Klage gegen Ablehnung eines BAföG-Teilerlasses wegen Altersgrenze abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrte einen Teilerlass nach § 18b Abs. 5 BAföG ab dem 01.03.2006 wegen Kinderbetreuung. Streitpunkt war die Auslegung der Altersgrenze "bis zu 10 Jahren". Das Verwaltungsgericht hielt diese Altersgrenze für auf den Rückzahlungszeitraum bezogen und nach vollendeten Lebensjahren zu rechnen; die Klage wurde abgewiesen.
Ausgang: Klage gegen Ablehnung des Teilerlasses nach § 18b Abs. 5 BAföG als unbegründet abgewiesen; Altersgrenze bereits vor Rückzahlungsbeginn erreicht.
Abstrakte Rechtssätze
Die Altersbegrenzung "bis zu 10 Jahren" in § 18b Abs. 5 BAföG bezieht sich auf den Zeitraum der Darlehensrückzahlung und nicht auf die Förderungszeit.
Bei der Auslegung von Altersgrenzen sind vollendete Lebensjahre zugrunde zu legen, sofern der Wortlaut und der Gesetzeszweck dies nahelegen.
Maßgeblich für einen Anspruch auf Teilerlass nach § 18b Abs. 5 BAföG ist, dass das Kind zum Beginn des Rückzahlungszeitraums die Altersgrenze noch nicht vollendet hat.
Bei mehrdeutigen Formulierungen sind Gesetzeszweck und vergleichbare gesetzliche Altersbegriffe heranzuziehen; Formulierungen wie "bis zu" sind nicht ohne weiteres mit anderen Altersformulierungen (z. B. "14 Jahre alt") gleichzusetzen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Tatbestand
Die Klägerin erhielt in den Jahren 1994 bis 1999 Darlehen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG).
Mit Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid (FRB) der Beklagten vom 12.05.2004 wurden die Darlehensschuld auf 15.566,03 EUR, die Förderungs- höchstdauer (FHD) auf 12.1999 und der Rückzahlungsbeginn auf den 31.01.2005 festgesetzt.
Mit Bescheid vom 29.11.2006 lehnte die Beklagte einen Antrag der Klägerin vom 28.03.2006 auf Bewilligung eines Teilerlasses gem. § 18 b Abs. 5 BAföG wegen Betreuung eines am 02.02.1996 geborenen Kindes für die Zeit ab dem 01.03.2006 ab, mit der Begründung, dass ein Kind bis zu 10 Jahren" nicht mehr betreut werde.
Mit dagegen erhobenem Widerspruch wurde vorgetragen: In der Zeit, als die Klägerin BAföG erhalten habe, sei die Tochter unter 10 Jahre alt gewesen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 08.01.2007 wies die Beklagte den Widerspruch bezüglich des Teilerlasses ab dem 01.03.2006 zurück.
Mit der rechtzeitig erhobenen Klage wird ergänzend zum Widerspruch vorgetragen: Das Kind der Klägerin sei bis zum Februar 2007 10 Jahre alt gewesen.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
den Bescheid der Beklagten vom 29.11.2006 in der Form des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 08.01.2007 teilweise aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin einen Teilerlass gem. § 18 b Abs. 5 BAföG auch ab dem 01.03.2006 zu bewilligen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist ohne Erfolg.
Die angefochtenen Bescheide sind (in der Gestalt des Widerspruchsbescheides) rechtmäßig. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Teilerlass wegen Kinderbetreuung ab dem 01.03.2006.
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zunächst auf die zutreffenden Ausführungen und Berechnungen im Widerspruchsbescheid verwiesen (§ 117 Abs. 5 VwGO).
Ergänzend ist auszuführen: Die gesetzliche Teilerlass - Altersbegrenzung bis zu 10 Jahren" bezieht sich eindeutig auf den Zeitraum, in dem das Darlehen zurückzuzahlen ist, und nicht auf den Zeitraum der Förderung. Die nicht eindeutige Formulierung bis zu" ist dahin gehend auszulegen, dass vollendete Lebensjahre zu zählen sind.
- Die am 02.02.1996 geborene Tochter der Klägerin hat das 10. Lebensjahr mit Ablauf des 31.01.2006 (nicht: 2007) vollendet -
Diese Auslegung ergibt sich zunächst aus dem Willen des Gesetzgebers, der in der Gesetzesbegründung zur Änderung des nunmehr gleichlautenden § 15 Abs. 3 Nr. 5 BAföG in der Fassung des Jahres 2001 ausdrücklich die Vollendung seines 10. Lebensjahres" formuliert und dies mit dem weiterhin hohen Betreuungsbedarf zwischen dem 6. und 10. Lebensjahr begründet.
Vgl. Bundesrats-Drucksache 585/00 vom 29.09.2000, Seiten 50 f Diese Auslegung berücksichtigt auch, dass im allgemeinen und im juristischen Sprachgebrauch Gesetzesformulierungen wie Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat"
- vgl. etwa § 32 Abs. 4 Einkommensteuergesetz -
durchweg mit Kind bis zu 18 Jahren" umschrieben werden. Der Gesetzgeber hat in den einschlägigen Vorschriften des BAföG also eine Formulierung benutzt, die auch vom Wortlaut und vom Wortsinn her einen Rückschluss auf den gesetzgeberischen Willen zulässt.
In anderen Gesetzen anderslautend formulierte Altersgrenzen wie 14 Jahre alt"
- vgl. etwa § 1 Jugendgerichtsgesetz -
stellen zwar auf die Zeit nach Vollendung eines Lebensjahres ab;
- Die Tochter der Klägerin ist danach nach Vollendung des 10. Lebensjahres bis zur Vollendung des 11. Lebensjahres , also bis zum 02.02.2007, 10 Jahre alt" -
Diese Altersgrenzen bezeichnen jedoch in der Regel den Beginn einer Lebensphase und sind mit der im BAföG als Altersbegrenzung gewählten bis zu"- Formulierung nicht vergleichbar.
- Vgl. auch VG Augsburg, Urteil vom 31.05.2005 - Au 3 K 05.94 - juris -, auch zur Verfassungsmäßigkeit der Altersgrenze -
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.