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Verwaltungsgericht Köln·25 K 4280/09·29.04.2010

VG Köln: Feststellungsklage gegen Piratenfestnahme/Überstellung nach Kenia zulässig

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrt die Feststellung, dass seine Festnahme durch die Bundesmarine im Rahmen der Operation „ATALANTA“ sowie die Übergabe an Kenia rechtswidrig waren. Streitig waren insbesondere die ordnungsgemäße Bevollmächtigung der Prozessvertreter sowie das Feststellungsinteresse nach § 43 VwGO. Das VG Köln bejahte eine wirksame schriftliche Vollmacht und sah die Feststellungsklage als statthaft an. Ein berechtigtes Interesse folge jedenfalls aus einem Rehabilitationsinteresse wegen des Freiheitsentzugs und der fortdauernden Stigmatisierungswirkung des Piraterieverdachts.

Ausgang: Durch Zwischenurteil wurde festgestellt, dass die Klage zulässig ist.

Abstrakte Rechtssätze

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Das Gericht kann über die Zulässigkeit einer Klage durch Zwischenurteil nach § 109 VwGO vorab entscheiden.

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Das Bestehen einer Prozessvollmacht ist grundsätzlich von Amts wegen zu prüfen; tritt ein Rechtsanwalt als Bevollmächtigter auf, ist ein etwaiger Vollmachtsmangel jedoch nur auf Rüge des Prozessgegners zu berücksichtigen (§ 67 Abs. 6 Satz 3 und 4 VwGO).

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Die Prozessvollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen und muss den Anforderungen der Schriftform genügen; fremdsprachige Vollmachten sind in deutscher Sprache oder mit Übersetzung vorzulegen (§ 67 Abs. 6 Satz 1 VwGO, § 126 BGB, § 184 GVG).

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Eine Feststellungsklage kann auch auf ein erledigtes Rechtsverhältnis gerichtet sein, wenn ein berechtigtes Feststellungsinteresse fortbesteht (§ 43 VwGO).

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Bei erledigtem Freiheitsentzug ist regelmäßig ein Rehabilitationsinteresse anzunehmen; die fortdauernde Verdachts- und Stigmatisierungswirkung kann das berechtigte Feststellungsinteresse tragen.

Relevante Normen
§ 100 Abs. 2 GG§ 109 VwGO§ 67 Abs. 6 S. 3 und 4 VwGO§ 67 Abs. 6 S. 1 VwGO§ 126 BGB§ 184 GVG

Tenor

Die Klage ist zulässig.

Tatbestand

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Der Kläger wurde am 03.03.2009 zusammen mit acht weiteren Personen im Golf von Aden von der Fregatte der deutschen Bundesmarine "Rheinland Pfalz" wegen des Verdachts eines seeräuberischen Angriffs auf das unter der Flagge von Antigua und Barbuda fahrende, der deutschen Reederei Winter gehörende Motorschiff "Courier" in einem offenen Kleinmotorschiff (einem sog. Skiff) aufgegriffen. Die "Rheinland Pfalz" gehört zu den EU-geführten Seestreitkräften, die im Rahmen der Militäroperation der EU "ATALANTA" zur Abschreckung und Bekämpfung von seeräuberischen Handlungen und bewaffneten Raubüberfällen vor der Küste Somalias tätig sind.

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Der Kläger und die anderen auf dem Skiff befindlichen Personen wurden nach der Aufgreifung durch die deutsche Fregatte nach Kenia verbracht und am 10.03.2009 zur Durchführung des Strafverfahrens den kenianischen Behörden übergeben. Die Übergabe erfolgte auf der Grundlage eines Briefwechsels zwischen der EU und der Regierung Kenias vom 06.03.2009 (Abl. EU vom 25.03.2009 L 79/49). Der Kläger befindet sich seit seiner Übergabe an die kenianischen Behörden in Mombasa im Gefängnis "Shimo-la-Tewa" in Untersuchungshaft. Das Verfahren wird beim Mombasa Chief Magistrate Court Nr. 4 geführt. Der Kläger und die acht weiteren mit ihm aufgegriffenen Personen werden in Kenia durch den Wahlverteidiger Rechtsanwalt Jared Magolo aus Mombasa vertreten.

