VG Köln: Armenien – kein Flüchtlingsschutz bei kriminellem Unrecht und behandelbarer PTSD
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrte Asyl, Flüchtlingsschutz, subsidiären Schutz sowie Abschiebungsverbote wegen Bedrohungen durch einen einflussreichen Geschäftsmann und wegen psychischer Erkrankungen. Das VG Köln verneinte eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung, da es sich um kriminelles Unrecht ohne Anknüpfung an § 3 AsylG handele und staatlicher sowie interner Schutz in Armenien möglich sei. Subsidiärer Schutz scheide mangels ernsthaften Schadens aus. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5, 7 AufenthG lägen nicht vor; das vorgelegte Attest genüge nicht den Anforderungen und die Erkrankungen seien in Armenien kostenlos behandelbar.
Ausgang: Klage auf Asyl-, Flüchtlings- und subsidiären Schutz sowie Abschiebungsverbote vollständig abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Asylanerkennung nach Art. 16a GG scheidet aus, wenn der Schutzsuchende auf dem Landweg aus einem sicheren Drittstaat in das Bundesgebiet eingereist ist.
Flüchtlingsschutz nach § 3 AsylG setzt voraus, dass die drohenden Beeinträchtigungen an einen Verfolgungsgrund anknüpfen; bloßes kriminelles Unrecht erfüllt diese Voraussetzung grundsätzlich nicht.
Bei behaupteter Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure ist Flüchtlingsschutz nur zu gewähren, wenn der Herkunftsstaat erwiesenermaßen nicht schutzfähig oder nicht schutzwillig ist und kein zumutbarer innerstaatlicher Schutz zur Verfügung steht (§§ 3c Nr. 3, 3d, 3e AsylG).
Ein Abschiebungsverbot aus gesundheitlichen Gründen nach § 60 Abs. 7 AufenthG erfordert eine lebensbedrohliche oder schwerwiegende Erkrankung, deren Zustand sich durch die Abschiebung alsbald wesentlich verschlechtern würde; die Erkrankung ist durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung i.S.d. § 60a Abs. 2c AufenthG glaubhaft zu machen.
Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK kommt nur in besonderen Ausnahmefällen in Betracht; eine allgemeine Verschlechterung der Lebensverhältnisse genügt hierfür nicht.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Tatbestand
Der am 00.00.1967 in B. /Armenien geborene Kläger ist armenischer Staatsangehöriger und christlichen Glaubens. Nach eigenen Angaben reiste er am 30. März 2022 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 19. April 2022 einen Asylantrag.
Bei der Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) am 2. Mai 2022 gab der Kläger im Wesentlichen an, dass er Armenien erstmalig am 1. Juli 2017 verlassen habe und in die Ukraine gereist sei. Dort habe er sich bis zu seiner Ausreise nach Polen am 19. März 2022 aufgehalten. Von Polen sei er am 30. März 2022 weiter nach Deutschland gereist. Er sei gelernter N. und T. und zuletzt selbständig tätig gewesen. Im Jahr 2016 sei er in Armenien von einem Oligarchen betrogen worden. Er habe Mehl transportiert. Dabei seien ihm Waren weggenommen und nicht bezahlt worden. Er, der Kläger, habe den Oligarchen beschimpft. Danach sei er fünf bis sechsmal verfolgt worden. Verschiedene Autos seien hinter ihm her gewesen. Konkret habe er nicht mit dem Oligarchen zu tun gehabt, sondern nur mit seinen Leuten. Daraufhin sei er nach Russland gegangen. Im Mai 2017 sei er nach Armenien zurückgekehrt, um sich von seiner Frau scheiden zu lassen. Im Juli 2017 habe er Armenien zusammen mit seinem Sohn verlassen und sei in die Ukraine gereist. Die beiden Monate in Armenien habe er sich versteckt. Nach Polen sei er mit dem Bus ausgereist. Krankheiten benannte der Kläger auf Nachfrage nicht.
