Asyl Armenien: Keine Flüchtlingseigenschaft bei Bedrohung aus privater Rache
KI-Zusammenfassung
Die Kläger aus Armenien begehrten Flüchtlingsschutz, subsidiären Schutz sowie nationale Abschiebungsverbote wegen Bedrohungen durch die Familie eines bei einem Verkehrsunfall getöteten Mannes. Das VG Köln wies die Klage ab, weil die behaupteten Übergriffe – als wahr unterstellt – nicht an ein flüchtlingsrechtlich relevantes Merkmal anknüpfen, sondern kriminelles Unrecht betreffen. Zudem sei staatlicher Schutz in Armenien grundsätzlich verfügbar und eine inländische Fluchtalternative zumutbar. Subsidiärer Schutz und Abschiebungsverbote scheiterten mangels entsprechender Gefahrenlage bzw. fehlender Nachweise einer Erkrankung.
Ausgang: Klage auf Zuerkennung von Flüchtlingsschutz, subsidiärem Schutz und Abschiebungsverboten abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Flüchtlingsschutz nach §§ 3, 3b AsylG setzt voraus, dass die geltend gemachten Verfolgungshandlungen an einen Verfolgungsgrund (z.B. Religion, Nationalität, politische Überzeugung oder soziale Gruppe) anknüpfen; reine Rache- oder Vergeltungshandlungen wegen privaten Vorverhaltens genügen nicht.
Von nichtstaatlichen Akteuren ausgehende Übergriffe begründen nur dann flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung i.S.d. § 3c Nr. 3 AsylG, wenn der Herkunftsstaat erwiesenermaßen nicht schutzfähig oder nicht schutzwillig ist; grundsätzlich ist vorrangig staatlicher Schutz (z.B. durch Polizei/Strafanzeige) in Anspruch zu nehmen.
Eine interne Schutzalternative nach § 3e AsylG schließt Flüchtlingsschutz aus, wenn der Betroffene sicher und legal in einen anderen Landesteil reisen kann und ihm die Niederlassung dort vernünftigerweise zuzumuten ist.
Subsidiärer Schutz nach § 4 AsylG erfordert konkrete Anhaltspunkte für die Gefahr eines ernsthaften Schadens (Todesstrafe, Folter/unmenschliche Behandlung oder konfliktbedingte willkürliche Gewalt); bloße Bedrohungen durch Privatpersonen ohne entsprechende Gefahrenqualität reichen nicht aus.
Ein Abschiebungsverbot wegen Krankheit nach § 60 Abs. 5, 7 AufenthG setzt eine hinreichende Glaubhaftmachung durch geeignete Nachweise voraus; bloße anwaltliche Mitteilungen über eine telefonische Behandlerauskunft genügen den Anforderungen nicht.
Vorinstanzen
Oberverwaltungsgericht NRW, 11 A 1307/25.A [NACHINSTANZ]
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Kläger.
Tatbestand
Die in den Jahren 1980, 1988, 2012 und 2014 in Armenien geborenen Kläger sind armenischer Staatsangehörige und christlichen Glaubens. Nach eigenen Angaben reisten sie am 28. April 2023 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten am 22. Mai 2023 Asylanträge.
Bei der Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) am 5. Juni 2023 gab die Klägerseite im Wesentlichen an, dass sie Armenien am 20. April 2023 verlassen hätten und mit dem Flugzeug nach Griechenland gereist seien. Dort hätten sie sich ca. 4 bis 5 Tage an einem unbekannten Ort aufgehalten und seien dann in einem Kleinbus ca. 2 bis 3 Tage nach Deutschland gefahren. Deutschland sei ihr Ziel gewesen, weil die Großmutter des Klägers zu 1) Deutsche gewesen sei. Der Kläger zu 1) habe im Jahr 2019 auf dem Weg nach A., während eines Obsttransports, einen Passanten überfahren, der am Unfallort verstorben sei. Im Strafprozess sei er freigesprochen worden. Die Familie des Verstorbenen habe dies nicht hinnehmen und sich an ihm und seiner Familie rächen wollen. Sie seien häufig telefonisch bedroht und genötigt worden, auch die Kinder seien auf dem Schulweg bedrängt worden. Ende 2021 sei der Kläger zu 1) verprügelt worden. Nur mit Hilfe der herbeieilenden Nachbarn hätte verhindert werden können, dass er in ein Auto gezerrt worden sei. Auch sei sein Auto auf dem Weg nach A. angezündet worden. Er sei zwischenzeitlich sehr depressiv gewesen und habe das Haus nicht verlassen können. Einen Umzug an einen anderen Ort in Armenien hätte die Familie überlegt, aber verworfen, weil es keinen Sinn gemacht hätte. Armenien sei ein kleines Land, die Familie des Verstorbenen hätte sie auch an einem anderen Ort gefunden. Außerdem gingen die Kinder zur Schule, da wäre der Ortswechsel nicht gut für sie gewesen. In Armenien lebten sie mietfrei im Eigentumshaus des Großvaters des Klägers zu 1), heute lebten dort nur noch der Vater und die Schwester des Klägers zu 1).
