Klage auf Ergänzung des Urteils nach § 120 VwGO abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragt die Ergänzung des Urteils mit vielfältigen Begehren (u.a. Stundungsantrag, Negativbeweis, Angehörigenerklärung, Anwendung §§47,48 VwVfG, Erstattung außergerichtlicher Kosten). Das Gericht verneint die Voraussetzungen des §120 VwGO, da kein im Urteil übersehener Prozessantrag vorliegt und die Vorbringen nicht entscheidungsrelevant sind. Insbesondere ist das angebliche Fehlen eines Stundungsantrags ohne Rechtsschutzbedürfnis. Die Kostenentscheidung beruht auf §§154,188 VwGO; Kläger trägt die Kosten.
Ausgang: Klage auf Ergänzung des Urteils nach § 120 VwGO als unbegründet abgewiesen; Kläger trägt die Verfahrenskosten.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Ergänzung des Urteils nach § 120 VwGO kommt nur in Betracht, wenn das Gericht im Urteil irrtümlich einen im Urteil genannten oder im Verfahren gestellten Antrag oder prozessualen Anspruch unentschieden gelassen hat.
Bloße Parteihinweise auf anwendbare Rechtsvorschriften (z. B. §§ 47, 48 VwVfG) begründen keinen prozessualen Antrag im Sinne einer Urteilsergänzung.
Das Fehlen eines Stundungsantrags ist nicht entscheidungsrelevant und begründet kein Rechtsschutzbedürfnis, wenn der Bescheid die Stundungsbeträge ausweist und der Betroffene nicht beschwert ist.
Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten durch die Staatskasse nach § 155 Abs. 4 VwGO setzt ein Verschulden der Behörde hinsichtlich der mündlichen Verhandlung voraus; fehlt dieses, hat der Kläger die Kosten zu tragen.
Tenor
Die Klage auf Ergänzung des Urteils wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Rubrum
Tatbestand und Entscheidungsgründe:
Die beantragten Ergänzungsbegehren (wörtlich),
auch zum Anspruch des Klägers aus Fehlen eines Stundungsantrags sowohl zu Bescheid i. F. vom 30.07.2010 als auch i. F. vom 25.04.2012 sowie zur Statthaftigkeit eines Negativbeweises von fehlenden Einkommen sowie zur Statthaftigkeit des Verlangens, Angehörige haben bei Unterstützung das durch Erklärung gegenüber des BVA und in der Folge auch in Verfahren vor dem VG Köln zu erklären sowie die unterlassene Anwendung der §§ 48, 47 VwVfG (Rücknahme rechtswidrigen VA, Umdeutung) sowie über Klägeranspruch auf Erstattung außergerichtlicher Kosten Termins vom 24.07.2014 (gesamt 212,50 €) ,
führen nicht zu einer Urteilsergänzung gemäß § 120 VwGO, weil das Gericht einen im Tatbestand des Urteils genannten oder erwähnten Antrag oder prozessualen Anspruch nicht versehentlich unentschieden gelassen hat.
Das vom Kläger gerügte und im Tatbestand als Klägervortrag genannte angebliche Fehlen eines Stundungsantrags war nicht entscheidungsrelevant, weil der Kläger durch die Stundung und Benennung der Stundungsbeträge im Bescheid vom 25.04.2012 unabhängig vom Vorliegen eines Antrags nicht beschwert ist und deshalb kein Rechtsschutzbedürfnis für eine Aufhebung des Bescheides hat.
Die vom Kläger genannten Statthaftigkeiten eines Negativbeweises und einer Angehörigenerklärung sind für die begehrte Freistellung für die Zeit vor dem 01.06.2010 nicht rechtsrelevant und wurden bereits deshalb im Tatbestand und in den Entscheidungsgründen nicht ausdrücklich erwähnt. Dasselbe gilt für begehrte Freistellungen ab dem 30.04.2013, weil der Kläger entsprechende Anträge bei der Beklagten noch nicht gestellt hatte.
Die vom Kläger gerügte Unterlassung der Anwendung der §§ 48, 47 VwVfG ist kein prozessualer Anspruch oder gar Klageantrag, sondern lediglich ein Parteihinweis auf anwendbare Rechtsvorschriften, denen das Gericht folgen kann oder nicht (der Sache nach werden die genannten Vorschriften bereits verdrängt durch die Spezialvorschriften der §§ 43 ff SGB X, auch wenn deren Voraussetzungen im Einzelfall nicht erfüllt sind).
Der im Verlaufe des Klageverfahrens vom Kläger gestellte Antrag auf Erstattung außergerichtlicher Kosten anlässlich der Terminswahrnehmung am 24.07.2014 ist vom Gericht dahingehend entschieden worden, dass eine Kostenentscheidung gemäß § 154 Abs. 1 VwGO zu Lasten des Klägers erging, eine Anwendung der einschlägigen Vorschrift des § 155 Abs. 4 VwGO also unterblieb. Einer Urteilsergänzung bedarf es deshalb nicht. Der Sache nach liegt ein nach genannter Vorschrift relevantes Verschulden der Beklagten nicht vor, weil sie nicht verpflichtet war, an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen (vgl. § 102 Abs. 2 VwGO) und weil eine gedachte Teilnahme an der mündlichen Verhandlung auch nicht zu einer Erledigung des Verfahrens geführt hätte, wie das Schreiben der Beklagten vom 04.11.2014 (im Verfahren 25 K 712/14) zeigt. Angesichts dieser streitigen Verfahrenssituation hat das Gericht mit Schreiben vom 07.11.1014 (im oben genannten Verfahren) angeregt, auf weitere mündliche Verhandlung zu verzichten und zu entscheiden bzw. Vergleichsvorschläge zu machen. Dem ist der Kläger nicht gefolgt und hat sein Recht auf weitere mündliche Verhandlung mit entsprechendem (außergerichtlichem) Kostenrisiko wahrgenommen. Es sei darauf hingewiesen, dass der Verlauf des Gerichtsverfahrens ein Verschulden des Gerichts nicht erkennen lässt, so dass dem Kläger entstandene Kosten nicht nach § 21 GKG, 155 Abs. 4 VwGO analog von der Staatskasse zu tragen wären.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 VwGO.