Mit Bescheid vom 12. Juli 2022, dem Kläger zugestellt am 19. Juli 2022, lehnte das Bundesamt den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter, auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und auf Gewährung subsidiären Schutzes ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen. Zugleich forderte das Bundesamt den Kläger zur Ausreise innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung auf und drohte ihm die Abschiebung nach Armenien an. Überdies befristete es das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung. Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus: Bei den vorgetragenen Fluchtgründen handele es sich lediglich um kriminelles Unrecht, nicht jedoch um Verfolgungsgründe des § 3 AsylG. Subsidiärer Schutz könne nicht gewährt werden, da der Kläger auf die Inanspruchnahme innerstaatlichen Schutzes zu verweisen sei. Die Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG lägen nicht vor. Die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes auf 30 Monate sei angemessen. Anhaltspunkte für eine kürzere Fristsetzung aufgrund schutzwürdiger Belange seien weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Eine besondere gegenseitige Abhängigkeit zwischen dem Kläger und seinem 00-jährigen Sohn, der sich ebenfalls im Bundesgebiet aufhalte, sei nicht ersichtlich und werde deshalb bei der Ermessensprüfung nicht berücksichtigt.
Am 29. Juli 2022 hat der Kläger Klage erhoben.
Zur Begründung verweist er auf die vorgebrachten Gründe im Rahmen der Anhörung und trägt ergänzend vor, er werde noch immer in Armenien von einem einflussreichen Geschäftsmann gesucht. Sein Name sei T1. B1. , sein Rufname laute „M. “. Er lebe wie ein König, finanziere den Premierminister und sei daher unantastbar. Wegen ihm sei auch sein Versuch, innerhalb Armeniens Schutz zu finden, erfolglos geblieben. Er suche ihn – den Kläger – noch heute. Wenn er nach Armenien zurückkehren würde, habe er Angst um sein Leben. Er würde geschlagen oder getötet werden. Weder bei Polizei noch bei der Staatsanwaltschaft habe er Hilfe bekommen können. Zudem sei er depressiv und psychisch erkrankt. Dies beruhe auf den Erlebnissen in der Ukraine sowie auf der drohenden Abschiebungsgefahr, da er wisse, was ihn in Armenien erwarte. Er könne kaum noch schlafen. Eine Behandlung in Armenien sei nicht möglich, weil Fachpersonal fehle, außerdem könne er mangels Einkünfte die Behandlung dort nicht bezahlen.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 12. Juli 2022 zu verpflichten, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG zuzuerkennen und ihn als Asylberechtigten anzuerkennen,
hilfsweise festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG vorliegen,
weiter hilfsweise festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 S. 1 AufenthG vorliegt.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung verweist sie auf ihre Ausführungen im Verwaltungsverfahren.
Mit Schriftsatz vom 23. März 2023 legte der Kläger eine Fachärztliche Stellungnahme von Dr. C. , datiert auf den 15. Februar 2023, vor, wonach der Kläger seit dem 31. Januar 2023 in fachärztlicher psychiatrischer Behandlung sei. Der Kläger leide an einer Posttraumatischen Belastungsstörung (F43.1) sowie Angst und depressiver Störung, gemischt (F41.2). Im schlimmsten Fall könne es eventuell zu einer Verschlechterung der vorhandenen psychischen Erkrankung führen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Die der Kammer vorliegenden Erkenntnisquellen zur Lage in Armenien sind zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden.
Entscheidungsgründe
Das Gericht konnte trotz Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung verhandeln und entscheiden, da diese ordnungsgemäß geladen und über die Folgen des Ausbleibens belehrt worden ist, § 102 Abs. 2 VwGO.
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der Bescheid des Bundesamtes vom 12. Juli 2022 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO. Der Kläger hat im gemäß § 77 Abs. 1 S. 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keinen Anspruch auf Asylanerkennung bzw. Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, auf Gewährung subsidiären Schutzes oder auf die Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 S. 1 AsylG.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Anerkennung als Asylberechtigter i.S.v. Art. 16a Grundgesetz (GG).
