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Verwaltungsgericht Köln·25 K 4658/18.A·23.09.2021

§ 60 Abs. 7 AufenthG: Kein Abschiebungsverbot bei behandelbaren Erkrankungen in Aserbaidschan

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Im Folgeantragsverfahren begehrte der Kläger zu 1. die Feststellung eines krankheitsbedingten Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG; im Übrigen nahmen die Kläger die Klage zurück. Das VG Köln verneinte eine erhebliche konkrete Gefahr, weil die erforderliche Behandlung und Medikation in Aserbaidschan grundsätzlich verfügbar und der Kläger dort bereits über Jahre behandelt worden war. Anhaltspunkte, dass der Kläger die Versorgung tatsächlich nicht erlangen oder finanzieren könne, sah das Gericht nicht. Das Verfahren wurde im Umfang der Rücknahme eingestellt und die Klage im Übrigen abgewiesen.

Ausgang: Verfahren nach Klagerücknahme teilweise eingestellt; im Übrigen Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 AufenthG abgelehnt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG setzt eine einzelfallbezogene, individuell bestimmte und erhebliche Gefahr für Leib oder Leben mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit im Zielstaat voraus; eine bloße Möglichkeit genügt nicht.

2

Ein krankheitsbedingtes zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis liegt nur vor, wenn eine lebensbedrohliche oder schwerwiegende Erkrankung sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde (§ 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG).

3

Eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung zur Glaubhaftmachung einer abschiebungsrelevanten Erkrankung muss insbesondere Diagnose, Schweregrad sowie die voraussichtlichen Folgen bei Rückkehr nachvollziehbar darlegen (§ 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG i.V.m. § 60a Abs. 2c AufenthG).

4

Ein Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 AufenthG vermittelt keinen Anspruch auf eine dem deutschen Standard gleichwertige Behandlung; der Betroffene ist auf das Versorgungsniveau im Zielstaat zu verweisen (§ 60 Abs. 7 Satz 4 AufenthG).

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Für ein Abschiebungsverbot wegen fehlender tatsächlicher Zugangsmöglichkeit zur Behandlung bedarf es konkreter Anhaltspunkte, dass die medizinische Versorgung trotz grundsätzlicher Verfügbarkeit im Zielstaat nicht erlangt oder finanziert werden kann.

Relevante Normen
§ 60 Abs. 5 AufenthG§ 60 Abs. 7 AufenthG§ 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG§ 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG§ 76 Abs. 1 AsylG§ 101 Abs. 2 VwGO

Tenor

Soweit die Kläger die Klage zurückgenommen haben, wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Tatbestand

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Der im Jahre 1975 geborene Kläger zu 1., seine im Jahr 1985 geborene Ehefrau, die Klägerin zu 2., und ihr im Jahr 2015 geborener Sohn, der Kläger zu 3., sind aserbaidschanische Staatsangehörige aserbaidschanischer Volkszugehörigkeit. Die Kläger halten sich eigenen Angaben zufolge seit Mai 2016 in Deutschland auf, wo sie derzeit ihr zweites Asylverfahren betreiben.

3

Zur Begründung ihres ersten, am 1. Juni 2016 gestellten Asylantrages gaben sie im Wesentlichen an, der Kläger zu 1. sei Mitglied der Volksfront Aserbaidschan (AHC). Deswegen sei er verhaftet und inhaftiert worden. Infolge der Inhaftierung habe er eine Lungenentzündung und einen Leberschaden erlitten. Da man dem Kläger zu 1. mit der Vernichtung seiner Familie gedroht habe, seien sie ausgereist.

