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Verwaltungsgericht Köln·25 K 5120/14·02.08.2015

Klage gegen Festsetzung des Rückzahlungsbeginns für BAföG-Staatsdarlehen abgewiesen

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtBildungsförderungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrte die Gewährung einer Nacheinandertilgung von Bankdarlehen (KfW) und unverzinslichem Staatsdarlehen nach § 18c Abs. 7 BAföG und berief sich auf eine mit der KfW getroffene Rückzahlungsvereinbarung. Das Bundesverwaltungsamt setzte den Zahlungsbeginn des Staatsdarlehens auf 31.03.2016 fest und lehnte den Antrag ab. Das Gericht hielt daran fest, dass nach Gesetz maßgeblich die Fälligkeit der letzten Bankraten ist und Stundungsvereinbarungen die Fälligkeit nicht ändern. Die Klage wurde abgewiesen.

Ausgang: Klage auf Gewährung der Nacheinandertilgung des Staatsdarlehens abgewiesen; Rückzahlungsbeginn nach Fälligkeit der letzten Bankrate zu bemessen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für den Beginn der Rückzahlung des unverzinslichen Staatsdarlehens bestimmt § 18c Abs. 7 S.2 BAföG die Fälligkeit der letzten Rate des (Bank-)Darlehens als maßgeblichen Zeitpunkt, nicht deren tatsächliche Zahlung.

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Eine zwischen Bank und Darlehensnehmer getroffene Stundungs- oder Ratenvereinbarung ändert nicht die gesetzliche Fälligkeit der Darlehensforderung und wirkt sich nur dann auf den Rückzahlungsbeginn des Staatsdarlehens aus, wenn sie die Fälligkeit selbst modifiziert.

3

Bei vorzeitiger Tilgung des Bankdarlehens gilt nach § 18c Abs. 7 S.3 BAföG der Monat der tatsächlichen Tilgung als maßgeblich für den Beginn der Rückzahlung des Staatsdarlehens.

4

Ein Verwaltungsakt, der eine Nacheinandertilgung ablehnt, ist nicht zu beanstanden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen (insbesondere die Fälligkeit der letzten Bankrate) nicht gegeben sind.

Relevante Normen
§ 18 Abs. 1 BAföG§ 18 c Abs. 7 BAföG§ 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)§ 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)§ 18 c Abs. 7 S. 2 BAföG§ 18c BAföG

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Kläger.

Tatbestand

2

Der Kläger erhielt in den Jahren 2001 bis 2006 Staatsdarlehen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG). Im Anschluss hieran erhielt er ein Bankdarlehen von der Deutschen Ausgleichsbank/Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW). Die KfW teilte der Beklagten mit Schreiben vom 24.07.2014 mit, dass das reguläre Tilgungsplanende des Bankdarlehens auf den 31.12.2015 laute. Per 27.06.2011 sei mit dem Kläger eine Rückzahlungsvereinbarung getroffen worden, welche eine gleichbleibende Rate i.H.v. 70,34 € bis zur vollständigen Tilgung des Darlehens vorsehe. Das tatsächliche Tilgungsende werde voraussichtlich der 31.05.2019 sein.

3

Mit Schreiben vom 24.06.2014 bat das BVA den Kläger, mit der Tilgung des ihm nach § 18 Abs. 1 BAföG bewilligten unverzinslichen Staatsdarlehens zum 31.10.2014 zu beginnen.

4

Daraufhin teilte der Kläger mit Schreiben vom 01.07.2014 dem Bundesverwaltungsamt mit, er beziehe sich auf das Vergleichsangebot der KfW und bitte daher, den ihm übersandten Tilgungsplan zu korrigieren, da nach seinem Kenntnisstand die Tilgung des unverzinslichen Staatsdarlehens während des Zeitraumes der Tilgung des Bankdarlehens ruhe.

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Dieses Schreiben wertete das BVA als Antrag auf Nacheinandertilgung und lehnte diesen mit Bescheid vom 04.07.2014 ab.