Nach Art. 16a Abs. 2 S. 1 GG kann sich nicht auf das Asylrecht des Art. 16a Abs. 1 Sätze 1 und 2 GG berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. Die Staaten außerhalb der Europäischen Gemeinschaften, auf welche die Voraussetzungen des Satzes 1 der Vorschrift zutreffen, werden durch Gesetz bestimmt. Sie sind als sogenannte sichere Drittstaaten in § 26a Abs. 2 AsylG und der dazu erarbeiteten Anlage I festgelegt. Danach ist Deutschland allseitig von sogenannten sicheren Drittstaaten umgeben mit der Folge, dass eine Einreise auf dem Landweg immer ein Asylrecht ausschließt. Die Einreise ohne Kontakt zu einem sicheren Drittstaat, also auf dem Luftweg oder auf dem Seeweg über einen deutschen Flug- oder Seehafen, wird somit zum ungeschriebenen Tatbestandsmerkmal des Art. 16 a Abs. 1 GG, die als Vorgang außerhalb des Heimatstaates vom Asylbewerber nicht nur glaubhaft zu machen, sondern zu beweisen ist,
BayVGH, Urteil vom 03.07.1998 – 27 B 98.31806 – juris, Rn. 16 f m.w.N.
Der Kläger ist nach eigenen Angaben auf dem Landweg, mit dem Bus, von Polen aus nach Deutschland eingereist, sodass die Anerkennung als Asylberechtigter ausscheidet.
Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß §§ 3 AsylG, 60 Abs. 1 AufenthG.
Nach § 3 Abs. 4, Abs. 1 AsylG wird einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Als Verfolgungshandlungen gelten nach § 3a Abs. 1 AsylG Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen (Nr. 1), oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher Weise betroffen ist (Nr. 2). Die Verfolgung kann dabei ausgehen vom Staat selbst (§ 3c Nr. 1 AsylG) oder von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (§ 3c Nr. 2 AsylG). Auch von nichtstaatlichen Akteuren kann Verfolgung ausgehen, sofern die in Nrn. 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist (§ 3c Nr. 3 AsylG). Für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft muss zwischen den Verfolgungsgründen und der Verfolgungshandlung bzw. dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen eine Verknüpfung bestehen (§ 3a Abs. 3 AsylG).
Die Flüchtlingseigenschaft wird einem Ausländer nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung gemäß § 3d AsylG hat und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftiger Weise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt (§ 3e Abs. 1 AsylG).
Prognosemaßstab für die Frage einer Verfolgung im Sinne der §§ 3 ff. AsylG ist der Maßstab der "beachtlichen Wahrscheinlichkeit",
vgl. BVerwG, Urteil vom 01.06.2011 – 10 C 25.10 – juris, Rn. 22-24.
Dieser Wahrscheinlichkeitsmaßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, der bei der Prüfung des Art. 3 EMRK auf die tatsächliche Gefahr abstellt,
vgl. BVerwG, Urteil vom 01.06.2011 – 10 C 25.10 – juris, Rn. 22; BVerwG, Urteil vom 01.03.2012 – 10 C 7.11 – juris, Rn. 12.
Die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung ist anzunehmen, wenn bei der vorzunehmenden zusammenfassenden Bewertung die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und sie deshalb die dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Entscheidend ist, ob aus der Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage des Asylsuchenden nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar erscheint. Ergeben die Gesamtumstände des Falles die "reale Möglichkeit" ("real risk") einer Verfolgung, wird auch ein verständiger Mensch das Risiko einer Rückkehr in den Heimatstaat nicht auf sich nehmen,
vgl. BVerwG, Vorlage an den Europäischen Gerichtshof vom 07.02.2008 – 10 C 33.07 – juris; OVG NRW, Beschluss vom 22.11.2010 – 9 A 3287/07.A – juris, Rn. 24.
Der vorgenannte Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit gilt auch für Ausländer, die vor ihrer Ausreise bereits verfolgt worden sind. Ihnen kommt jedoch die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 (sog. Qualifikationsrichtlinie) zugute. Danach ist die Tatsache, dass ein Schutzsuchender bereits verfolgt wurde beziehungsweise davon unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass seine Furcht vor Verfolgung begründet ist. Davon ist nur dann eine Ausnahme zu machen, wenn stichhaltige Gründe gegen eine erneute Bedrohung sprechen,
vgl. BVerwG, Urteil vom 27.04.2010 – 10 C 5.09 – juris, Rn. 23.
