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Verwaltungsgericht Köln·25 K 4710/15·07.01.2016

Klage gegen Ablehnung der BAföG-Stundung abgewiesen – Schonvermögen nicht anerkannt

Öffentliches RechtAusbildungsförderungsrecht (BAföG)Allgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrt die Bewilligung einer Stundung seiner BAföG-Rückzahlung; die Behörde lehnte mangels Vorlage von Vermögensunterlagen ab und berücksichtigte ein angegebenes „Schonvermögen“ nicht. Das Verwaltungsgericht wies die Klage als unbegründet ab. Es stellte klar, dass im Rückzahlungszeitraum kein Schonvermögen nach Sozialleistungsmaßstäben zu gewähren ist und Darlehen aus dem Gesamtvermögen zu tilgen sind.

Ausgang: Klage gegen die Ablehnung der Stundung der BAföG-Rückzahlung als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Anspruch auf Stundung der BAföG-Rückzahlungsverpflichtung besteht nicht, wenn der Antragsteller kein zur Klärung ausreichendes Vermögensnachweis vorlegt.

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Im Stundungsverfahren für BAföG-Darlehen findet die Sozialleistungsdoktrin des Schonvermögens keine Anwendung; fällige Darlehensschulden sind aus dem gesamten Vermögen zu tilgen.

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Die Ablehnung eines Stundungsantrags wegen Nichtvorlage von Vermögensunterlagen ist rechtmäßig, wenn die Behörde aufgrund der dargelegten Vermögensverhältnisse von vorhandener Tilgungsfähigkeit ausgehen darf.

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Bei gerichtlicher Überprüfung sind die Ausführungen und Berechnungen des Widerspruchsbescheids maßgeblich zu berücksichtigen; die Klage ist unbegründet, wenn diese nachvollziehbar sind.

Relevante Normen
§ 59 BHO§ 117 Abs. 5 VwGO§ 154 Abs. 1 VwGO§ 188 Satz 2 VwGO§ Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte - ERVVO VG§ ERVVO VG/FG

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Tatbestand

2

Der Kläger erhielt in den Jahren 1975 bis 1978 Darlehen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG).

3

Mit Bescheid vom 06.05.2015 lehnte die Beklagte einen Antrag des Klägers vom 02.04.2013 auf Bewilligung einer Stundung der Rückzahlungsverpflichtung gemäß § 59 BHO wegen Nichtvorlage von Vermögensunterlagen ab.

4

Mit dagegen erhobenem Widerspruch teilte der Kläger seine Vermögenslage (ohne Vorlage von Dokumenten) mit und gab u.A. an, eine Rücklage von 45.000,00 € aus einer Lebensversicherung als Schonvermögen zu haben.

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Mit Widerspruchsbescheid vom 23.07.2015 wies die Beklagte den Widerspruch unter Hinweis auf das genannte Vermögen zurück.

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Mit der rechtzeitig erhobenen Klage wird sinngemäß beantragt,

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den Bescheid der Beklagten vom 06.05.2015 in der Form des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 23.07.2015 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger eine Stundung von der Rückzahlungsverpflichtung gemäß § 59 BHO zu bewilligen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist ohne Erfolg.

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Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Stundung.

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Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zunächst auf die zutreffenden Ausführungen und Berechnungen im Widerspruchsbescheid verwiesen (§ 117 Abs. 5 VwGO).

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Ergänzend ist auszuführen:

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Es ist zutreffend, dass im Stundungsverfahren ein sogenanntes Schonvermögen nicht anerkannt wird. Die Rückzahlungsphase der BAföG-Förderung ist kein Teil der Sozialleistungen und unterliegt nicht deren Kriterien. Fällige Darlehensschulden sind deshalb wie private Schulden auch aus dem Gesamtvermögen zu tilgen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen diesen Gerichtsbescheid können die Beteiligten innerhalb eines Monats nach Zustellung bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte - ERVVO VG/FG - vom 7. November 2012 GV. NRW. S. 548) die Zulassung der Berufung beantragen. Über die Zulassung entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen.

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Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

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1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Gerichtsbescheids bestehen,

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2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

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3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

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4. der Gerichtsbescheid von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senate der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

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5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

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Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Gerichtsbescheides darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe ERVVO VG/FG bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

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Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.

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Die Antragsschrift sollte dreifach eingereicht werden. Im Fall der elektronischen Einreichung nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bedarf es keiner Abschriften.

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Gegen diesen Gerichtsbescheid können die Beteiligten innerhalb eines Monats nach Zustellung schriftlich, zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder in elektronischer Form nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, anstelle des Antrags auf Zulassung der Berufung mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht beantragen.

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Die Antragsschrift sollte dreifach eingereicht werden. Im Fall der elektronischen Einreichung nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bedarf es keiner Abschriften.