Klage gegen Ablehnung eines BAföG-Teilerlasses für Fachakademie abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrte einen Teilerlass des BAföG-Darlehens gemäß § 18b Abs. 4 für ein Erststudium an einer Fachakademie. Die Beklagte lehnte ab mit der Begründung, förderungshöchstdauerabhängige Teilerlasse stünden Akademieabsolventen nicht zu. Das Verwaltungsgericht bestätigt dies: Für Akademien sind die großen/kleinen Teilerlasse nach § 18b Abs. 3,4 BAföG gesetzlich nicht vorgesehen; nur der leistungsbezogene Teilerlass nach § 18b Abs. 2a bleibt möglich.
Ausgang: Klage auf Gewährung eines Teilerlasses nach § 18b Abs. 4 BAföG für Fachakademie abgewiesen; förderungshöchstdauerabhängige Teilerlasse für Akademien gesetzlich ausgeschlossen
Abstrakte Rechtssätze
Für Ausbildungen an Akademien ist die Förderung – unabhängig von Regelstudienzeit und Förderungshöchstdauer – gesetzlich zu gestalten, sodass eine förderungshöchstdauerabhängige Vergünstigung typischerweise entfällt.
Der förderungshöchstdauerabhängige große und kleine Teilerlass nach § 18b Abs. 3 und 4 BAföG ist für Absolventen von Akademien gesetzlich nicht vorgesehen und kann daher nicht gewährt werden.
Ein Teilerlass nach § 18b Abs. 2a BAföG (leistungsspezifischer/»Besten«-Teilerlass) bleibt unabhängig vom Zeitpunkt des Bestehens der Abschlussprüfung möglich.
Die Ablehnung eines Teilerlassantrags durch die Behörde ist rechtmäßig, wenn die gesetzliche Regelung den Teilerlassanspruch für die betreffende Ausbildungsstättenart ausschließt.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Tatbestand
Die Klägerin erhielt in den Jahren 2005 bis 2009 Darlehen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) zunächst für eine Ausbildung an der katholischen Fachakademie für Sozialpädagogik in N. .
Mit Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid (FRB) der Beklagten vom 22.02.2012 wurden die Darlehensschuld auf 2.978,00 €, die Förderungshöchstdauer (FHD) auf 07.2007 und der Rückzahlungsbeginn auf 31.08.2012 festgesetzt.
Mit Bescheid vom 13.06.2012 lehnte die Beklagte einen Antrag der Klägerin vom 16.03.2012 auf Bewilligung eines Teilerlasses gemäß § 18 b Abs. 4 BAföG für das Erststudium ab.
Mit dagegen erhobenem Widerspruch wurde vorgetragen: Bei der Fachakademierordnung-Sozialpädagogik (FakOSozPäd) handele es sich um eine Rechtsvorschrift beziehungsweise vergleichbare Bestimmung. Die Ausbildungsdauer sei in § FakOSozPäd geregelt. Danach dauere eine Ausbildung an der Fachakademie drei Jahre in Vollzeitform (= 2 Jahre Vollzeitunterricht und anschließend 1 Jahr Berufspraktikium). Die Mindestdauer der Ausbildung beziehungsweise die Förderungshöchstdauer betrage also zwei Jahre, in dem Fall von September 2005 bis Juli 2007. In dieser Mindeststudienzeit sei die Prüfungszeit enthalten. Die Möglichkeit eines vorzeitigen Abschlusses sei in der Rechtsvorschrift (FakOSozPäd) nicht geregelt und damit auch nicht vorgesehen. Die Auslegung ergebe daher, dass eine vorzeitige Beendigung der Ausbildung nicht möglich sei. Die Mindeststudienzeit für das Studium an der Fachhochschule sei im BAHSCHG geregelt. Auch hier handele es sich um eine bindende Rechtsvorschrift.
Mit Widerspruchsbescheid vom 01.08.2012 wies die Beklagte den Widerspruch zurück mit der Begründung, dass mit dem 19. BAföG-Änderungsgesetz die Förderungshöchstdauer für Auszubildende an Akademien aufgehoben worden sei und dass deshalb ein förderungshöchstdauerabhängiger Teilerlass ausscheide.
Mit der rechtzeitig erhobenen Klage wird ergänzend zum Widerspruch vorgetragen: Im Widerspruchsbescheid vom 01.08.2012 werde nun angeführt, dass Ausbildungen an Akademien vom Teilerlass des Darlehens generell ausgeschlossen seien. Davon sei weder im Feststellungsbescheid vom 22.02.2012 noch im § 18 b BAföG etwas zu finden. Lediglich in § 18 b Abs. 2 a BAföG seien explizit Akademien genannt, wo es um den Erlass aufgrund des Ergebnisses bei der Abschlussprüfung gehe. Beim Erlass aufgrund der Mindestausbildungszeit nach § 18 b Abs. 3 bis 5 BAföG seien Akademien oder andere Ausbildungsstätten nicht erwähnt und demnach auch nicht von der Regelung ausgeschlossen. Somit gelte hier gleiches Recht für alle.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
den Bescheid der Beklagten vom 13.06.2012 in der Form des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 01.08.2012 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin einen Teilerlass gemäß § 18 b Abs. 4 BAföG für das Erststudium an der Fachakademie zu bewilligen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie trägt vor: Die Klägerin habe an einer Akademie studiert. Für diese Ausbildungsstättenart sei mit dem 18. BAföG-Änderungsgesetz die Förderungshöchstdauer für Auszubildende an Akademien aufgehoben. Grund hierfür sei die starke Verschulung der Ausbildungen an Akademien. Der mit Bescheid vom 22.02.2012 festgesetzte und als Förderungshöchstdauer deklarierte Zeitpunkt habe lediglich Auswirkungen auf den Beginn der Rückzahlung.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist ohne Erfolg.
Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Teilerlass.
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zunächst auf die zutreffenden Ausführungen im Widerspruchsbescheid und in der Klageerwiderung verwiesen (§ 117 Abs. 5 VwGO).
Ergänzend ist auszuführen: Es ist zutreffend, dass Ausbildungen an Akademien für die Dauer der Ausbildung unabhängig von Regelstudienzeit und Förderungshöchstdauer gefördert werden und dass Vergünstigungen in der Rückzahlungsphase einen Bezug auf die Förderungshöchstdauer deshalb nicht ermöglichen. Deswegen deshalb ist die Möglichkeit eines Teilerlasses beschränkt auf den sogenannten Besten-Teilerlass unabhängig vom Zeitpunkt des Bestehens der Abschlussprüfung (vgl. § 18 b Abs. 2 a BAföG). Der förderungshöchstdauerabhängige große und kleine Teilerlass gemäß § 18 b Abs. 3, 4 BAföG ist für Akademieabsolventen also gesetzlich nicht vorgesehen.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.