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Verwaltungsgericht Köln·25 K 4322/07·09.04.2008

Klage gegen Nacherhebung von Mautgebühren: Halterhaftung nach §2 ABMG bestätigt

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgaben- und GebührenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin wendet sich gegen einen Gebührenbescheid über Nacherhebung von Mautgebühren und argumentiert, die Fahrzeuge seien nicht von ihr eingesetzt worden. Das Verwaltungsgericht weist die Klage ab und bestätigt die Heranziehung der Halterin nach §2 Abs.1 Nr.1 ABMG. Die Behörde durfte wegen unklarer Einsatzverhältnisse und hohem Ermittlungsaufwand im Ausland direkt beim Halter nacherheben; die Begründung genügte den Anforderungen des VwVfG.

Ausgang: Klage gegen Nacherhebungsbescheid wegen Mautgebühren abgewiesen; Klägerin trägt die Verfahrenskosten.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Heranziehung der Halterin als Mautschuldnerin nach § 2 Abs.1 Nr.1 ABMG ist zulässig, wenn aus Betriebskontrollen unklare Vertrags- oder Einsatzverhältnisse hervorgehen und die Halterin dies nicht aufklärt.

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Eine Verwaltungsbehörde darf die Nacherhebung gegenüber dem Halter vornehmen, ohne zuvor zwingend andere mögliche Mautschuldner im Ausland zu verfolgen, wenn die Verfolgung mit unverhältnismäßigem Verwaltungsaufwand und hohem Risiko erfolgloser Zustellungen und Vollstreckungen verbunden wäre.

3

Die Anforderungen an die Begründung eines Gebührenbescheids nach § 39 Abs.1 Satz 3 VwVfG in Verbindung mit § 45 Abs.1 Nr.2, Abs.2 VwVfG sind erfüllt, wenn die Behörde nachvollziehbar darlegt, welche Ermittlungen stattgefunden haben und warum der Halter herangezogen wurde.

4

Die unterliegende Partei trägt die Verfahrenskosten gemäß § 154 Abs.1 VwGO.

Relevante Normen
§ 117 Abs. 5 VwGO§ 2 Abs. 1 Nr. 1 ABMG§ 39 Abs. 1 Satz 3 VwVfG§ 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 VwVfG§ 2 ABMG§ 154 Abs. 1 VwGO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

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Mit Gebührenbescheid vom 16.07.2007 forderte die Beklagte von der Klägerin Mautgebühren in Höhe von 8.326,86 EUR im Wege der Nacherhebung.

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Mit Widerspruchsbescheid vom 10.08.2007 wies die Beklagte den dagegen ohne Begründung erhobenen Widerspruch zurück.

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Mit der rechtzeitig erhobenen Klage wird vorgetragen: Die Klägerin habe der Mautpflicht nicht unterlegen, weil sie die Fahrzeuge nicht selber eingesetzt habe.

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Die Klägerin beantragt sinngemäß,

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den Gebührenbescheid der Beklagten vom 16.07.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 10.08.2007 aufzuheben.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist ohne Erfolg.

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Die angefochtenen Bescheide sind dem Grunde und der Höhe nach rechtmäßig.

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Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zunächst auf die zutreffenden Ausführungen in den Bescheiden, insbesondere im Widerspruchsbescheid, und in der ausführlichen Klageerwiderung verwiesen (§ 117 Abs. 5 VwGO).

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Ergänzend ist auszuführen: Es ist nicht zu beanstanden, dass die Beklagte die Klägerin als Halterin der Lastkraftwagen gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 ABMG herangezogen hat. Angesichts der anlässlich der Betriebskontrolle festgestellten (und von der Klägerin nicht aufgeklärten) unklaren Vertragsverhältnisse bezüglich des Einsatzes der Fahrzeuge durch andere, teilweise im Ausland sitzende Firmen bestand für die Beklagte keine Veranlassung, Nacherhebungen zunächst bei anderen denkbaren Mautschuldnern zu versuchen und damit bei hohem Verwaltungsaufwand auch das Risiko fehlgeschlagener Zustellungen und ergebnisloser Vollstreckungsbemühungen im Ausland und den damit verbundenen Zeitablauf in Kauf zu nehmen. Diese Erwägungen hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar dargelegt und damit den Begründungserfordernis des § 39 Abs. 1 Satz 3 VwVfG gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 VwVfG genügt.

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Vgl. VG Berlin, Urteil vom 25.01.2008 - 4 A 201.07 - juris -, auch zur Verfassungsmäßigkeit des § 2 ABMG.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.