Klage gegen IFG-Gebührenbescheid für ergänzende Übersendung abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrte nach dem IFG nicht veröffentlichte Richtlinien; die Behörde übersandte zuerst Teil I und später auf ein weiteres Schreiben Teile II/III und setzte dafür erneut Gebühren fest. Das Gericht hielt das zweite Schreiben für ein neues Informationsbegehren und bestätigte die Gebührenerhebung. Die Klage wurde daher abgewiesen; Kosten trägt der Kläger.
Ausgang: Klage gegen Gebühren- und Widerspruchsbescheid nach IFG als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Informationsersuchen nach § 1 Abs. 1 S. 1 IFG ist nach seinem objektiven Wortlaut und dem ausdrücklich benannten Umfang auszulegen.
Bezieht sich ein Antrag ausdrücklich nur auf bestimmte Themen oder Teile einer Aktenakte, begründet dies keine Verpflichtung der Behörde, weitergehende, sachlich abgrenzbare Unterlagen ohne neuen Antrag kostenfrei zu übermitteln.
Eine nachträgliche Bitte um Zusendung weiterer, inhaltlich abgrenzbarer Teile stellt ein neues Informationsbegehren dar; hierfür kann die Behörde nach Maßgabe der IFG-Gebührenverordnung gesonderte Gebühren erheben.
Die verwaltungsgerichtliche Überprüfung der Gebührenfestsetzung richtet sich danach, ob die Behörde den Umfang des ursprünglichen Antrags und das Vorliegen eines neuen Begehrens zutreffend festgestellt hat.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leistet.
Tatbestand
Der Kläger beantragte mit Schreiben vom 00. Januar 0000 unter Berufung auf § 1 Abs. 1 Satz 1 Informationsfreiheitsgesetz (IFG) beim Bundesamt für den Zivildienst, ihm „sämtliche nicht veröffentlichten Verwaltungsvorschriften des Bundesamtes für den Zivildienst, die die Einberufung, Zurückstellung und Verfügbarkeit betreffen“ zur Einsichtnahme in seine Anwaltskanzlei zu übersenden. Die Beklagte gab dem Antrag mit Bescheid vom 10. April 2006 statt und übersandte dem Kläger „Teil I der Richtlinien für die Abteilung II zur Durchführung des Zivildienstes“. Hierfür erhob die Beklagte eine Gebühr nach Gebührenziffer 2.1 der Anlage zur Gebührenverordnung zum Informationsfreiheitsgesetz vom 02. Januar 2006 (BGBl. I 2006, 6) - IFGGebV - in Höhe von 125,00 EUR sowie Auslagen in Höhe von 3,90 EUR, nach erfolglosem Widerspruch gegen den Gebührenbescheid zusätzlich eine Widerspruchsgebühr nebst Auslagen, insgesamt (für Ausgangs- und Widerspruchsbescheid) Kosten von 162,40 EUR. Diese Gebührenfestsetzung wurde bestandskräftig.
Mit Schreiben vom 17. Mai 2006 wies der Kläger darauf hin, ihm sei nur Teil I der einschlägigen Ordner übersandt worden. Daraus entnehme er, dass es noch weitere Teile gebe, die er ebenfalls zu übersenden bitte. Die Beklagte wertete dieses Schreiben als neuen Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz. Sie übersandte dem Kläger die Teile II und III der Richtlinien zur Durchführung des Zivildienstes. Teil II regelt u.a. Fragen der Heilfürsorge, dienstlichen Unterkunft, Kostenregelungen mit den Dienststellen u.ä. In Teil II finden sich Regelungen zu Ordnungswidrigkeiten, Zuständigkeiten, Datenschutz u.ä. Mit Bescheid vom 21. Juni 2006 zog die Beklagte den Kläger dann erneut zu Gebühren und Auslagen in Höhe von 127,75 EUR heran.
Mit dem dagegen gerichteten Widerspruch machte der Kläger geltend: Auf seinen Antrag vom 00. Januar 0000 habe ihm die Beklagte nur Teil I der Richtlinien übersandt und dafür bereits den einschlägigen Gebührenrahmen voll ausgeschöpft. Teil II und II hätten ihm schon aufgrund seines damaligen Antrags übersandt werden müssen. Die erneute Festsetzung einer Gebühr für die bloße Ergänzung der zunächst unvollständig übersandten Unterlagen stelle den Versuch einer Umgehung des § 10 Abs. 2 IFG dar.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 10. August 2006 zurück: Dem ersten Informationsbegehren des Klägers sei durch Übersendung des Teils I der Richtlinien vollständig Rechnung getragen worden, da dieser Teil sämtliche Richtlinien zu „Einberufung, Zurückstellung und Verfügbarkeit“ – wie durch den Kläger zunächst ausdrücklich beantragt – enthalte. Mit dem Schreiben des Klägers vom 17. Mai 2006 habe ein neues Verwaltungsverfahren begonnen, das er durch einen neuen Antrag eingeleitete habe. Hierfür sei zu Recht eine neue Gebühr erhoben worden.
Für die Erteilung des Widerspruchsbescheides setzte die Beklagte ein weitere Gebühr von 30,00 EUR (Gebührenziffer 5 der Anlage zur IFGGEbV) und Auslagen von 3,50 EUR (Gebührenziffer 4) fest, insgesamt Kosten von 161,25 EUR.
Der Kläger hat rechtzeitig Klage erhoben. Er wiederholt und vertieft zur Begründung sein Vorbringen aus dem Vorverfahren.
Der Kläger beantragt,
den Gebührenbescheid der Beklagten vom 21. Juni 2006 und den Widerspruchsbescheid vom 10. August 2006 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie verteidigt die angefochtenen Bescheide.
Die Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet.
Entscheidungsgründe
Mit Einverständnis der Beteiligten konnte das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO -).
Die Klage hat keinen Erfolg.
Der angefochtene Gebührenbescheid und der Widerspruchsbescheid sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Zur Vermeidung von Wiederholungen wird gemäß § 117 Abs. 5 VwGO auf die zutreffenden Ausführungen in der Begründung des Widerspruchsbescheides Bezug genommen, die durch das Klagevorbringen nicht entkräftet werden. Ergänzend bleibt auszuführen: Zu Recht hat die Beklagte das Schreiben des Klägers vom 17. Mai 2006 als neues - gebührenpflichtiges - Informationsbegehren nach § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG gewertet. Denn mit seinem ersten Antrag vom 00. Januar 0000 hatte der Kläger nicht etwa alle Richtlinien zur Durchführung des Zivildienstes erbeten, sondern sein Herausgabeverlangen ausdrücklich auf die Richtlinien beschränkt, welche „die Einberufung, Zurückstellung und Verfügbarkeit betreffen“. Nach der aus den beigezogenen Verwaltungsvorgängen ersichtlichen Inhaltsübersicht enthält der ihm zunächst übersandte Teil genau diese Richtlinien; die Richtlinien in Teil II und II betreffen - wie die Beklagte zutreffend ausführt – andere Sachverhalte.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Gründe
Der festgesetzte Betrag entspricht der Höhe der streitigen Geldleistung (§ 52 Abs. 3 GKG).
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen – ERVVO VG/FG – vom 23. November 2005 (GV. NRW. S. 926) bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung kann nur durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt gestellt und begründet werden. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.
Die Antragsschrift sollte dreifach eingereicht werden.
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf
161,25 €
festgesetzt.
Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden.
Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.