Themis
Anmelden
Verwaltungsgericht Köln·25 K 4538/16·22.05.2017

Aufhebung Gebührenbescheid: Keine zusätzliche B.4.3-Gebühr für Antennen/Repeater

Öffentliches RechtTelekommunikationsrechtRegulierungsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin focht einen Gebührenbescheid über Frequenzzuteilungen im Bündelfunk an. Streitpunkt war, ob zusätzlich zu den Kanalgebühren (B.4.3) für Antennen/Repeater weitere Gebühren erhoben werden dürfen. Das Gericht hob den Bescheid insoweit auf, als mehr als 2.470 € festgesetzt wurden, da B.4.3 nur die Kanalzuteilung umfasst und technische Parameter nicht gesondert zu belasten sind.

Ausgang: Klage teilweise stattgegeben; Gebührenbescheid aufgehoben, soweit die Gebühr 2.470 € übersteigt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Erhebung von Gebühren setzt eine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage voraus; Gebühren dürfen nur für die in der einschlägigen Gebührenordnung ausdrücklich genannten Tatbestände festgesetzt werden.

2

Ein 'Kanal' im Bündelfunk ist als Frequenzpaar oder Einzelfrequenz mit zugehöriger Bandbreite definiert; eine einzelne Frequenz ist kein Kanal.

3

Die Festlegung funktechnischer Parameter pro Sektor und Kanal in einem Bündelfunknetz ist durch die Gebühr für die Zuteilung eines Kanals (Gebührenstelle B.4.3) erfasst und darf nicht nochmals gesondert nach derselben Gebührenstelle berechnet werden.

4

Standort- oder anlagenbezogene Gebühren sind nur zulässig, wenn die Gebührenordnung hierfür einen eigenen Tatbestand vorsieht (z. B. Gebührenstelle B.4.4); fehlt eine solche Regelung, rechtfertigt dies keine zusätzliche Gebührenfestsetzung.

Relevante Normen
§ 142 Abs. 1 Nr. 1 TKG§ 142 Abs. 2 TKG§ 55 Abs. 1 TKG§ Frequenzgebührenverordnung (FGebV) in der Fassung vom 24.09.2013§ 154 Abs. 1 VwGO

Tenor

Der Gebührenbescheid der Beklagten vom 16.11.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.04.2016 wird aufgehoben, soweit darin eine Gebühr von mehr als 2.470,00 € festgesetzt ist.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.

Tatbestand

2

Mit Gebührenbescheid vom 16.11.2015 forderte die Beklagte von der Klägerin eine Gebühr in Höhe von 21.090,00 € für Frequenzzuteilungen für den Bündelfunk für mit Frequenzzuteilungsbescheid vom selben Tag zugeteilte 109 Bündelfunkkanäle und 2 DMO-Frequenzen für das Versorgungsgebiet “W.  -X.         /U.           F.    M.       und Umgebung“. Die Klägerin hatte zuvor die “Verlängerung der zugeteilten Frequenzen über den 31.12.2015 hinaus“ beantragt. Die zur Verlängerung angemeldeten Frequenzzuteilungen waren in den Jahren 2007, 2009 und 2012 mit 3 Gebührenbescheiden über 380,00 € plus 2.090,00 € plus 380,00 € berechnet worden.

3

Den gegen den Gebührenbescheid erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 11.04.2016 zurück.

4

Mit der rechtzeitig erhobenen Klage wird vorgetragen: Die Klägerin nutzte im genannten Versorgungsgebiet 11 Kanäle und 2 DMO-Frequenzen. Die allein streitigen Signale der Basisstation 12 würden durch 4 Repeater aufgenommen und unter Verwendung von 49 Antennen verbreitet (Kanäle 565, 585). Diese (pro Kanal 49 =) 98 Antennen (x 190,00 = 18.620,00 €) seien keine Kanäle im Sinne der einschlägigen Gebührentarifstelle B. 4.3. FGebV, weil diese lediglich die einer Kanalvergabe untergeordnete Festlegung der funktechnischen Parameter pro Kanal regele (“nebst“). Die genannten 2 Kanäle seien 2007 trotz Existenz von Repeatern nur je einmal zugeteilt und vergebührt worden. Nur insoweit sei ein Verlängerungsantrag gestellt worden. In einem privaten Bündelfunknetz seien Zuschläge für weitere Funkanlagen nicht vorgesehen, im Unterschied zu anderen Gebührentatbeständen wie etwa B. 4.5.1 und B. 1.2. und B 1.4. Eine unabhängig vom zugeteilten Kanal gerätebezogene oder standortbezogene Gebühr sei nur in Tarifstelle B. 4.4. vorgesehen – Gebühr 36,00 € -, nicht aber in B. 4.3. – Gebühr 190,00 € -. Die bis Ende 2002 geltende einschlägige Tarifstelle B. 3.1 habe einen Zuschlag je Sendefunkanlage von 15,00 € vorgesehen, der ab 2003 unter Erhöhung der Gebühr pro Kanal von 62,50 € auf 190,00 € weggefallen sei. Die Gebührenerhebung für Signalverstärker und Antennen widerspreche dem Kostendeckungsprinzip.