4

Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) lehnte den Asylantrag mit Bescheid vom 8. Dezember 2016 ab. In dem daran anschließenden Klageverfahren machten die Kläger geltend, dass sie entgegen der Behauptung des Bundesamtes substantiiert ein individuelles Verfolgungsschicksal geltend gemacht hätten. Weiterhin sei zumindest von dem Vorliegen eines Abschiebungsverbotes auszugehen. Der Kläger zu 1. leide an einer Pfortaderthrombose sowie unter einer Hepatitis C Infektion. Langfristig werde seine Erkrankung eine Lebertransplantation verlangen. Das Verwaltungsgericht Trier wies die Klage durch Urteil vom 14. September 2017 (2 K 11449/16.TR) mit der Begründung ab, das Vorbringen zu dem behaupteten Vorfluchtgeschehen sei unglaubhaft. Insbesondere seien die Angaben der Kläger vage, unsubstantiiert und teilweise widersprüchlich. Es sei auch nicht ersichtlich, dass dem Kläger zu 1. aufgrund seiner exilpolitischen Tätigkeit politische Verfolgung drohe. Es bestünde auch kein Abschiebungsverbot wegen der vorgetragenen Erkrankungen des Klägers zu 1. und der Klägerin zu 2. Die vorgelegten ärztlichen Unterlagen würden die von der Rechtsprechung geforderten Anforderungen nicht erfüllen. Zudem sei von einer Behandelbarkeit der Erkrankungen der Kläger in Aserbaidschan auszugehen. Mit Beschluss vom 9. November 2017 lehnte das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz den Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Trier vom 14. September 2017 ab.

5

Am 2. Februar 2018 stellten die Kläger einen Folgeantrag, der dem vorliegenden Verfahren zugrunde liegt. Zur Begründung führten sie aus, es gebe neue Beweismittel aus Aserbaidschan für die staatliche Verfolgung. Zum Nachweis reichten sie eine Kopie eines Urteils des Yasamal Bezirk Gericht des Baku Stadtgerichts vom 17. Dezember 2015, eine Kopie einer Vorladung zur Polizeibehörde, eine Kopie eines Haftbefehls vom 17. Oktober 2017 und eine Kopie eines Untersuchungsberichts des „Modern Krankenhaus“ vom 22. Dezember 2015 ein. Weiter trugen sie vor, dass der Kläger zu 1. ausweislich der beigefügten Arztunterlagen an einer schweren Krankheit leide.

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Mit Bescheid vom 29. Mai 2018 – am 8. Juni 2018 als Einschreiben zur Post gegeben worden – lehnte die Beklagte den Antrag als unzulässig ab. Ebenso lehnte sie den Antrag auf Abänderung des Bescheides vom 8. Dezember 2016 bezüglich der Feststellung zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, es gebe keine Änderung der Sachlage. Da es sich bei den eingereichten Dokumenten neueren Datums nur um Kopien handele, komme ihnen kein Beweiswert zu. Eine Überprüfung auf Echtheit sei nicht möglich. Zudem seien keine Gründe ersichtlich, wieso die Unterlagen nicht eher eingereicht worden seien. Es lägen auch keine Gründe für eine Abänderung zu § 60 Abs. 7 AufenthG vor.

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Hiergegen haben die Kläger am 25. Juni 2018 Klage erhoben und gleichzeitig einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes – 25 L 1443/18.A – gestellt. Diesen Antrag lehnte das Gericht mit Beschluss vom 14. August 2018 mit der Begründung ab, dass sich die Kläger mit den Ausführungen des Bundesamtes zu den Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG nicht auseinandergesetzt hätten. Es sei nicht nachvollziehbar, wie und wann die Kläger in den Besitz der Unterlagen gelangt sein wollen. Im Hinblick auf den Gesundheitszustand sei keine konkrete Gefahr für Leib oder Leben erkennbar.

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Zur Klagebegründung führen die Kläger aus, dass der Bruder des Klägers zu 1. in Aserbaidschan massiv von der Polizei bedroht und verfolgt werde. Diesbezüglich reichen sie fünf Ladungen in einem Strafverfahren und weitere verschiedene Unterlagen staatlicher Stellen in Kopie nebst Übersetzung zur Gerichtsakte.