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Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 10.07.2014 Widerspruch ein und trug zur Begründung vor, nach § 18 c Abs. 7 BAföG komme es allein auf die Tatsache an, ob das Darlehen gewährt worden sei und es getilgt werde. Der mit der KfW geschlossene Vergleich sei eine reguläre Tilgung des Darlehens, da eben die Modalitäten der Tilgung vergleichsweise festgelegt worden seien.

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Mit Bescheid vom 10.09.2014 setzte das BVA den Zahlungstermin für die 1. Rate nunmehr auf den 31.03.2016 fest und wies den Widerspruch des Klägers im Übrigen zurück und führte zur Begründung aus, die mit der KfW getroffene Vereinbarung wirke sich nicht auf die Rückzahlungspflicht des Staatsdarlehens aus.

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Am 17.09.2014 hat der Kläger Klage erhoben.

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Er vertritt weiterhin die Auffassung, der Rückzahlungsbeginn für das Staatsdarlehen verschiebe sich entsprechend der Vereinbarung mit der KfW bis zur Fälligkeit der letzten Rückzahlungsrate für das Bankdarlehen.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 04.07.2014 und des Widerspruchsbescheides vom 10.09.2014 zu verpflichten, die beantragte Nacheinandertilgung des Bankdarlehens und des Staatsdarlehens nach § 18 c Abs. 7 BAföG zu gewähren.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

14

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs.

15

Die Beteiligten haben übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.

Entscheidungsgründe

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Die Klage, über die gemäß § 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) durch den Einzelrichter und nach § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entschieden wird, ist unbegründet.

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Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, das ihm gewährte Staatsdarlehen erst im Monat nach Tilgung der letzten Rate des verzinslichen Bankdarlehens der KfW zurückzuzahlen.

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Die Festsetzung der 1. Rückzahlungsrate des Staatsdarlehens auf den 31.03.2016 durch das BVA ist nicht zu beanstanden.

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Nach § 18 c Abs. 7 S. 2 BAföG ist die erste Rate des Darlehens nach § 18 Abs. 1 BAföG (Staatsdarlehen) in dem Monat zu leisten, der auf die Fälligkeit der letzten Rate des (Bank-)Darlehens nach Abs. 1 folgt. Das Gesetz stellt mit dieser eindeutigen Formulierung also nicht auf die tatsächliche Tilgung oder Zahlung der letzten Bankdarlehensrate, sondern ausdrücklich auf deren Fälligkeit ab.

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Vgl. auch Ramsauer/Stallbaum/Pesch, BAföG, 5. Aufl. § 18 c Rdn.16.

22

Lediglich für den Fall der vorzeitigen Tilgung des Bankdarlehens vor Fälligkeit ergibt sich aus § 18 c Abs. 7 S. 3 BAföG, dass die erste Rate des Staatsdarlehens am Ende des Monats zu leisten ist, der auf die Tilgung folgt.

23

Vorliegend lautete das reguläre Tilgungsplanende des Bankdarlehens ausweislich der Auskunft der KfW vom 24.07.2014 auf den 31.12.2015.

24

Dem Vortrag des Klägers, auf der Grundlage der Rückzahlungsvereinbarung mit der KfW, wonach das tatsächliche Tilgung Ende der 31.05.2019 sei, verschiebe sich auch der Zahlungstermin für die 1. Rückzahlungsrate Staatsdarlehens folgt das Gericht nicht.

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Der Sache nach handelt es sich bei der „Rückzahlungsvereinbarung“ zwischen KfW um eine Stundungsvereinbarung mit Ratenzahlungsregelung, die die eingetretene Fälligkeit der Darlehensforderung unberührt ließ und deshalb keine Auswirkungen auf den Rückzahlungsbeginn für das Staatsdarlehens hat.

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              Vgl. hierzu bereits Urteil der Kammer vom 27. Juli 2015 - 25 K 1520/14 -.

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Der Kläger kann nach allem nicht verlangen, bei der Bestimmung des Rückzahlungstermins für die 1. Rate des Staatsdarlehens den Zeitpunkt der Tilgung des Bankdarlehens zu berücksichtigen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 188 S. 2 VwGO abzuweisen.