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Am 29.05.2009 hat Rechtsanwalt Wallasch für den Kläger beim VG Berlin, das den Rechtsstreit mit Beschluss vom 25.06.2009 an das erkennende Gericht verwiesen hat, die vorliegende Klage erhoben, mit der er die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Festnahme des Klägers durch die Bundesmarine und seiner Übergabe an die kenianischen Strafverfolgungsbehörden begehrt. Ein weiterer Antrag auf Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zur Leistung von Schadensersatz ist am 08.12.2009 zurückgenommen worden.

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Zur Zulässigkeit der Klage wird vorgetragen:

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Die Feststellungsklage sei zulässig. Von dem für eine Feststellungsklage erforderlichen Feststellungsinteresse sei auszugehen, da eine konkrete Wiederholungsgefahr bestehe. Durch die gerichtliche Entscheidung würde geklärt, wie bei künftigen Zusammenstößen zwischen Bundeswehr und Piraten die Rechtslage zu beurteilen sei. Zudem sei die Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen beabsichtigt. Jedenfalls habe der Kläger ein Rehabilitationsinteresse, da es sich bei seiner Festnahme und Überstellung an die kenianischen Behörden mit der Folge unmenschlicher Haftbedingungen um Maßnahmen mit diskriminierender Wirkung gehandelt habe. Zudem könne der Kläger schwerwiegende Verstöße der deutschen Staatsgewalt gegen Grundrechte geltend machen, die auch bei einem Tätigwerden deutscher staatlicher Stellen im Ausland zu beachten seien.

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Schließlich sei Rechtsanwalt Wallasch zur Klageerhebung durch den Kläger bevollmächtigt. Der Kontakt zum Kläger sei über die in London ansässige NGO Fair Trials International hergestellt worden. Daraufhin habe Rechtsanwalt Markus Goldbach aus Berlin Kontakt zu Rechtsanwalt Jared Magolo aus Mombasa aufgenommen, der nach Rücksprache mit dem Kläger erklärt habe, dass der Kläger eine Vertretung durch deutsche Anwälte wünsche. Ende März 2009 sei Rechtsanwalt Wallasch gemeinsam mit Rechtsanwalt Schulz aus Berlin nach Mombasa/Kenia gereist, um mit dem Kläger im Gefängnis zu sprechen. Die Gefängnisleitung habe jedoch trotz der erteilten Vollmacht einen persönlichen Besuch der Rechtsanwälte abgelehnt, so dass sie hätten abreisen müssen, ohne mit dem Kläger gesprochen zu haben. Nach der Abreise sei es zur Unterzeichnung der dem Gericht vorgelegten Vollmacht vom 09.04.2009 gekommen, die unter Vermittlung von Rechtsanwalt Magolo dem Kläger vorgelegt worden sei.

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Nachdem im parallelen Verfahren vor dem VG Berlin die Bevollmächtigung von Rechtsanwalt Schulz in Frage gestellt worden sei, sei Rechtsanwalt Goldbach erneut nach Mombasa gereist und habe im Rahmen einer Gerichtsverhandlung am 24.08.2009 vor dem Magistrate Court in Mombasa in einer Verhandlungspause eine dem Gericht nunmehr vorgelegte "Erklärung" in englischer Sprache durch den Kläger unterzeichnen lassen, aus der sich eine Bevollmächtigung von Rechtsanwalt Wallasch ergebe. Ferner habe Rechtsanwalt Magolo bei gleicher Gelegenheit eine Untervollmacht für Rechtsanwalt Wallasch unterzeichnet.

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Soweit die Beklagte die Echtheit der Vollmacht vom 09.04.2009 bezweifelt habe, weil die darauf befindliche Unterschrift der Unterschrift auf einer anderen Vollmacht gleiche, die im Verfahren des - mutmaßlich ebenfalls an dem Überfall auf die "Courier" beteiligten - Herrn N. N1. I. alias E. vor dem VG Berlin eingereicht worden sei, müsse berücksichtigt werden, dass die Betroffenen möglicherweise des Schreibens nicht mächtig seien und ihre Unterschriften deshalb hinsichtlich des Schriftbildes angeglichen hätten.

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Schließlich stelle die Rüge der fehlenden Bevollmächtigung ein widersprüchliches Verhalten der Beklagten dar, da diese zunächst durchaus von einer wirksamen Vollmachterteilung ausgegangen sei und erst, nachdem in Verfahren betreffend die Entschädigung von Opfern des Kundus/Afghanistan-Einsatzes der Bundeswehr die Bevollmächtigung der dortigen Anwälte zweifelhaft geworden sei, auch im vorliegenden Verfahren eine wirksame Bevollmächtigung bestritten habe.