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Ferner legen die Kläger diverse ärztliche Unterlagen vor. Nach dem ärztlichen Bericht des Universitätsklinikums Bonn vom 18. Oktober 2018 (Blatt 46 GA) befinde sich der Kläger zu 1. in einem reduzierten Allgemeinzustand. Es seien regelmäßige Kontrollen erforderlich, da sonst lebensbedrohliche Komplikationen drohten. Aus hepatologisch-gastroenterologischer Sicht sei eine Anbindung an einem hepatologischen Zentrum mit TIPS- und Transplantationsexpertise notwendig. Nach einem weiteren ärztlichen Bericht des Universitätsklinikums C. vom 11. Oktober 2018 (Blatt 47 GA) sei aufgrund bestimmter Komplikationen ein multimodales und zuverlässiges Therapiekonzept entscheidend, um den gesundheitlichen Zustand nicht noch weiter zu verschlimmern. Sollte diese Therapie nicht möglich sein, werde sich der gesundheitliche Zustand verschlechtern mit möglicherweise letalem Ausgang. Aus dem ärztlichen Bericht des Universitätsklinikums C.    (Klinik und Poliklinik für Psychiatrie und Psychotherapie) vom 11. Oktober 2018 geht hervor (Blatt 49), dass der Kläger zu 1. an paranoider Schizophrenie F20.0 leide und der Verdacht auf postschizophrene Depression/Verschlimmerung der Negativsymptomatik durch akute Belastungsstörung bestehe. Zum Untersuchungszeitpunkt sei der Kläger zu 1. glaubhaft und einfühlsam von akuter Eigen- und Fremdgefährdung distanziert. Er bedürfe einer kontinuierlichen Behandlung der Symptome.

10

Hinsichtlich des Gesundheitszustandes der Klägerin zu 2. reichen die Kläger ein fachpsychotherapeutisches Attest der psychotherapeutischen Gemeinschaftspraxis T.       und T1.        vom 16. Oktober 2018 zur Gerichtsakte (Blatt 48). Daraus ergibt sich, dass die Klägerin zu 2. an einer mittelgradigen depressiven Episode leide und in ambulanter Behandlung sei.

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Das Gericht hat die in der mündlichen Verhandlung vom 26. Oktober 2018 überreichten Originale der Unterlagen im Wege der Amtshilfe dem Auswärtigen Amt zur weiteren Prüfung vorgelegt. Dieses ist unter dem 31. Oktober 2019 zu der Einschätzung gelangt, dass die vorgelegten Unterlagen zum Teil nicht echt seien. Wegen des Ergebnisses wird auf die Stellungnahme des Auswärtigen Amtes vom 31. Oktober 2019 verwiesen.

12

Die Kläger tragen unter Überreichung weiterer ärztlicher Stellungnahmen vor, dass beim Kläger zu 1. wegen lebensbedrohlicher Krankheit eindeutig Abschiebungshindernisse vorlägen.

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Nachdem die Kläger die Klage bis auf den Antrag bezüglich der Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich des Klägers zu 1. zurückgenommen haben, beantragen die Kläger nunmehr,

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die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 29. Mai 2018 zu verpflichten, festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG für den Kläger zu 1. vorliegt.

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Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,

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die Klage abzuweisen.

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Sie trägt vor, dass es sich bei den vom Kläger zu 1. vorgelegten Dokumenten überwiegend um Fälschungen handele. Die Ablehnung des Asylfolgeantrages sei daher richtig gewesen. Auch ein krankheitsbedingtes Abschiebungsverbot komme im Hinblick auf die eingereichten Atteste nicht in Betracht. Die Atteste entsprächen nicht ansatzweise den geltenden Anforderungen. Über die voraussichtliche Entwicklung der Krankheiten bei Rückreise nach Aserbaidschan enthielten die Atteste keine Angaben.

