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Verwaltungsgericht Köln·25 K 5185/05·26.12.2005

Klage gegen Ablehnung von BAföG-Teilerlass wegen Arbeitszeitumrechnung abgewiesen

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtBAföG-/AusbildungsförderungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrt Teilerlass nach §18b Abs.5 BAföG für mehrere Monate; die Beklagte lehnte dies mit Verweis auf Überschreiten der Arbeitszeitgrenze ab. Streitpunkt war die Umrechnung der wöchentlichen Grenzarbeitszeit auf Monatszeiten. Das VG Köln bestätigt die rechnerische Umrechnung (52 Wochen x 10 Std. : 12) und weist die Klage als unbegründet ab.

Ausgang: Klage gegen Ablehnung des Teilerlasses nach §18b Abs.5 BAföG als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Für die Bewilligung eines Teilerlasses nach § 18b Abs. 5 BAföG ist maßgeblich, ob die im jeweiligen Bewilligungsmonat maßgebliche Arbeitszeit die Grenzarbeitszeit überschreitet.

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Die in § 18b Abs. 5 Satz 3 BAföG genannte Wochenarbeitszeit ist nicht zwingend abschließend auf Wochen zu beziehen, sondern dem übergeordneten monatlichen Bewilligungszeitraum anzupassen.

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Die Umrechnung der Wochenarbeitszeit auf Monatsarbeitszeit kann durch eine Durchschnittsformel (52 Wochen x Wochenstunden : 12 Monate) erfolgen; eine derartige Durchschnittsberechnung ist mit dem Regelungszusammenhang vereinbar.

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Ein Verwaltungsakt, der auf nachvollziehbaren und belegten Berechnungen beruht, ist nicht zu beanstanden, wenn der Betroffene die zugrunde liegenden Zahlen nicht substantiiert angreift.

Relevante Normen
§ 18 b Abs. 5 BAföG§ 117 Abs. 5 VwGO§ 154 Abs. 1 VwGO§ 188 Satz 2 VwGO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Tatbestand

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Die Klägerin erhielt in den Jahren 1990 bis 1995 Darlehen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG).

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Mit Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid (FRB) der Beklagten vom 12.01.1998 wurden die Darlehensschuld auf 31.065 DM, die Förderungshöchstdauer (FHD) auf 8.1993 und der Rückzahlungsbeginn auf den 30.09.1998 festgesetzt.

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Mit Bescheid vom 30.06.2005 lehnte die Beklagte einen Antrag der Klägerin auf Bewilligung eines Teilerlasses gem. § 18 b Abs. 5 BAföG für bestimmte Zeiträume wegen Überschreitens der einschlägigen Arbeitszeitgrenze ab.

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Mit dagegen erhobenem Widerspruch wurde vorgetragen: Die Klägerin habe pro Woche nie mehr als 10 Stunden gearbeitet. Da die Monate mehr als vier Wochen hätten, käme sie bei der von der Beklagten gewählten Umrechnung der Wochenarbeitszeit auf eine höhere Stundenzahl.

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Mit Widerspruchsbescheid vom 26.07.2005 wies die Beklagte den Widerspruch zurück.

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Mit der am 30.08.2005 wohl rechtzeitig erhobenen Klage wird ergänzend zum Widerspruch vorgetragen: Die von der Beklagten gewählte Durchschnittsberechnung habe keine rechtliche Grundlage.

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Die Klägerin beantragt sinngemäß,

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den Bescheid der Beklagten vom 30.06.2005 teilweise in der Form des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 26.07.2005 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin einen Teilerlass gem. § 18 b Abs. 5 BAföG für Mai, Juli, September, Oktober 2003 zu bewilligen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen. Sie trägt vor: Das Gesetz knüpfe hinsichtlich der Voraussetzungen für einen Teilerlass an jeden einzelnen Monat an; relevant sei deshalb die Arbeitszeit im Bewilligungsmonat, die auf der Grundlage der Grenzarbeitszeit von 10 Wochenstunden nach der Formel 52 Wochen x 10 Stunden : 12 Monate = 43,33 Stunden umzurechnen sei. Die Monatsarbeitszeiten der Klägerin seien in den abgelehnten Monaten höher.

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Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist ohne Erfolg.

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Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Teilerlass in den genannten Monaten. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zunächst auf die zutreffenden Ausführungen und Berechnungen in den Bescheiden, insbesondere im Widerspruchsbescheid, und in der Klageerwiderung verwiesen (§ 117 Abs. 5 VwGO).

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Ergänzend ist auszuführen: Der Klägerin ist zuzugeben, dass die Benennung der wöchentlichen Arbeitszeit in § 18 b Abs. 5 Satz 3 BAföG zunächst den Schluss einer abschließenden Regelung nahelegt. Diese Regelung steht jedoch in einem übergeordneten Kontext, nämlich dem der Bewilligung des Teilerlasses „für jeden Monat", in dem der Darlehensnehmer u. a. nicht oder nur unwesentlich erwerbstätig ist (§ 18 b Abs. 5 Satz 1 BAföG). Die genannte Wochenarbeitszeit ist deshalb dem übergeordneten monatlichen Bewilligungszeitraum anzupassen, was die Beklagte durch die von ihr praktizierte Umrechnungsformel nachvollziehbar getan hat.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.