Klage auf Teilerlass nach §18b BAföG wegen Urlaubssemester abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrt einen Teilerlass nach §18b Abs.2 BAföG mit der Begründung, ein Urlaubssemester sei auf die Förderungshöchstdauer (FHD) anzurechnen. Streitfrage ist, ob dies zu einer unzulässigen Ungleichbehandlung führt. Das VG Köln wies die Klage ab und bestätigte die angefochtenen Bescheide. Der Senat betont, dass der Gesetzgeber Vergünstigungen an objektive Fristen und die FHD knüpfen darf und zur Verwaltungsvereinfachung von individueller Härteabwägung absehen kann.
Ausgang: Klage auf Gewährung eines Teilerlasses nach §18b Abs.2 BAföG abgewiesen; Bescheide der Beklagten als rechtmäßig bestätigt.
Abstrakte Rechtssätze
Der Gesetzgeber darf die Gewährung von Vergünstigungen im Studienförderungsrecht an objektive, subjektiv nicht beeinflussbare Sach- und Zeitkriterien (insbesondere Förderungshöchstdauer und feste Monatsfristen) knüpfen.
Ein Anspruch auf Teilerlass nach § 18b Abs. 2 BAföG besteht nur, wenn die gesetzlichen Frist- und FHD-Vorgaben erfüllt sind; eine Anrechnung von Urlaubssemestern ist nicht zu gewähren, soweit das Gesetz dies nicht vorsieht.
Zur Verwaltungsvereinfachung kann der Gesetzgeber auf die Berücksichtigung persönlicher oder geschlechtsspezifischer Härten verzichten; dies ist verfassungs- und unionsrechtlich nicht zu beanstanden, sofern der zulässige Gestaltungsspielraum nicht überschritten wird.
Die rechtmäßige Anwendung der gesetzlichen Vorgaben und des vom Gesetzgeber eingeräumten Gestaltungsspielraums durch die Behörde begründet die Rechtmäßigkeit eines ablehnenden Bescheids im BAföG-Verfahren.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Tatbestand
Die Klägerin erhielt Darlehen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG). Mit Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid (FRB) vom 16.03.20002 setzte die Beklagte die Förderungshöchstdauer (FHD) auf 9.1997 fest (Gegenstand des Ver- fahrens 25 K 6422/02).
Mit Bescheid vom 24.06.2002 lehnte die Beklagte einen Antrag der Klägerin vom 02.06.2002 auf Bewilligung eines Teilerlasses gem. § 18 b Abs. 2 BAföG wegen nicht fristgemäßer Abschlussprüfung ab.
Mit gegen den FRB und gegen den Teilerlassablehnungsbescheid jeweils erho- benem Widerspruch wurde vorgetragen: Die Klägerin habe im Wintersemester 1997 ein Urlaubssemester zur Betreuung ihres damals 3-jährigen Sohnes genommen und ihr Studium im November 1998 mit dem Staatsexamen - Note sehr gut" - abge- schlossen. Um in den Genuss eines 15%igen Teilerlasses zu kommen, hätte sie ihre Abschlussprüfung aber spätestens bis Ende September 1998 absolvieren müssen. Das Urlaubssemester müsse zur Vermeidung einer Ungleichbehandlung auf die FHD angerechnet werden, um den Teilerlass beanspruchen zu können.
Mit Widerspruchsbescheid vom 24.06.2002 wies die Beklagte den Widerspruch betreffend Änderung der FHD zurück, mit weiterem Widerspruchsbescheid vom 27.06.2003 den Widerspruch betreffend Ablehnung des Teilerlasses.
Mit der rechtzeitig erhobenen Klage wird ergänzend zum Widerspruch vorgetra- gen: Die Klägerin habe ihr Studium aus einem anerkennenswerten Grund unterbro- chen und werde dadurch europarechtswidrig diskriminiert Die Klägerin beantragt sinngemäß,
den Bescheid der Beklagten vom 24.06.2002 in der Form des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 27.06.2003 aufzuhe- ben und die Beklagte zu verpflichten, den beantragten Teilerlass zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Ver- waltungsvorgänge verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die die Ablehnung eines Teilerlasses betreffende Klage ist ohne Erfolg.
Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig. Die Klägerin hat keinen An- spruch auf Teilerlass. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zunächst auf die kurzen, aber im Ergebnis zutreffenden Ausführungen im Widerspruchsbescheid ver- wiesen (§ 117 Abs. 5 VwGO).
Ergänzend ist auszuführen:
Der Gesetzgeber ist im Bereich der Leistungsgewährung im Rahmen eines wei- ten Gestaltungsspielraums befugt, die Gewährung von Vergünstigungen an objekti- ve, also subjektiv nicht beeinflussbare Sach- und Zeitkriterien zu knüpfen
- im Bereich des Teilerlasses also an die FDH und an feste Monatsfristen -
und auf die Berücksichtigung und Bewertung persönlicher Umstände und/oder sozialer, auch geschlechtsspezifischer Härten zum Zwecke der Verwaltungsvereinfa- chung zu verzichten. Aus der Entstehungsgeschichte des § 18 b Abs. 2 BAföG
- Bundestagsdrucksache 11/5961 S. 14, 15 -
ergibt sich, dass der Gesetzgeber die Gewährung eines leistungsabhängigen Teilerlass um eine Zeitkomponente ergänzen wollte, dabei aber am System der FHD festhalten wollte. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.