Themis
Anmelden
Verwaltungsgericht Köln·25 K 456/18·20.05.2021

BAföG-Darlehen: Rückwirkende Beendigung der Freistellung nach § 18a BAföG

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtBildungsverwaltungsrecht (BAföG)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger wandte sich gegen die rückwirkende Beendigung seiner BAföG-Freistellung von der Rückzahlungsverpflichtung und begehrte eine erneute Freistellung nach § 18a BAföG. Streitpunkt war, ob Einkommen, Schulden und die Befristung des Arbeitsverhältnisses bei der Freistellung zu berücksichtigen sind. Das VG Köln hielt die Einkommensberechnung und Freibetragsprüfung für nachvollziehbar und bestätigte die rückwirkende Beendigung der Freistellung ab 29.02.2016. Private Schulden und die Befristung seien nach der typisierenden, abschließenden Regelung des § 18a BAföG unbeachtlich; ein Bußgeld sei nicht eingeflossen.

Ausgang: Klage gegen die rückwirkende Beendigung der BAföG-Freistellung und auf erneute Freistellung wurde abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Freistellung von der Rückzahlungsverpflichtung nach § 18a BAföG setzt voraus, dass das maßgebliche Einkommen die anwendbaren Freibeträge nicht in einer Weise übersteigt, die eine Rückzahlung zumutbar macht.

2

Übersteigt das Einkommen die maßgeblichen Freibeträge infolge einer nachträglichen Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse, kann eine bewilligte Freistellung nach § 18a Abs. 4 Satz 1 BAföG rückwirkend beendet werden.

3

Die Regelung der Freistellungsgrenzen in § 18a BAföG ist typisierend und pauschalisierend; über die gesetzlich vorgesehenen Freibeträge hinausgehende individuelle Belastungen, insbesondere private Schulden, sind nicht zu berücksichtigen.

4

Für die Entscheidung über die Freistellung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der (jeweiligen) Bewilligungsentscheidung maßgeblich; die Befristung oder Unbefristung des Arbeitsverhältnisses ist hierfür grundsätzlich unerheblich.

5

Ändern sich die maßgeblichen Verhältnisse nach einer ablehnenden Entscheidung zugunsten des Darlehensnehmers, ist der Weg zur erneuten Prüfung grundsätzlich über einen neuen Freistellungsantrag eröffnet.

Relevante Normen
§ 18b BAföG§ 18b Abs. 2 BAföG§ 18b Abs. 2a BAföG§ 18a BAföG§ 18b Abs. 2 Nr. 2 BAföG§ 18a Abs. 3 BAföG

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Tatbestand

2

Der Kläger erhielt für ein von ihm betriebenes Studium in den Jahren 2005 bis 2009 mit Mitteln des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) Ausbildungsförderung. Die gewährten Darlehensbeträge summierten sich auf einen Betrag von insgesamt 9.270,00 EUR. Ein entsprechender Betrag der Darlehensschuld wurde mit Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid vom 11. Mai 2014 durch die Beklagte festgestellt. In dem Bescheid wurde zudem das Ende der Förderungshöchstdauer auf den letzten Tag des Monats September 2009 festgesetzt.

3

Am 9. Juni 2014 stellte der Kläger einen Antrag auf studiendauerabhängigen Teilerlass nach § 18b BAföG in der zu jener Zeit gültigen Fassung. Ebenso stellt er einen Antrag auf leistungsabhängigen Teilerlass nach § 18b Abs. 2 bzw. Abs. 2a BAföG.

4

Zusätzlich stellte der Kläger am 9. Juni 2014 einen Antrag auf Freistellung von der Rückzahlungsverpflichtung nach § 18a BAföG.

5

Mit Bescheid vom 10. Juni 2014 lehnte die Beklagte den Antrag auf studiendauerabhängigen Teilerlass ab. Gleichzeitig gewährte sie dem Kläger mit weiterem Bescheid vom 10. Juni 2014 einen Teilerlass seiner Darlehensschuld von                  20 % nach § 18b Abs. 2 Nr. 2 BAföG i. H. v. 1.854,00 EUR.

6

Unter dem 12. Juni 2014 forderte die Beklagte den Kläger hinsichtlich der beantragten Freistellung von der Rückzahlungsverpflichtung nach § 18a BAföG zur Beantwortung verschiedener Fragen seine Lebenssituation betreffend auf. Eine Antwort hierauf durch den Kläger erfolgte unter dem 10. Juli 2014.

7

Mit Bescheid vom 13. Januar 2015 stellte die Beklagte den Kläger für die Zeit vom 1. Oktober 2014 bis einschließlich 31. März 2017 von der Rückzahlungsverpflichtung frei. Die nächste vierteljährliche Rate war danach bis zum 30. Juni 2017 fällig. Gleichzeitig wies die Beklagte den Kläger darauf hin, Veränderungen im Freistellungszeitraum unverzüglich mitzuteilen, um die Aufrechterhaltung der Freistellung überprüfen zu können.