18

Mit Beschluss vom 10. September 2018 hat die Kammer den Rechtsstreit gemäß § 76 Abs. 1 AsylG der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen.

19

Das Gericht hat in den mündlichen Verhandlungen vom 26. Oktober 2018 und 24. September 2021 die Kläger informatorisch angehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf die Terminsprotokolle und wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den sonstigen Inhalt der vorliegenden Gerichtsakte, der Gerichtsakte 25 L 1443/18.A sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Über die Klage konnte trotz des Ausbleibens der Beklagten verhandelt und entschieden werden, da diese ordnungsgemäß geladen und über die Folgen des Ausbleibens belehrt worden ist, § 101 Abs. 2 VwGO.

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Soweit die Kläger die Klage zurückgenommen haben, wird das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO eingestellt.

23

Die im Übrigen für den Kläger zu 1. aufrechterhaltene (Verpflichtungs-)Klage, über die gemäß § 76 Abs. 1 AsylG durch die Einzelrichterin entschieden werden konnte, hat keinen Erfolg. Der Kläger zu 1. hat keinen Anspruch auf Feststellung des Vorliegens eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in Bezug auf Aserbaidschan. Der Bescheid des Bundesamtes vom 29. Mai 2018 – soweit er noch streitbefangen ist – ist rechtmäßig und verletzt den Kläger zu 1. nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

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Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 7 AufenthG zugunsten des Klägers zu 1. bestehen nicht.

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Die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 AufenthG sind nicht erfüllt. Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von einer Abschiebung in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Unerheblich ist, von wem die Gefahr ausgeht und auf welchen Umständen sie beruht. Für die Annahme einer konkreten Gefahr im Sinne dieser Vorschrift genügt aber nicht die bloße Möglichkeit, Opfer von Eingriffen in die nach § 60 Abs. 7 AufenthG geschützten Rechtsgüter zu werden. Für eine Schutzgewährung ist vielmehr erforderlich, dass für den Ausländer eine einzelfallbezogene, individuell bestimmte und erhebliche Gefährdungssituation mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit landesweit besteht,

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vgl. BVerwG, Urteil vom 25.11.1997 – 9 C 58.96 –, juris; Urteil vom 29.10.2002 – 1 C 1.02 –, juris; BayVGH, Urteil vom 08.03.2012 – 13a B 10.30172 –, juris; OVG NRW, Urteil vom 27.01.2015 – 13 A 1201/12.A –, juris.

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Ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis kann sich dabei auch aus der Krankheit eines Ausländers ergeben, wenn diese sich im Heimatstaat verschlimmert, weil die Behandlungsmöglichkeiten dort unzureichend sind. Ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis kann sich darüber hinaus trotz an sich verfügbarer medikamentöser und ärztlicher Behandlung aber auch aus sonstigen Umständen im Zielstaat ergeben, die dazu führen, dass der betroffene Ausländer diese medizinische Versorgung tatsächlich nicht erlangen kann, etwa weil er nicht über die erforderlichen finanziellen Mittel verfügt,

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vgl. BVerwG, Urteil vom 29.10.2002 – 1 C 1.02 –, juris; BayVGH, Urteil vom 08.03.2012 – 13a B 10.30172 –, juris.

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Dabei setzt die Annahme einer erheblichen konkreten Gefahr voraus, dass sich der Gesundheitszustand des betroffenen Ausländers alsbald nach der Ankunft im Zielland der Abschiebung wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern würde,

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vgl. BVerwG, Urteil vom 25.11.1997 – 9 C 58.96 –, juris.

31

Durch das Gesetz zur Einführung beschleunigter Asylverfahren vom 11. März 2016 (BGBl I S. 390) hat der Gesetzgeber hinsichtlich des krankheitsbedingten zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisses in § 60 Abs. 7 AufenthG zusätzlich folgende Bestimmungen getroffen: Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden (§ 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG). Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist (§ 60 Abs. 7 Satz 4 AufenthG). Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist (§ 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG). Gemäß § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG i.V.m. § 60a Abs. 2c Satz 2 und 3 AufenthG muss der Ausländer eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten.