5

Die Klägerin beantragt,

6

den Gebührenbescheid der Beklagten vom 16.11.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.04.2016 aufzuheben, soweit darin eine Gebühr von mehr als 2.470,00 € festgesetzt ist.

7

Die Beklagte beantragt,

8

die Klage abzuweisen.

9

Sie trägt vor: Eine Allgemeinzuteilung von Kanälen im Bündelfunk sei nicht möglich, weil Repeatereinsätze nicht störungsfrei seien und eigener Frequenzzuteilungen bedürften, die jeweils einen Kanal mit individueller Frequenzzuteilung kennzeichneten und wegen der Standortgebundenheit eine Einheit darstellten. Die Vergleiche mit anderen und älteren Tarifstellen seien nicht ergiebig.

10

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge verwiesen.

Entscheidungsgründe

11

Die Klage ist begründet.

12

Der angefochtene Gebührenbescheid ist – soweit angefochten - rechtswidrig.

13

Der streitigen Gebührenerhebung fehlt es an einer für jeden belastenden Verwaltungsakt notwendigen Ermächtigungsgrundlage. Nach § 142 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 TKG erhebt die Regulierungsbehörde nach der Frequenzgebührenverordnung (FGebV) in der Fassung vom 24.09.2013 Gebühren und Auslagen für Entscheidungen über die Zuteilung eines Nutzungsrechts an Frequenzen nach § 55 Abs. 1 TKG. Nach Gebührenstelle B.4.3 wird für die Zuteilung eines Kanals nebst Festlegung der funktechnischen Parameter pro Sektor und Kanal in einem Bündelfunknetz eine Gebühr i.H.v. 190,00 € erhoben. Hiernach ist die Beklagte berechtigt, für die streitigen zwei zugeteilten Kanäle 565 und 585 insgesamt 380,00 € zu erheben. Mit Bescheid vom 16.11.2015 wurden der Klägerin u.a. die unter Punkt 5 des Bescheides genannten zwei Kanäle zugeteilt. Bei einem Kanal handelt es sich ausweislich der Verwaltungsvorschriften für Frequenzzuteilung im schmalbandigen Bündelfunk der Beklagten um die Bezeichnung bzw. Kennzeichnung eines Frequenzpaares oder einer Einzelfrequenz mit den dazugehörigen Bandbreiten. Dem entspricht der Zuteilungsbescheid, indem er jedem der zwei Kanäle das entsprechende Frequenzpaar in der Spalte „Frequenzen“ zuweist. Dies verdeutlicht, dass der Kanal durch Frequenzen definiert ist, dass dagegen eine Frequenz keinen Kanal darstellt. Dies hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung auch selbst bekundet. Auf ausdrückliche Nachfrage durch das Gericht hat Herr N.   von der Beklagtenseite bestätigt, dass eine Frequenz kein Kanal ist. Nur für die zwei zugeteilten Kanäle, 565 und 585 nebst (das bedeutet einschließlich) der funktechnischen Parameter pro Sektor und Kanal in einem Bündelfunknetz können demnach nach der genannten Gebührenstelle Gebühren erhoben werden. Dass durch die Festlegung der funktechnischen Parameter pro Sektor und Kanal in einem Bündelfunknetz kein neuer Kanal entsteht, zeigt sich schon daran, dass in den Zeilen in der Spalte „Frequenzen“ immer nur die Kanäle mit dem jeweils zugehörigen Frequenzpaar aufgeführt sind.

14

Entgegen der Auffassung der Beklagten kann die weitere Gebührenerhebung nicht auf die Gebührenstelle B.4.3 gestützt werden. Dies schließt der eindeutige Wortlaut der Norm aus, in der ausschließlich die Zuteilung eines Kanals einer Gebühr unterworfen wird. Die Kammer kann der Beklagten nicht darin folgen, dass die Festlegung der funktechnischen Parameter, die den Standort, die Systembandbreite, das Modulationsverfahren, die Sendeleistung sowie die Nutzungsbeschränkungen im Hinblick auf die Verträglichkeit mit anderen Frequenznutzungen betreffen, der Zuteilung eines Kanals gleichsteht und deshalb auch die in Ziffer 5 des Zuteilungsbescheides genannten Antennen bzw. Repeater den Gebührentatbestand B.4.3 erfüllen. Die Festlegung der funktechnischen Parameter pro Sektor und Kanal in einem Bündelfunknetz ist bereits von der Gebühr für die Zuteilung eines Kanals umfasst und deshalb einer gesonderten Gebührenfestsetzung auf der Basis der Gebührenstelle B.4.3 nicht zugänglich.

15

Systematische Gesichtspunkte stützen diese Auslegung. Dass insbesondere der Standortbezug, auf den es der Beklagten ankommt und aus dem sie die mehrfache individuelle Zuteilung der Kanäle ableitet, gebührenpflichtig sein kann, zeigt die Gebührenstelle B.4.4. Dort wird für die Festsetzung von funktechnischen Parametern pro Sektor und Kanal an einem Standort (hier für das GSM-R-Netz) eine Gebühr von 36,00 € erhoben. Solange eine solche Gebührenstelle auch für die Festlegung der funktechnischen Parameter pro Sektor und Kanal in einem Bündelfunknetz fehlt, kann eine Gebühr hierfür entgegen der Auffassung der Beklagten nicht erhoben werden.

16

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.