8

Unter dem 21. August 2017 wandte sich der Kläger erneut an die Beklagte, nachdem er zuvor unter dem 25. Juli 2017 eine Mahnung der Bundekasse Halle/Saale erhalten hatte. Eine Darlehensrückzahlung sei für ihn derzeit nicht möglich. Zwar sei er seit 2016 arbeitstätig. Seine Anstellung sei jedoch bis Februar 2018 befristet. Mit einer Entfristung rechne er nicht. Auch sei er in der Zeit von 2014 bis 2016 arbeitslos gewesen. In dieser Zeit hätten sich Schulden angehäuft. Zudem sei er seit April 2014 verheiratet. Seine Ehefrau sei nicht arbeitstätig. Mit seinem Einkommen müsse er auch ihren Lebensunterhalt bestreiten. Dem Schreiben vom 21. August 2017 fügte der Kläger u.a. einen Bescheid des Jobcenters D.      P.        bei. Aus diesem ergibt sich, dass der Kläger seit dem 15. Februar 2016 bei der Bundesagentur für Arbeit beschäftigt ist.

9

Mit Schreiben vom 22. August 2017 wertete die Beklagte das Schreiben des Klägers vom 21. August 2017 als neuen Antrag auf Freistellung von der Rückzahlungsverpflichtung nach § 18a BAföG. Hierzu forderte sie den Kläger zur Vorlage weiterer Nachweise auf. Entsprechende Unterlagen legte dieser mit Schreiben vom 3. September 2017 vor. Darin bat er nochmals ausdrücklich um Berücksichtigung der bereits dargelegten Schulden sowie der Befristung seines bestehenden Arbeitsverhältnisses.

10

Parallel leitete die Beklagte unter dem 22. August 2017 gegen den Kläger ein Bußgeldverfahren ein, da dieser seiner Mitteilungspflicht über die Änderung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse nicht nachgekommen sei.

11

Mit Bußgeldbescheid vom 4. September 2017 setzte die Beklagte gegen den Kläger ein Bußgeld i.H.v. 250,00 EUR fest.

12

Ebenfalls mit Bescheid vom 4. September 2017 stellte die Beklagte fest, dass die Voraussetzungen für eine Freistellung von der Rückzahlungsverpflichtung nicht mehr vorliegen. Zur Begründung führte sie aus, dass das monatliche Einkommen des Klägers den für ihn geltenden Freibetrag um mehr als die Rückzahlungsrate übersteige. Zusätzliche Belastungen seien nicht einkommensmindernd zu berücksichtigen. Aus diesem Grund ende die Freistellung von der Rückzahlungsverpflichtung gemäß § 18a Abs. 3 BAföG bereits (rückwirkend) zum 29. Februar 2016. Der Bescheid enthielt zudem eine ausführliche Berechnung des Freibetrags, auf die wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen wird.

13

Gegen den Bescheid vom 4. September 2017 die Freistellung von der Rückzahlungsverpflichtung betreffend legte der Kläger unter dem 24. September 2017 Widerspruch ein. Zur Begründung verwies er auf sein bisheriges Vorbringen, insbesondere hinsichtlich der bestehenden Schulden sowie der Befristung seines Anstellungsverhältnisses.

14

Die Beklagte wies den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom                              4. September 2017 mit Widerspruchsbescheid vom 18. Dezember 2017 zurück. Zur Begründung wiederholte sie ihr Vorbringen aus dem Ausgangsbescheid. Insbesondere führten die vom Kläger angesprochenen zusätzlichen Belastungen nach der zwingenden gesetzlichen Regelung weder zu einer Anhebung des Freibetrags noch könnten diese einkommensmindernd berücksichtigt werden. Eine Ermessens-entscheidung sei nicht möglich.

15

Der Kläger hat am 16. Januar 2018 Klage erhoben.

16

Zur Begründung wiederholt er sein Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren. Ergänzend trägt er vor, dass die Berechnung der Beklagten in den angegriffenen Bescheiden unverständlich und nicht nachvollziehbar sei. Die Forderung der Beklagten enthalte zudem das mit Bescheid vom 4. September 2017 festgesetzte Bußgeld. Daher sei auch die im Widerspruchsbescheid vom 18. Dezember 2017 angegebene Darlehensforderung falsch. Daneben teilte der Kläger im Klageverfahren mit, dass er nunmehr unbefristet beschäftigt sei.

17

Der Kläger hat schriftsätzlich den sinngemäßen Antrag gestellt,

18

den Bescheid der Beklagten vom 4. September 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. Dezember 2017 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm eine Freistellung von der Rückzahlungsverpflichtung gemäß § 18a BAföG zu bewilligen.