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Dabei dient der Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 AufenthG nicht dazu, dem Ausländer eine Heilung oder Besserung seiner Krankheit bzw. seiner Beschwerden unter Einsatz des sozialen Netzes der Bundesrepublik Deutschland zu sichern, sondern dazu, ihn vor gravierender und alsbald eintretender Beeinträchtigung seiner Rechtsgüter Leib und Leben bei Rückkehr in sein Heimatland zu bewahren.

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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20.09.2006 – 13 A 1740/05.A –, juris Rn. 31 ff.

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Die von dem Kläger zu 1. im Asyl- und Klageverfahren für ihn vorgetragenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen sind nicht geeignet, ausgehend von den vorgenannten Maßstäben, das Vorliegen eines krankheitsbedingten Abschiebungsverbotes zu begründen.

35

Der Kläger leidet laut den in der mündlichen Verhandlung vorgelegten aktuellen Bescheinigungen des Universitätsklinikums C.    vom 31. August 2021 an einer Beta-Thalassaemia major, einer serokonvertierten Hepatitis C Virusinfektion, paranoider Schizophrenie, kavernös transformierter, nicht zirrhotischer Pfortaderthrombose, Zustand nach Helicobacter pylori positiver Gastritis, Zustand nach Cholezystektomie und fehlverheilter mehrfach frakturierter dist. Radiusschaft DD rez. Frakturen bei Osteitis links. Im ärztlichen Bericht von Dr. med. K.      wird ausgeführt, dass die Krankheiten eine Versorgung/Betreuung in einer Klinik der Maximalversorgung, wie zum Beispiel der Uniklinik C.    , erforderlich machen würden. Aus medizinischer Sicht sei eine engmaschige Weiterbetreuung dringend indiziert.

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Die Behandlung von regelmäßigen Krankheitsbildern wie z.B. Bluthochdruck, Diabetes, Depressionen etc. ist in Aserbaidschan ebenso möglich wie die Beschaffung der meisten üblichen Medikamente. Auch Thalassämie kommt in Aserbaidschan häufig vor und kann z.B. im 2009 eröffneten Thalassämie-Zentrum in Baku behandelt werden.

37

Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Aserbaidschan vom 17.11.2020, S. 21 f..

38

Theoretisch gibt es bereits eine alle notwendigen Behandlungen umfassende kostenlose medizinische Versorgung. Dringende medizinische Hilfe wird in Notfällen gewährt; mittellose Patienten werden minimal versorgt., dann aber nach einigen Tagen „auf eigenen Wunsch“ entlassen, wenn sie die Behandlungskosten und „Zuzahlungen“ an die Ärzte und das Pflegepersonal nicht aufbringen können. In diesem Fall erfolgt dann die weitere Behandlung ambulant oder nach Kostenübernahme durch Dritte.

39

Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Aserbaidschan vom 17.11.2020, S. 21.

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Neben der staatlichen Gesundheitsversorgung bildete sich in den vergangenen Jahren ein florierender privater medizinischer Sektor heraus, der gegen Barzahlung medizinische Leistungen auf annähernd europäischem Standard bietet und mit privaten Krankenversicherungen kooperiert, die in der Regel große Firmen für ihre Mitarbeiter abschließen. Die einschlägigen auf dem europäischen Markt registrierten Medikamente sind in der Regel erhältlich.

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Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Aserbaidschan vom 17.11.2020, S. 21.