Insofern ist es Sache des Schutzsuchenden, von sich aus die näheren Umstände einer (Vor-)Verfolgung vorzutragen, § 25 Abs. 1 AsylG. Dazu hat er unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei verständiger Würdigung die Verfolgung ergibt. Das Gericht muss sich sodann im Wege freier Beweiswürdigung gemäß § 108 Abs. 1 VwGO die volle Überzeugung von der Glaubhaftigkeit einer solchen Aussage verschaffen. Hierbei gilt der allgemeine Grundsatz, dass das Gericht keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen und keine unumstößliche Gewissheit verlangen darf, sondern sich in tatsächlich zweifelhaften Fällen einen brauchbaren Grad an Gewissheit verschaffen muss, der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen,
vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.06.2003 – 7 B 106/02 – juris, Rn. 41.
Davon ausgehend hat der Kläger keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Denn sein Vorbingen knüpft – soweit dieses zu seinen Gunsten als wahr unterstellt wird – nicht an die vorgenannten Voraussetzungen an. Dem Kläger droht keine Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung. Vielmehr handelt es sich bei der vorgetragenen Verfolgung um kriminelles Unrecht. Zudem ist eine möglicherweise drohende Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure – wie im Falle des Klägers durch den Oligarchen T1. B1. – nur dann in flüchtlingsschutzrelevanter Weise anzunehmen, wenn die in § 3d Abs. 2 AsylG genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten, § 3c Nr. 3 AsylG. Hierfür bestehen nach der derzeitigen Erkenntnislage aber keine greifbaren Anhaltspunkte. Insbesondere ist der armenische Staat grundsätzlich als schutzfähig und schutzwillig in Bezug auf kriminelles Unrecht anzusehen. Dem Kläger ist es möglich und zumutbar, sich an die armenischen Polizei- und Sicherheitsbehörden zu wenden, um im Bedarfsfalle Schutz vor weiteren Bedrohungen nachzusuchen. Von der grundsätzlichen Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit des armenischen Staates ist zum jetzigen Zeitpunkt insbesondere auch gegenüber ehemals einflussreichen Personen, wie hier vorgebracht, auszugehen, sodass es ohne Belang ist, dass der Kläger im Jahr 2016 erfolglos um staatlichen Schutz nachgesucht hat. Denn durch die friedlich verlaufende „Samtene Revolution“ im April/Mai 2018 haben sich in Armenien völlig neue Rahmenbedingungen ergeben. Der Einfluss der Oligarchen in Armenien geht seitdem zurück. Insbesondere ist die Korruption in Armenien nach den politischen Ereignissen im Jahr 2018 deutlich zurückgegangen und die Regierung unternimmt Schritte zur Beseitigung oligarchischer Strukturen und Hindernissen. Dass diese Maßnahmen auch bereits Erfolge zeigen, lässt sich daran ablesen, dass Armenien im Korruptionswahrnehmungsindex 2021 von Transparency International auf dem 58. Platz liegt, im Vergleich zu Platz 77 im Jahr 2019. Im November 2019 wurde vom Parlament eine neue Kommission zur Vorbeugung von Korruption gewählt. Die Regierung hat im Jahr 2021 eine Sonderermittlungsbehörde für Korruptionsbekämpfung eingerichtet.
Vgl. zu alledem Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien (Stand: Mai 2022), S. 4, 6.
Der Kläger muss sich auf innerstaatlichen Schutz im Sinne des § 3 d Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 d Abs. 2 AsylG verweisen lassen, sollte tatsächlich seitens des Oligarchen weiterhin ein Interesse daran bestehen, den Kläger aufzuspüren und zu bedrohen. Eine Inanspruchnahme der Schutzmöglichkeiten des armenischen Staates ist dem Kläger möglich und zumutbar. Dass dies von vorneherein aussichtlos wäre, wie von ihm vorgebracht, lässt sich den vorstehenden Erkenntnismitteln in dieser Form nicht entnehmen. Insbesondere lässt ein etwaiges Untätigbleiben der armenischen Sicherheitsbehörden im Jahr 2016 – also noch vor der sogenannten „Samtenen Revolution“ – keine Rückschlüsse darauf zu, dass auch im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt (§ 77 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 AsylG) ein genereller Unwille seitens des armenischen Staates besteht, gegen ehemals einflussreiche Personen vorzugehen. Dies ist wie dargestellt den vorliegenden Erkenntnismitteln gerade auch in dieser Pauschalität nicht zu entnehmen.