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Der Kläger beantragt,

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festzustellen, dass die Festnahme des Klägers durch Kräfte der Bundesmarine in Wahrnehmung der Interessen der Beklagten im Rahmen der Operation Atalanta am 03.03.2009 im Golf von Aden sowie die Übergabe an die Republik Kenia auf der (vermeintlichen) Rechtsgrundlage eines Briefwechsels des Rats der Europäischen Union mit der Republik Kenia zum Aktenzeichen Brüssel 5348/09 zur (dortigen kenianischen) Strafverfolgung rechtswidrig war, ferner

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die Sache gemäß § 100 Abs. 2 GG zur Klärung der völkerrechtlichen Vorfragen dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen, insbesondere im Hinblick darauf, dass die hier zu Lasten des Klägers verletzten Regeln des Völkerrechts Bestandteil des Bundesrechts sind und unmittelbar Rechte und Pflichten für den Einzelnen erzeugen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie macht geltend:

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Die Klage sei unzulässig.

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Zunächst sei das für die Feststellungsklage erforderliche Feststellungsinteresse nicht erkennbar. Eine Wiederholungsgefahr scheide aus, da nicht ersichtlich sei, dass der Kläger erneut bei einem mit schweren Waffen verübten Angriff auf Handelsschiffe betroffen werden könnte. Ein Rehabilitationsinteresse sei ebenfalls nicht ersichtlich, da der Kläger keinen diskriminierenden Maßnahmen oder schwerwiegenden Grundrechtseingriffen deutscher Behörden ausgesetzt gewesen sei. Die deutschen Streitkräfte seien bei ihrer Beteiligung an der EU-Operation Atalanta in die Kommandostruktur der EU eingebunden, so dass ihre Aktionen im Rahmen dieses Mandats keine Verfolgung eigener Zwecke der Strafverfolgung oder Prävention darstellten. Sie erfolgten nicht in Ausübung deutscher Hoheitsgewalt und nach deutschem Recht, sondern allein im Rahmen des Völkerrechts. Auch hätten bei Übergabe keine konkreten Anhaltspunkte bestanden, dass die mutmaßlichen Piraten einer menschenunwürdigen Behandlung ausgesetzt werden würden.

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Zudem hätten die Prozessbevollmächtigten des Klägers keine ordnungsgemäße Vollmacht vorgelegt. Hinsichtlich der Vollmacht vom 09.04.2009 sei zweifelhaft, ob die auf ihr befindliche Unterschrift vom Kläger stamme, da sie große Ähnlichkeit mit der Unterschrift auf der im bereits genannten Verfahren des somalischen Staatsangehörigen N. N1. I. alias E. vor dem VG Berlin bzw. dem OVG Berlin-Brandenburg eingereichten Vollmacht aufweise. Auch aus den weiteren vorgelegten Urkunden ergebe sich keine zweifelsfreie Bevollmächtigung von Rechtsanwalt Wallasch, der bislang keinen persönlichen Kontakt zum Kläger gehabt habe.

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Rechtsanwalt Wallasch hat in der mündlichen Verhandlung zwei weitere Vollmachten (in englischer und deutscher Sprache) sowie ein Anschreiben vom 29.04.2010 an den Kläger sowie eine eidesstattliche Versicherung vom 27.04.2010 (von Rechtsanwalt Ralf Bolik) zu den Umständen der Ausstellung dieser Vollmachten vorgelegt.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Das Gericht konnte über die zwischen den Parteien umstrittene Zulässigkeit der Klage nach § 109 VwGO vorab durch Zwischenurteil entscheiden.

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Die Klage ist zulässig.

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Zunächst ist davon auszugehen, dass Rechtsanwalt Wallasch vom Kläger zur Erhebung der vorliegenden Klage ordnungsgemäß bevollmächtigt ist.

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Die Kammer war zur Überprüfung der ordnungsgemäßen Bevollmächtigung vorliegend berechtigt. Das Bestehen einer Vollmacht ist vom Gericht grundsätzlich von Amts wegen zu prüfen. Tritt allerdings - wie vorliegend - ein Rechtsanwalt als Bevollmächtigter auf, so kann der Mangel nur auf Rüge des Prozessgegners berücksichtigt werden, § 67 Abs. 6 S. 3 und 4 VwGO. Ein derartiger Fall liegt hier vor, da die Beklagte das Fehlen einer ordnungsgemäßen Vollmacht des Klägers ausdrücklich geltend gemacht hat.