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Ausweislich des Auszuges aus der ambulatorischen, stationären, medizinischen Karte vom 18. August 2017 (vgl. Blatt 74 der Gerichtsakte) ist der Kläger zu 1. in Aserbaidschan wegen Thalassämie in einem Thalassämie-Zentrum bereits vor seiner Ausreise behandelt worden. Ferner ergibt sich aus dieser Bescheinigung, dass er seit dem 16. Juni 2010 im S. angemeldet und regelmäßig behandelt worden sei. Dass dies nicht zutrifft, hat der Kläger zu 1. nicht vorgetragen. Es ist nicht ersichtlich, warum der Kläger zu 1. nach Rückkehr nach Aserbaidschan nicht wieder in diesem Zentrum behandelt werden sollte. Soweit der Kläger zu 1. an einer Hepatitis C Virusinfektion leidet, ist zu berücksichtigen, dass die Behandlung von regelmäßigen Krankheitsbildern in Aserbaidschan möglich ist.

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Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Aserbaidschan vom 17.11.2020, S. 21

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Gleiches gilt für die beim Kläger zu 1. diagnostizierte paranoide Schizophrenie und die übrigen Erkrankungen.

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Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Kläger zu 1. die notwendigen Medikamente und ärztlichen Kontrollen nicht erlangen könnte. Hierbei ist insbesondere maßgeblich, dass der Kläger zu 1. bereits in der Vergangenheit in Aserbaidschan über Jahre hinweg erfolgreich behandelt wurde. Bei ihm wurden in Aserbaidschan eine Splenektomie und Cholezystektomie durchgeführt. Im Thalassämie Zentrum Republik wurde der Kläger zu 1. ebenfalls regelmäßig behandelt. Weder im Asylverfahren noch im Folgeverfahren hat der Kläger zu 1. bislang vorgetragen, dass er keinen Zugang zu einer kostenlosen medizinischen Versorgung gehabt hätte und er seine ärztlichen Behandlungen und Medikamente nicht habe finanzieren können. Er trägt zwar in der mündlichen Verhandlung am 24. September 2021 (erstmals) vor, dass er bei einer Rückkehr nach Aserbaidschan keine finanziellen Möglichkeiten habe, in Aserbaidschan seine Medikamente zu kaufen. Die Nachfrage des Gerichts nach der Finanzierbarkeit der Behandlung vor seiner Ausreise aus Aserbaidschan ließ der Kläger zu 1. allerdings unbeantwortet. Dass eine Behandlung seiner Erkrankungen in Aserbaidschan nicht möglich sei, trägt der Kläger zu 1. Selbst nicht vor. Vor diesem Hintergrund gibt es keine Anhaltspukte, dass der Kläger zu 1. seine erforderliche Behandlung und seine erforderlichen Medikamente nicht wird erhalten und finanzieren können. Das Gericht ist aufgrund der vom Kläger zu 1. selbst vorgelegten Unterlagen vielmehr davon überzeugt, dass er vor seiner Ausreise behandelt wurde und sich diese Behandlung leisten konnte sowie dass er dazu auch nach Rückkehr nach Aserbaidschan in der Lage sein wird. Schließlich verfügen der Kläger zu 1. und seine Familie über einen Familienverband in Aserbaidschan, der ihn und seine Familie nach Angaben der Klägerin zu 2. bereits vor der Ausreise finanziell unterstützt hat (vgl. Seite 7 des Anhörungsprotokolls).

46

Der Wunsch des Klägers zu 1. nach besserer Diagnostik und Behandlung in der Bundesrepublik Deutschland für ihn selbst und seine Familie ist für das Gericht menschlich nachvollziehbar. Daraus kann der Kläger zu 1. jedoch keinen Anspruch herleiten. Denn er muss sich auf das Behandlungs-, Therapie- und Medikamentenniveau im Zielstaat Aserbaidschan verweisen lassen, auch wenn dieses nicht dem deutschen Niveau entspricht. Denn Gemäß § 60 Abs. 7 Satz 4 AufenthG ist es nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist.

47

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.

Rechtsmittelbelehrung

49

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

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1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder

52

2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht  oder

53

3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrens-mangel geltend gemacht wird und vorliegt.

54

Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen.

55

Statt in Schriftform können die Einlegung und die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.

56

Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.

57

Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.