschieden habe, könne keine Auswirkung auf die objektiv zu bestimmende Regelstudienzeit haben.

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Die Klägerin beantragt sinngemäß,

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die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Feststellungs- und Rückzahlungsbescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 10. Mai 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. August 2015 zu verpflichten, die Förderungshöchstdauer auf das Ende des Monats März 2011 festzusetzen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Zur Begründung nimmt sie auf die bisherigen Ausführungen in den Bescheiden Bezug, die sie ergänzt und vertieft. Im vorliegenden Fall bestehe für die Studenten die Wahlmöglichkeit, ob sie ihr Studium innerhalb von sieben Semestern (Regelstudienzeit) oder innerhalb von sechs Semestern (Schnellstudium) absolvierten. Nach der Studienordnung verkürze sich die Studienzeit beim Schnellstudium auf sechs Semester. § 10 Abs. 2 HRG orientiere sich bzgl. der Regelstudienzeit an der Studienzeit. Für das Schnellstudium betrage diese sechs Semester. Nur für dieses Studium sei die Klägerin gefördert worden. Durch die festgesetzte Förderungshöchstdauer werde die Klägerin auch nicht „bestraft“. Die Festsetzung der Förderungshöchstdauer diene in erster Linie dem Zweck, für die Förderungsphase eine Förderungsdauer festzusetzen, innerhalb derer die Ausbildung gefördert werde und auch tatsächlich beendet werden könne.

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Mit Beschluss vom 29. Oktober 2015 hat die Kammer gemäß § 6 Abs. 1 VwGO den Rechtsstreit der Berichterstatterin als Einzelrichterin übertragen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorganges der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Das Gericht konnte gemäß § 101 Abs. 2 VwGO mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung und gemäß § 6 Abs. 1 VwGO durch die Einzelrichterin entscheiden.

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Die zulässige Klage ist begründet.

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Der Bescheid des Bundesverwaltungsamtes vom 10. Mai 2015 und der Widerspruchsbescheid vom 19. August 2015 sind hinsichtlich der festgesetzten Förderungshöchstdauer rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Festsetzung der Förderungshöchstdauer auf das Ende des Monats März 2011.

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Rechtsgrundlage für die Festsetzung der Förderungshöchstdauer ist § 18 Abs. 5a Satz 1 BAföG. Nach dieser Vorschrift erteilt das Bundesverwaltungsamt dem Darlehensnehmer nach dem Ende der Förderungshöchstdauer einen Bescheid, in dem die Höhe der Darlehensschuld und die Förderungshöchstdauer festgestellt werden. Die konkrete Bestimmung der Förderungshöchstdauer richtet sich nach § 15a Abs. 1 BAföG. Danach entspricht die Förderungshöchstdauer der Regelstudienzeit nach § 10 Abs. 2 HRG oder einer vergleichbaren Festsetzung. § 10 Abs. 2 Satz 1 HRG bestimmt, dass in den Prüfungsordnungen die Studienzeiten vorzusehen sind, in denen ein berufsqualifizierender Abschluss erworben werden kann (Regelstudienzeit). Hierbei handelt es sich um eine Legaldefinition. Die Regelstudienzeit ist als „Soll“-Zeit festgelegt, von der die tatsächliche Studienzeit abweichen kann. Unterstellt wird damit ein „durchschnittlicher“ Auszubildender sowohl im Hinblick auf die individuelle Leistungsfähigkeit als auch die Studiengangsplanung. Die Regelstudienzeiten sind nach § 10 Abs. 2 Satz 1 HRG in den Prüfungsordnungen zwingend festzusetzen. Die in der jeweiligen Prüfungsordnung vorgenommene Festsetzung ist für die Bestimmung der Förderungshöchstdauer verbindlich.

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Vgl. Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 6. Auflage, § 15a Rn. 6.

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Diese Regelstudienzeit beträgt vorliegend für den Bachelorstudiengang „Öffentliche Verwaltungswirtschaft“ – mit Laufbahnbefähigung –„ nunmehr sieben Semester. Dies ergibt sich zum einen aus dem Schreiben der Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin vom 18. Juni 2015. Hierin wird bescheinigt, dass die Regelstudienzeit zu Beginn des Studiums der Klägerin zunächst sechs Semester betragen habe. Während des Studiums sei sie auf sieben Semester geändert worden. Dies ist zwischen den Beteiligten auch unstreitig. Die Erhöhung der Regelstudienzeit lässt sich aber auch an der Änderung der Studienordnung /Modulbeschreibung für den Studiengang „Öffentliche Verwaltungswirtschaft“ am Fachbereich Allgemeine Verwaltung der Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin (siehe Mitteilungsblatt der Hochschule für Wirtschaft und Recht (HWR) Berlin Nr. 28/2009 vom 12. Oktober 2009) (abrufbar im Internet) ablesen.

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Das Gericht stellt in diesem konkreten Einzelfall (Fusionierung zweier Fachhochschulen während des Studiums und Änderung der Förderungshöchstdauer in der Studienordnung im laufenden Studium) entscheidend auf die Studienordnung und die Stellungnahme der Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin vom 18. Juni 2015 ab. Soweit das Amt für Ausbildungsförderung in seiner Stellungnahme gegenüber dem Bundesverwaltungsamt darauf abstellt, dass die Regelstudienzeit von der gewählten Abschlussvariante – Regelstudium oder Schnellstudium – abhängig sei, folgt dem das Gericht nicht. Diese Auslegung findet in der Studienordnung selbst keine Stütze. Die Studienordnung legt in § 5 Abs. 1 Satz 1 fest, dass die Regelstudienzeit sieben Semester betrage. Der Student hat bei dem Studiengang die Wahl zwischen Regelstudium und Schnellstudium. Die Studienordnung hat allerdings keine getrennte Festsetzung der Regelstudienzeit vorgenommen, sondern diese einheitlich für diesen Studiengang auf sieben Semester festgesetzt. Dies entspricht dem „durchschnittlichen“ Studenten. Die Studienordnung sieht lediglich zwei verschiedene „Modelle“/“Varianten“ des Studiums vor – Regelstudium in § 5 Abs. 2 Satz 1 der Studienordnung und Schnellstudium in § 5 Abs. 2 Sätze 2 und 3 der Studienordnung. Die Studienordnung unterscheidet sehr wohl zwischen Regelstudienzeit, Studienzeit und Semestern.

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Der Studienverlauf der Klägerin entspricht im Übrigen nicht dem üblichen, d.h. dem durchschnittlichen Studienverlauf, den die Regelstudienzeit vor Augen hat. Wäre die Festlegung der Regelstudienzeit, wie sie das Bundesverwaltungsamt vorliegend vorgenommen hat, zutreffend, würde die Klägerin, die schnell – und eben nicht durchschnittlich – studiert hat, „bestraft“ und käme nicht in den Genuss des studiendauerabhängigen Teilerlasses, der Gegenstand des ruhenden Verfahrens 25 K 5485/15 ist. Den studiendauerabhängigen Teilerlass hat der Gesetzgeber aber gerade deshalb eingeführt, um einen Anreiz zum schnellen Beenden der Ausbildung zu schaffen. Um diesen Vorteil wäre sie in ihrem Studium, das durch den Zusammenschluss zweier Fachhochschulen und der Änderung der Förderungshöchstdauer in spezieller Art und Weise gekennzeichnet war, gebracht. Die Klägerin hat aber gerade schneller studiert als andere Studenten desselben (Regel-)Studienganges. Dieser Vorteil muss ihr in ihrem Einzelfall letztlich auch bei der Frage der Förderungshöchstdauer erhalten bleiben.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.