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Die Vollmacht muss nach § 67 Abs. 6 S. 1 VwGO schriftlich zu den Gerichtsakten eingereicht werden. In formaler Hinsicht ist also die Vorlage einer der Schriftform nach § 126 BGB genügenden, d.h. vom Vollmachtgeber handschriftlich unterschriebenen Urkunde erforderlich, die erkennen lässt, wer bevollmächtigt ist und auf welches Verfahren sie sich bezieht.

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Vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl. § 67 Rdn 47 und 48 mwN.

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Sie muss zudem in deutscher Sprache verfasst sein oder übersetzt vorliegen, § 184 GVG.

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Eine diesen Vorgaben entsprechende Vollmacht des Klägers ist vorliegend zu den Akten eingereicht worden.

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Dabei mag offenbleiben, inwieweit aus der angeblichen Vollmacht des Klägers vom 09.04.2009 und den sonstigen, vor der mündlichen Verhandlung am 30.04.2010 vorgelegten Urkunden eine Vollmacht für Rechtsanwalt Wallasch hergeleitet werden kann. Seine Bevollmächtigung zur Durchführung des vorliegenden Verfahrens ergibt sich jedenfalls aus der vom Kläger unterzeichneten Vollmacht in deutscher Sprache, die Rechtsanwalt Wallasch zusammen mit weiteren Unterlagen (Vollmacht in englischer Sprache und - ebenfalls englisches - Anschreiben der Rechtsanwälte Wallasch & Koch vom 29.04.2010 an den Kläger) in der mündlichen Verhandlung vom 30.04.2010 vorgelegt hat. Die genannten Unterlagen sind nach den unbestrittenen Angaben Rechtsanwalt Wallaschs am Tage der mündlichen Verhandlung von einer von ihm beauftragten Person auf dem Luftwege aus Kenia nach Deutschland mitgebracht worden.

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Es spricht alles dafür, dass die auf der Vollmacht (und den beiden englischen Unterlagen) befindliche handschriftliche Unterschrift vom Kläger stammt. Dies ergibt sich zunächst aus dem Umstand, dass die Vollmachtsurkunde vom kenianischen Strafverteidiger des Klägers, Rechtsanwalt Magolo, mitunterzeichnet worden ist, da dies nur als Bezeugung der Authentizität der Unterschrift des Klägers verstanden werden kann. Bezeichnenderweise enthält die in englischer Sprache verfasste Vollmacht bei der Unterschrift Rechtsanwalt Magolos auch den Zusatz "witness" (Zeuge). Die Echtheit der Unterschrift Rechtsanwalt Magolos begegnet nach dem Inhalt der Akten ihrerseits ebenfalls keinen Zweifeln. Darüber hinaus fügt sich die Annahme einer Vollmachterteilung auch nahtlos in den Geschehensablauf ein, wie er von dem von Rechtsanwalt Wallasch beauftragten Rechtsanwalt Ralf Bolik in seiner ebenfalls in der mündlichen Verhandlung vorgelegten eidestattlichen Versicherung vom 27.04.2010 geschildert wird. In dieser heißt es, Rechtsanwalt Bolik habe den Kläger im Beistand von Rechtsanwalt Magolo im Shimo-la-Tewa-Gefängnis aufgesucht, um von diesem eine Vollmacht für Rechtsanwalt Wallasch unterzeichnen zu lassen. Die Gefängnisleitung sei mit einer Vollmachtsunterzeichnung grundsätzlich einverstanden gewesen, habe jedoch zuvor noch eine ausdrückliche Anforderung des deutschen Anwalts ("Request") gefordert. Es sei vereinbart worden, die Anforderung per E-Mail an Rechtsanwalt Magolo zu senden, der dann mit der Vollmacht erneut vorstellig werden könne. Vor dem Hintergrund dieser Darstellung - an deren Richtigkeit keine durchgreifenden Zweifel bestehen - erscheint nachvollziehbar, dass die Vollmachten kurz vor ihrer Überbringung nach Deutschland im Gefängnis Shimo-la-Tewa in Gegenwart Rechtsanwalt Magolos durch den Kläger unterzeichnet worden sind.

