Zinsbescheid (BAföG): Widerspruch verfristet, Adressmitteilung an BVA erforderlich
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin focht einen Zinsbescheid über 276,82 € aus einem BAföG-Darlehen an und rügte verspätete Zustellung trotz eigener Ummeldung bei der Meldebehörde. Das Gericht hielt jedoch fest, dass sie den Stundungsbescheid mit den als Anlagen beigefügten Bescheiden Mitte Januar 2012 erhalten und damit die einmonatige Widerspruchsfrist versäumt habe. Zudem habe sie ihre Pflicht verletzt, dem Bundesverwaltungsamt Adressänderungen mitzuteilen. Die Klage wurde deshalb als unbegründet abgewiesen.
Ausgang: Klage gegen Zinsbescheid nach BAföG als unbegründet abgewiesen; Widerspruch verfristet
Abstrakte Rechtssätze
Der Zugang eines Verwaltungsakts erstreckt sich auf mit diesem als Anlagen übermittelte andere Bescheide; die Widerspruchsfrist gegen diese Anlagen beginnt mit dem Zugang des übergeordneten Bescheids.
Widersprüche gegen Verwaltungsbescheide sind innerhalb der gesetzlichen Frist zu erheben (§§ 68 ff. VwGO); werden sie verspätet eingereicht, sind sie unzulässig.
Bei BAföG-Darlehen ist der Darlehensnehmer verpflichtet, dem Bundesverwaltungsamt Änderungen seiner Anschrift mitzuteilen; eine Ummeldung bei Einwohnermeldeämtern ersetzt diese Pflicht nicht.
Die gesetzliche Zinsberechnung bei BAföG-Darlehen erfolgt auf die Gesamtrestschuld und kann bereits ab einem frühen Zeitpunkt zu erheblichen Zinsforderungen führen; dies begründet keinen Rechtsmangel, soweit die Berechnung gesetzeskonform ist.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Tatbestand
Die Klägerin erhielt 1995 Darlehen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG).
Mit Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid (FRB) der Beklagten vom 05.04.2004 wurden die Darlehensschuld auf 656,49 €, die Förderungshöchstdauer (FHD) auf 09.1999 und der Rückzahlungsbeginn auf den 31.10.2004 festgesetzt. Nach vergeblicher Anschriftenermittlung wurden der Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid Ende 2004 öffentlich zugestellt und Darlehenseinziehung befristet niedergeschlagen. Nach weiteren Anschriftenermittlungen bestätigte die Klägerin den Erhalt eines Mahnbeschreibens der Beklagten vom 16.12.2011.
Mit Zinsbescheid vom 11.01.2012 forderte die Beklagte von der Klägerin Zinsen in Höhe von 276,82 € (6 % von der Darlehensrestschuld von 656,49 € für 2.530 Zinstage in der Zeit vom 01.01.2005 bis 10.01.2012). Mit Stundungsbescheid vom selben Tag stundete die Beklagte Raten, Mahnkosten und oben genannte Zinsen bis zum 31.03.2012.
Mit Schreiben vom 02.05.2012 bestätigte die Klägerin die oben genannte Stundung. Die Beklagte stundete sodann mit Bescheid vom 04.06.2012 weiter bis zum 31.03.2013.
Die Klägerin erhob sodann am 30.04.2013 Widerspruch gegen die in einer Mahnung vom 22.04.2013 enthaltenen Zinsforderung in Höhe von 276,82 € und trug vor, dass sie sich wie vorgeschrieben polizeilich umgemeldet habe.
Mit Widerspruchsbescheid vom 26.06.2013 wies die Beklagte den Widerspruch als verfristet zurück.
Mit der rechtzeitig erhobenen Klage wird ergänzend zum Widerspruch vorgetragen: Den Behörden habe immer eine polizeiliche Wohnsitzanmeldung vorgelegen. Die verspätete Briefzustellung weger unrichtiger Anschrift habe sie nicht zu verantworten.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
den Zinsbescheid der Beklagten vom 11.01.2012 in der Form des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 26.06.2013 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie trägt vor: Der Zinsbescheid, dessen Erhalt die Klägerin selbst am 02.05.2012 bestätigt habe, sei bestandskräftig und auch der Sache nach rechtmäßig.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist ohne Erfolg.
Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Stornierung der Zinsen.
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zunächst auf die zutreffenden Ausführungen und Berechnungen in den Bescheiden, insbesondere im Widerspruchsbescheid, und in der Klageerwiderung verwiesen (§ 117 Abs. 5 VwGO).
Ergänzend ist auszuführen: Die Klägerin hat in ihrem Schreiben vom 02.05.2012 den Erhalt des Stundungsbescheides vom 11.01.2012 bestätigt. Da der Zinsbescheid vom 11.01.2012 und eine Kopie des Feststellungs- und Rückzahlungsbescheides dem Stundungsbescheid als Anlagen beigefügt waren, muss sie auch diese Bescheide Mitte Januar 2012 erhalten haben. Die Klägerin hätte deshalb bereits im Februar 2012, also innerhalb eines Monats nach Erhalt, Widerspruch erheben müssen und nicht erst Anfang Mai 2013, also mehr als 1 Jahr später (§§ 68 ff VwGO).
Der Sache nach hat es die Klägerin versäumt, dem Bundesverwaltungsamt ihre jeweils aktuellen Anschriften mitzuteilen. Hierzu ist sie gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 DarlehensVO verpflichtet; Ummeldungen bei Einwohnermeldeämtern oder anderen Behörden reichen nicht aus, weil deren Daten nicht mit denen des Bundesverwaltungsamts vernetzt sind. Die Klägerin hat es deshalb zu verantworten, dass ihr der Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid erst sehr spät bekannt wurde und dass Zinsen qua Gesetz schon sehr früh (ab 01.01.2005) angefallen sind (vgl. §§ 18 Abs. 2, 6 BAföG, 8 Abs. 1, 4 DarlehensVO). Angesichts des geringen Darlehensbetrages ist auch kein größerer Schaden entstanden. Der Zinsbetrag entspricht ja einem Jahreszinssatz von 6 % von der Darlehensgesamtrestschuld und nicht etwa nur von dem Betrag, mit dem ein Darlehensnehmer in Rückstand ist Dies führt in Einzelfällen zu sehr hohen Zinsforderungen, die mehrere Tausend € ausmachen und dennoch rechtmäßig sind (gegebenenfalls können die Zinsen gestundet werden).
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte - ERVVO VG/FG - vom 7. November 2012, GV. NRW. S. 548) zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.
Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.
Die Antragsschrift sollte dreifach eingereicht werden. Im Fall der elektronischen Einreichung nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bedarf es keiner Abschriften.