Ein am 22. Mai 2023 gestelltes Übernahmeersuchen an Griechenland lehnte Griechenland unter dem 21. Juni 2023 ab, da die Kläger in Griechenland nicht um Asyl nachgesucht hätten.
Mit Bescheid vom 7. Juli 2023, zugestellt am 1. August 2023, lehnte das Bundesamt den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigte, auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und auf Gewährung subsidiären Schutzes ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen. Zugleich forderte das Bundesamt die Klägerseite zur Ausreise innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung auf und drohte ihr die Abschiebung nach Armenien an. Überdies befristete es das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung.
Am 6. August 2023 haben die Kläger Klage erhoben.
Zur Begründung verweisen sie auf die vorgebrachten Gründe im Rahmen der Anhörung.
Die Klägerseite beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 7. Juli 2023 zu verpflichten, den Klägern die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG zuzuerkennen,
hilfsweise festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG vorliegen,
weiter hilfsweise festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 S. 1 AufenthG vorliegt.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung verweist sie auf ihre Ausführungen im Verwaltungsverfahren.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Die der Kammer vorliegenden Erkenntnisquellen zur Lage in Armenien sind zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden.
Entscheidungsgründe
Das Gericht konnte trotz Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung verhandeln und entscheiden, da diese ordnungsgemäß geladen und über die Folgen des Ausbleibens belehrt worden ist, § 102 Abs. 2 VwGO.
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der Bescheid des Bundesamtes vom 7. Juli 2023 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerseite nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO. Die Klägerseite hat im gemäß § 77 Abs. 1 S. 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, auf Gewährung subsidiären Schutzes oder auf die Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 S. 1 AsylG.
Die Kläger haben keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß §§ 3 AsylG, 60 Abs. 1 AufenthG.
Nach § 3 Abs. 4, Abs. 1 AsylG wird einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Als Verfolgungshandlungen gelten nach § 3a Abs. 1 AsylG Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen (Nr. 1), oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher Weise betroffen ist (Nr. 2). Die Verfolgung kann dabei ausgehen vom Staat selbst (§ 3c Nr. 1 AsylG) oder von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (§ 3c Nr. 2 AsylG). Auch von nichtstaatlichen Akteuren kann Verfolgung ausgehen, sofern die in Nrn. 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist (§ 3c Nr. 3 AsylG). Für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft muss zwischen den Verfolgungsgründen und der Verfolgungshandlung bzw. dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen eine Verknüpfung bestehen (§ 3a Abs. 3 AsylG).
Die Flüchtlingseigenschaft wird einem Ausländer nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung gemäß § 3d AsylG hat und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftiger Weise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt (§ 3e Abs. 1 AsylG).
Prognosemaßstab für die Frage einer Verfolgung im Sinne der §§ 3 ff. AsylG ist der Maßstab der "beachtlichen Wahrscheinlichkeit",
vgl. BVerwG, Urteil vom 01.06.2011 – 10 C 25.10 – juris, Rn. 22-24.
Dieser Wahrscheinlichkeitsmaßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, der bei der Prüfung des Art. 3 EMRK auf die tatsächliche Gefahr abstellt,
vgl. BVerwG, Urteil vom 01.06.2011 – 10 C 25.10 – juris, Rn. 22; BVerwG, Urteil vom 01.03.2012 – 10 C 7.11 – juris, Rn. 12.
Die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung ist anzunehmen, wenn bei der vorzunehmenden zusammenfassenden Bewertung die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und sie deshalb die dagegensprechenden Tatsachen überwiegen. Entscheidend ist, ob aus der Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage des Asylsuchenden nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar erscheint. Ergeben die Gesamtumstände des Falles die "reale Möglichkeit" ("real risk") einer Verfolgung, wird auch ein verständiger Mensch das Risiko einer Rückkehr in den Heimatstaat nicht auf sich nehmen,
vgl. BVerwG, Vorlage an den Europäischen Gerichtshof vom 07.02.2008 – 10 C 33.07 – juris; OVG NRW, Beschluss vom 22.11.2010 – 9 A 3287/07.A – juris, Rn. 24.
Der vorgenannte Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit gilt auch für Ausländer, die vor ihrer Ausreise bereits verfolgt worden sind. Ihnen kommt jedoch die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 (sog. Qualifikationsrichtlinie) zugute. Danach ist die Tatsache, dass ein Schutzsuchender bereits verfolgt wurde beziehungsweise davon unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass seine Furcht vor Verfolgung begründet ist. Davon ist nur dann eine Ausnahme zu machen, wenn stichhaltige Gründe gegen eine erneute Bedrohung sprechen,
vgl. BVerwG, Urteil vom 27.04.2010 – 10 C 5.09 – juris, Rn. 23.