Das Gericht geht zudem davon aus, dass für den Kläger eine inländische Aufenthaltsalternative im Sinne des § 3e Abs. 1, Abs. 2 AsylG in zumutbarer Weise zur Verfügung steht. Zwar besteht eine solche in Armenien aufgrund des zentralistischen Staatsaufbaus und der geringen territorialen Ausdehnung nur begrenzt gegenüber den Zentralbehörden. Bei Problemen mit Dritten kann jedoch ein Umzug Abhilfe schaffen,
vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien (Stand: Mai 2022), S. 13.
Die Rückkehr des Klägers an einen anderen Ort innerhalb Armeniens kann auch vernünftigerweise erwartet werden (vgl. § 3e Abs. 1 Nr. 2 AsylG). Der 00-jährige Kläger ist lebenserfahren und arbeitsfähig, weshalb davon auszugehen ist, dass er in der Lage sein wird, nach einer Rückkehr – wie bisher auch – seinen Lebensunterhalt gegebenenfalls an einem anderen Ort in Armenien zu bestreiten.
Die Voraussetzungen für die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG liegen ebenfalls nicht vor. Der Vortrag des Klägers bietet keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass ihm bei einer Rückkehr nach Armenien die Verhängung der Todesstrafe (§ 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 AsylG), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (§ 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 AsylG) drohen könnte. Gleiches gilt für eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (§ 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 AsylG). Selbst wenn man den Vortrag des Klägers dahingehend werten würde, dass ihm unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung i.S.d. § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 AsylG aufgrund der vorgetragenen Verfolgung durch Personen droht, die ihm Waren gestohlen haben sollen, ist eine Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus ausgeschlossen. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen Bezug genommen. Der Kläger muss sich insbesondere auf innerstaatliche Schutzmöglichkeiten verweisen lassen (§ 4 Abs. 3 AsylG i.V.m. § 3d und e AsylG).
Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG zugunsten des Klägers bestehen ebenfalls nicht. Im Hinblick auf § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK reicht der Umstand, dass im Fall einer Aufenthaltsbeendigung die Lage der Betroffenen einschließlich ihrer Lebenserwartung erheblich beeinträchtigt würde, allein nicht aus, einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK anzunehmen. Anderes kann nur in besonderen Ausnahmefällen gelten, in denen humanitäre Gründe zwingend gegen die Aufenthaltsbeendigung sprechen,
vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.10.2012 – 10 B 16.12 – juris, Rn. 8; Urteil vom 31.01.2013 – 10 C 15.12 – juris, Rn. 23.
Unabhängig davon, in welchen Fällen existenzbedrohende Armut im Sinne von Art. 3 EMRK relevant sein kann, liegen Anhaltspunkte hierfür nicht vor. Dem Kläger ist eine Rückkehr in seine Heimat zumutbar. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Ausführungen der Beklagten in dem angefochtenen Bescheid Bezug genommen, denen das erkennende Gericht folgt, § 77 Abs. 2 AsylG. Darüber hinaus ergänzt das Gericht folgendes: Es ist davon auszugehen, dass der Kläger in der Lage sein wird, sich in Armenien zu versorgen. Der Kläger ist gelernter N. und T. und hat vor seiner Ausreise in Armenien gearbeitet. Auch in der Ukraine war der Kläger berufstätig. Für Rückkehrer wie den Kläger bestehen überdurchschnittlich gute Chancen auf Arbeit, der armenische Migrationsdienst kann mit vorübergehender Unterkunft und Beratung zur Seite stehen,
vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien (Stand: Mai 2022), S. 19, 20.
Auch die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 AufenthG sind nicht erfüllt. Nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG soll von einer Abschiebung in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Nach § 60 Abs. 7 S. 3 AufenthG liegt eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen nur bei lebensbedrohlichen und schwerwiegenden Erkrankungen vor, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Konkret ist die durch eine Krankheit verursachte Gefahr, wenn die gravierende Verschlechterung des Gesundheitszustandes alsbald nach Abschiebung in den Zielstaat eintreten würde,
BVerwG, Urteil vom 17.10.2016 – 1 C 18.05 – juris, Rn. 15.
Eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes ist dabei nicht schon bei jeder befürchteten ungünstigen Entwicklung des gesundheitlichen Zustandes anzunehmen, sondern nur bei außergewöhnlichen und schweren körperlichen oder psychischen Schäden und/oder existenzbedrohenden Zuständen. Mit der Präzisierung des Gesetzgebers, dass lediglich lebensbedrohliche und schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden, die Abschiebung des Ausländers hindern, wird klargestellt, dass nur äußerst gravierende Erkrankungen eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib oder Leben nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG darstellen,
vgl. BayVGH, Urteil vom 06.07.2020 – 13a B 18.32817 – juris, Rn. 34.
Dass dem Kläger derartige Gefahren drohen, ist nicht ersichtlich. Er hat nicht dargelegt, dass er an einer Erkrankung leidet, die sich im Fall der Nichtbehandlung im Heimatstaat alsbald nach der Rückkehr wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern würde.
Soweit der Kläger einen Tag vor der mündlichen Verhandlung erstmals ein Attest vorgelegt hat, ist schon fraglich, ob dieses noch berücksichtigungsfähig ist. Das Gericht hat eine am 10. Februar 2023 endende Frist nach § 87b Abs. 1 VwGO unter Belehrung des Klägers über die Folgen einer Fristversäumung gesetzt. Die somit verspätete Vorlage des Attests einen Tag vor der mündlichen Verhandlung am 23. März 2023 wurde nicht genügend entschuldigt, § 87b Abs. 3 VwGO.
Ungeachtet dessen genügt das vorgelegte Attest vom 15. Februar 2023 nicht den Anforderungen an ein fachärztliches Attest zur Darlegung einer Erkrankung im Rahmen von § 60 Abs. 7 AufenthG. Nach § 60a Abs. 2c S. 1 AufenthG wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Die Anforderungen an ein ärztliches Attest gemäß § 60a Abs. 2c AufenthG sind auf die Substantiierung der Voraussetzungen eines krankheitsbedingten Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 AufenthG zu übertragen, § 60 Abs. 7 S. 2 AufenthG. Nach § 60a Abs. 2c S. 3 AufenthG soll diese ärztliche Bescheinigung insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten.
Dies ist vorliegend nicht der Fall. Das Attest vom 15. Februar 2023 lässt weder die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage die fachliche Beurteilung erfolgt ist, noch die Methode der Tatsachenerhebung erkennen. Das Attest benennt allein zwei Krankheitsbilder, ohne dass deutlich wird, auf welcher Grundlage der behandelnde Arzt zu dieser Diagnose gekommen ist. Eine lebensbedrohliche und schwerwiegende Erkrankung lässt sich dem Attest ebensowenig entnehmen. Nach den Ausführungen des behandelnden Arztes könnte es „im schlimmsten Fall … eventuell zur Verschlechterung der vorhandenen psychischen Erkrankung führen“. Eine schwerwiegende oder gar lebensbedrohliche Erkrankung vermag das Gericht darin nicht im Ansatz zu erkennen.
Unabhängig davon sind die im Attest genannten Erkrankungen in Armenien behandelbar. Die stationäre und ambulante Behandlung von psychischen Störungen ist für alle armenischen Staatsbürger kostenlos. Auch die Behandlung von posttraumatischen Belastungssyndromen und Depressionen ist auf gutem Standard gewährleistet und erfolgt ebenfalls kostenlos,
vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien (Stand: Mai 2022), S. 20.
Für den Fall, dass der Kläger medizinische Hilfe bzw. Beratung im Falle einer Rückkehr direkt bei Ankunft in Armenien bedarf, organisiert die Deutsche Botschaft Eriwan den Empfang,
vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien (Stand: Mai 2022), S. 21.
Die Ausreiseaufforderung und die Abschiebungsandrohung sind nicht zu beanstanden, weil die Voraussetzungen der § 34 Abs. 1 AsylG, § 59 AufenthG erfüllt sind. Gleiches gilt für die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 1 AufenthG. Ermessensfehler sind insoweit nicht ersichtlich, zumal der Kläger keine Umstände benannt hat, die zu seinen Gunsten zu einer Verkürzung hätten führen können.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrens-mangel geltend gemacht wird und vorliegt.
Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen.
Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen.
Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 VwGO im Übrigen bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.
Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.