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Aus der in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Vollmachtsurkunde ergibt sich auch, dass der Kläger über die vorliegende Klage informiert und Rechtsanwalt Wallasch zu deren Fortführung im Namen des Klägers befugt sein soll. Dass diese Aussage auch inhaltlich zutreffend ist, entnimmt die Kammer dabei ebenfalls der bereits genannten eidesstattlichen Versicherung des Rechtsanwalts Bolik, nach der dem Kläger der Inhalt der Urkunden (englische und deutsche Vollmacht sind inhaltlich deckungsgleich) im Gefängnis in die somalische Sprache übersetzt worden ist, ihm also bei Unterschriftsleistung bekannt war.

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Nach allem war von einer ordnungsgemäßen Bevollmächtigung Rechtsanwalt Wallaschs auszugehen.

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Auch die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind gegeben.

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Die Feststellungsklage ist nach § 43 VwGO statthaft.

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Mit der begehrten Feststellung der Rechtswidrigkeit der Festnahme wegen angeblicher Piraterie und Übergabe an die kenianischen Behörden verfolgt der Kläger die Feststellung einer sich aus öffentlich-rechtlichen Normen (u.a. Art. 105 SRÜ, Art. 2 Buchst. d), e) und Art. 12 der Gemeinsamen Aktion 2008/851 des Rates der EU) aufgrund eines konkreten Sachverhaltes ergebenden rechtlichen Beziehung zwischen ihm und der Bundesrepublik Deutschland und damit die Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses iSd § 43 VwGO. Dabei ist der Umstand, dass es sich um ein in der Vergangenheit liegendes Rechtsverhältnis handelt, unschädlich. Auch derartige (erledigte) Rechtsverhältnisse sind einer Feststellungsklage nach § 43 VwGO zugänglich, sofern an der Feststellung weiterhin ein berechtigtes Interesse besteht.

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Vgl. Redeker/v.Oertzen, VwGO, 15. Aufl. § 43 Rdn. 8 mwN.

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Von einem berechtigten Feststellunginteresse ist vorliegend entgegen der Auffassung der Beklagten auszugehen. Zwar dürfte ein Feststellungsinteresse weder aus Gründen einer Wiederholungsgefahr noch zur Vorbereitung eines Amtshaftungsanspruchs bestehen, weil dem Kläger zur Geltendmachung eines derartigen Anspruchs (infolge Erledigung der beanstandeten Maßnahme bereits vor Klageerhebung) der unmittelbare Klageweg zum zuständigen ordentlichen Gericht offengestanden hätte bzw. offensteht. Dies bedarf jedoch keiner Vertiefung, da ihm ein Feststellungsinteresse jedenfalls unter dem Blickwinkel eines Rehabilitationsinteresses zur Seite steht. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist im Falle eines Freiheitsverlustes durch Inhaftierung auch im Falle der Erledigung der Maßnahme regelmäßig von einer die Annahme eines Rehabilitationsinteresses auslösenden Diskriminierung auszugehen.

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Vgl. BVerfG, Beschluss vom 05.12.2001 - 2 BvR 527/99, 2 BvR 1337/00, 2 BvR 1777/00 -, NJW 2002, 2456; Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl., § 113 Rdn. 142 mwN.

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Anhaltspunkte dafür, dass dies vorliegend anders zu beurteilen wäre, bestehen nicht. Die Festnahme des Klägers durch die Fregatte "Rheinland-Pfalz" und seine Übergabe an die kenianischen Behörden haben im Gegenteil eine fortdauernde Diskriminierungswirkung für den Kläger zur Folge, da er aufgrund dieser Maßnahmen unter dem Verdacht der Piraterie bzw. Teilnahme an seeräuberischen Handlungen steht, d.h. erheblicher Verstöße gegen straf- bzw. völkerrechtliche Normen bezichtigt wird.

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Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass Festnahme und Übergabe an die kenianischen Behörden nicht in Ausübung deutscher Staatsgewalt, sondern in Anwendung völkerrechtlicher Befugnisse erfolgt sind. Ob die in Rede stehenden Maßnahmen als solche deutscher Hoheitsgewalt oder eines anderen Völkerrechtssubjekts angesehen werden müssen, mag im Rahmen der Begründetheit der Klage bei der Frage geprüft werden, ob der Kläger zu Recht die Bundesrepublik Deutschland verklagt hat oder ein anderes Völkerrechtssubjekt hätte in Anspruch nehmen müssen. Zweifel am Bestehen seines Rehabilitationsinteresses wirft diese Frage hingegen nicht auf.