Insofern ist es Sache des Schutzsuchenden, von sich aus die näheren Umstände einer (Vor-)Verfolgung vorzutragen, § 25 Abs. 1 AsylG. Dazu hat er unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei verständiger Würdigung die Verfolgung ergibt. Das Gericht muss sich sodann im Wege freier Beweiswürdigung gemäß § 108 Abs. 1 VwGO die volle Überzeugung von der Glaubhaftigkeit einer solchen Aussage verschaffen. Hierbei gilt der allgemeine Grundsatz, dass das Gericht keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen und keine unumstößliche Gewissheit verlangen darf, sondern sich in tatsächlich zweifelhaften Fällen einen brauchbaren Grad an Gewissheit verschaffen muss, der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen,
vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.06.2003 – 7 B 106/02 – juris, Rn. 41.
Davon ausgehend haben die Kläger keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Denn die vorgetragene Verfolgung knüpft – ihr Vorliegen als wahr unterstellt – nicht an einen Verfolgungsgrund nach § 3 Abs. 1, § 3b AsylG an. Danach ist Voraussetzung für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, dass der Betroffene wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt wird. Im Falle der Kläger ist keines dieser Merkmale erfüllt. Die vorgetragene Verfolgung beruht allein auf dem Vorverhalten des Klägers zu 1), nämlich dem Überfahren einer Person im Jahr 2019. Es handelt sich mithin allein um die Verfolgung aus kriminellem Unrecht, diese rechtfertigt jedoch nicht die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Zudem ist eine möglicherweise drohende Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure – wie im Falle der Kläger durch die Familie des Verstorbenen – nur dann in flüchtlingsschutzrelevanter Weise anzunehmen, wenn die in § 3d Abs. 2 AsylG genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten, § 3c Nr. 3 AsylG. Hierfür bestehen nach der derzeitigen Erkenntnislage aber keine greifbaren Anhaltspunkte. Insbesondere ist der armenische Staat grundsätzlich als schutzfähig und schutzwillig in Bezug auf kriminelles Unrecht anzusehen. Den Klägern ist es möglich und zumutbar, sich an die armenischen Polizei- und Sicherheitsbehörden zu wenden, um im Bedarfsfalle Schutz vor weiteren Bedrohungen zu suchen. Soweit sie vortragen, sich bereits vergeblich an die Polizei gewandt zu haben, hält das Gericht es weiterhin für zumutbar, sich erneut an die Polizei zu wenden und staatlichen Schutz einzufordern, insbesondere Strafanzeige gegen die sie bedrohenden Personen zu stellen. Nach Erkenntnislage des Gerichts sind keine Personen oder Personengruppen bekannt, denen Rechtsschutz verweigert wurde,
vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien vom 05.03.2024 (Stand: Mitte Dezember 2023), S. 8.
Im Übrigen steht den Klägern eine inländische Fluchtalternative im Sinne von § 3e AsylG zur Verfügung. Das Argument, ein Umzug innerhalb Armeniens sei nicht möglich, da die Kinder zur Schule gingen, verfängt nicht. Denn offensichtlich war den Kindern sogar der Wechsel in ein anderes Land, dessen Sprache sie nicht sprechen, möglich. Vor diesem Hintergrund ist erst recht der Wechsel in einen anderen Landesteil Armeniens zumutbar.
Die Voraussetzungen für die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG liegen ebenfalls nicht vor. Der Vortrag der Klägerseite bietet keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass ihr bei einer Rückkehr nach Armenien die Verhängung der Todesstrafe (§ 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 AsylG), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (§ 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 AsylG) drohen könnte. Gleiches gilt für eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (§ 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 AsylG).
Anhaltspunkte für Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG zugunsten der Klägerseite bestehen ebenfalls nicht. Der Kläger zu 1) hat insbesondere für die vorgetragene Erkrankung in Gestalt einer Depression keinerlei Nachweise erbracht. Die Aussage des Prozessbevollmächtigten der Kläger, der Behandler habe ihm die Behandlung des Klägers zu 1) telefonisch versichert, erfüllt erkennbar nicht die Anforderungen an die erforderliche Glaubhaftmachung nach § 60a Abs. 2c S. 2 und 3 AufenthG.
Die Ausreiseaufforderung und die Abschiebungsandrohung sind nicht zu beanstanden, weil die Voraussetzungen der § 34 Abs. 1 AsylG, § 59 AufenthG erfüllt sind. Gleiches gilt für die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 1 AufenthG. Ermessensfehler sind insoweit nicht ersichtlich, zumal die Kläger keine Umstände benannt haben, die zu ihren Gunsten zu einer Verkürzung hätten führen können.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.
Rechtsmittelbelehrung
Binnen eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen und die Zulassungsgründe im Sinne des § 78 Abs. 3 Asylgesetz darlegen.
Der Antrag ist durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten zu stellen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.