19

Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,

20

die Klage abzuweisen.

21

Zur Begründung verweist sie auf ihr Vorbringen im Widerspruchsverfahren. Ergänzend trägt sie vor, dass von dem Kläger kein Bußgeld mehr gefordert werde.

22

Die Beteiligten haben mit Schreiben vom 2. Februar 2018 bzw. vom 19. April 2021 auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.

23

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte in diesem Verfahren sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

25

Im Einverständnis der Beteiligten konnte das Gericht gemäß § 101                                               Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

26

Die zulässige Klage, über die gemäß § 6 Abs. 1 VwGO durch den Einzelrichter entschieden wird, ist nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 4. September 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. Dezember 2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1,                    Abs. 5 VwGO.

27

Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zunächst auf die zutreffenden Ausführungen und Berechnungen im Bescheid der Beklagten vom 4. September 2017 sowie im Widerspruchsbescheid vom 18. Dezember 2017 verwiesen (§ 117 Abs. 5 VwGO).

28

Ergänzend ist auszuführen:

29

Die Beklagte hat im Bescheid vom 4. September 2017 sowie im Widerspruchsbescheid vom 18. Dezember 2017 nachvollziehbar unter Berücksichtigung des monatlichen Einkommens des Klägers sowie der für ihn und seine Ehefrau geltenden Freibeträge berechnet, dass das monatliche Nettoeinkommen den für den Kläger geltenden Freibetrag um mehr als die monatliche Rückzahlungsrate übersteigt. Die Beklagte war nach § 18a Abs. 4 Satz 1 BAföG auch berechtigt, die dem Kläger mit Bescheid vom               13. Januar 2015 bewilligte Freistellung rückwirkend zum 29. Februar 2016 zu beenden. Denn das monatliche Einkommen des Klägers überstieg seit seinem Arbeitsantritt zum 15. Februar 2016 den für ihn geltenden Freibetrag.

30

Ebenso hat die Beklagte richtigerweise darauf hingewiesen, dass die vom Kläger angegebenen Schulden bei Dritten auf die Bewilligung einer Freistellung von der Rückzahlungsverpflichtung keinen Einfluss haben. Die gesetzliche Regelung der Freistellungsgrenzen in § 18a Abs. 1 BAföG ist typisierend und pauschalisierend und in Massenverfahren wie der Darlehensabwicklung ohne Berücksichtigung weiterer individueller Umstände zulässig. Die Regelungen zur Freistellung sind in § 18a BaföG abschließend und ausnahmslos geregelt. Die Freibeträge werden turnusgemäß vom Gesetzgeber überprüft und ggfls. Angepasst. Eine Berücksichtigung von neben der Darlehensforderung noch bestehenden Schulden ist im Gesetz gerade nicht vorgesehen. Es ist insoweit auch nicht erkennbar, weshalb der Staat als Gläubiger der Darlehensforderung aus dem BaföG hinter andere Gläubiger des BaföG-Schuldners zurücktreten sollte. Vielmehr können vorübergehende oder auch längerfristige Zahlungsschwierigkeiten unter Umständen durch eine Stundung überbrückt bzw. ausgeglichen werden.

31

Weitere in § 18a Abs. 1 oder Abs. 2 BaföG geregelte Vergünstigungen liegen erkennbar nicht vor. Dass das Arbeitsverhältnis des Klägers zwischenzeitlich befristet war, konnte ebenfalls nicht berücksichtigt werden. Maßgeblich für die Bewilligung der Freistellung von der Rückzahlungsverpflichtung ist alleine die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Bewilligung selbst, also das in diesem Zeitpunkt erzielte Gehalt. Ob dieses aus einer befristeten oder unbefristeten Anstellung herrührt, ist unbeachtlich. Soweit der Kläger aufgrund der Befristung seines Arbeitsverhältnisses zwischenzeitlich anstellungslos geworden wäre, hätte es ihm zudem freigestanden, aufgrund der dadurch veränderten Umstände einen neuen Freistellungsantrag bei der Beklagten zu stellen. Hierzu ist es aber auch nicht gekommen. Vielmehr war der Kläger durchgehend beschäftigt und ist nunmehr auch festangestellt.

32

Auch der Einwand des Klägers, das gegen ihn zunächst verhängte Bußgeld sei in die angegriffene Entscheidung mit eingeflossen, greift nicht durch. Im Rahmen der Entscheidung über die Freistellung von der Rückzahlungsverpflichtung ist dieses Bußgeld erkennbar unberücksichtigt geblieben.

33

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 S. 2 VwGO.

Rechtsmittelbelehrung

35

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

37

1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

38

2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

39

3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

40

4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

41

5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

42

Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

43

Statt in Schriftform können die Einlegung und die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.

44

Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

45

Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.

46

Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.