Klage einer minderjährigen Asylbewerberin gegen BAMF-Ablehnungsbescheid abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die minderjährige Klägerin (geb. 2017) focht die Ablehnung ihres Asylantrags durch das BAMF vom 14.06.2019 an. Streitpunkt war u.a. die Zustellung an den vom gesetzlichen Vertreter bevollmächtigten Prozessbevollmächtigten und das Fehlen eigener, entscheidungserheblicher Fluchtgründe. Das Gericht wies die Klage als unbegründet ab, da Zustellung an den Bevollmächtigten wirksam war und die Klägerin materielle Schutzgründe nicht substanziiert vortrug.
Ausgang: Klage einer minderjährigen Asylbewerberin gegen den Ablehnungsbescheid des BAMF als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Bei Geschäftsunfähigen ist die Zustellung von Verwaltungsentscheidungen an den bevollmächtigten Prozessvertreter möglich, wenn die gesetzlichen Vertreter eine schriftliche Vollmacht vorlegen, die die Befugnis zur Entgegennahme von Zustellungen umfasst; § 7 Abs. 1 S. 2 VwZG geht dann § 6 Abs. 1 S. 1 VwZG vor.
Das Fehlen der ausdrücklichen Nennung der gesetzlichen Vertreter im Bescheid führt nicht zur Rechtswidrigkeit, wenn die Entscheidung wirksam gegenüber dem Bevollmächtigten bekanntgegeben wurde und die gesetzlichen Vertreter Kenntnis von dem Bescheid erlangt haben (§ 41 Abs. 1 S. 2 VwVfG).
Im Asylverfahren begründet der alleinige Verweis eines minderjährigen Antragstellers auf die Vorträge der Eltern ohne eigene, entscheidungserhebliche Substanziierung keinen Anspruch auf Asylanerkennung, Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, subsidiären Schutz oder ein Abschiebungsverbot.
Fehlt bis zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung entscheidungserheblicher Vortrag des Antragstellers, kann das Verwaltungsgericht sich gemäß § 77 Abs. 2 AsylG den Feststellungen und der Begründung des Asylbescheids anschließen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Tatbestand
Die am 00.00.2017 in der Bundesrepublik Deutschland geborene Klägerin ist nach eigenen Angaben armenische Staatsangehörige. Am 09.04.2019 wurde für sie ein Asylantrag mit Eingang des Schreibens der Ausländerbehörde vom 04.04.2019 aufgrund der Antragsfiktion des § 14a Abs. 2 AsylG gestellt. Der Asylantrag der Mutter der Klägerin wurde am 27.06.2017 durch das Bundesamt abgelehnt, eine Klage vor dem Verwaltungsgericht Köln (Az. 25 K 10125/17.A) blieb ohne Erfolg. Der Vater der Klägerin ist Kläger des Verfahrens 25 K 27/19.A.
Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin begründete mit Schreiben vom 01.05.2019 unter Vorlage einer Vollmacht den Asylantrag mit Verweis auf die von den Eltern der Klägerin in ihren eigenen Verfahren vorgetragenen Fluchtgründe. Eigene, individuelle Gründe wurden für die Klägerin nicht geltend gemacht. Auf der Vollmacht, datiert auf den 29.04.2019, ist in Fettdruck hervorgehoben: „Zustellungen werden ausschließlich an den Bevollmächtigten erbeten.“ Innerhalb der Vollmacht ist ausgeführt: „Sie [die Vollmacht] umfasst insbesondere die Befugnis, Zustellungen zu bewirken und entgegenzunehmen, …“.
Mit Bescheid vom 14.06.2019 lehnte das Bundesamt den Antrag auf Asylanerkennung, Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und des subsidiären Schutzes ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 S. 1 AufenthG nicht vorliegen. Zugleich forderte das Bundesamt die Klägerin zur Ausreise auf und drohte die Abschiebung nach Armenien an. Darüber hinaus befristete es das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung. Zu Beginn des Bescheides heißt es:
„In dem Asylverfahren der B. , B1. geb. am 00.00.2017 in M. / Deutschland
wohnhaft: P. Str. 00 00000 M.
vertreten durch: Rechtsanwälte J. & D. X. Straße 00-00 00000 F.
ergeht folgende Entscheidung:“
Die Klägerin hat am 28.06.2019 Klage erhoben.
Zur Begründung trägt sie vor, der angefochtene Bescheid gebe nicht an, durch wen die Klägerin gesetzlich vertreten werde. Der Bescheid sei bereits aus diesem Grunde aufzuheben.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 14.06.2019 zu verpflichten, der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG zuzuerkennen und sie als Asylberechtigte anzuerkennen,
hilfsweise festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG vorliegen und
weiter hilfsweise festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG vorliegt.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Klage abzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge, auch hinsichtlich des Verfahrens der Eltern der Klägerin (Az. 25 K 10125/17.A und 25 K 27/19.A), Bezug genommen. Die der Kammer vorliegenden Erkenntnisquellen zur Lage in Armenien sind zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden.
Entscheidungsgründe
Das Gericht kann trotz Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung entscheiden, da diese ordnungsgemäß geladen und über die Folgen des Ausbleibens belehrt worden ist, § 102 Abs. 2 VwGO.
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der Bescheid des Bundesamtes vom 14.06.2019 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO. Die Klägerin hat im gemäß § 77 Abs. 1 S. 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keinen Anspruch auf Asylanerkennung, auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, auf Gewährung subsidiären Schutzes oder auf die Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 S. 1 AsylG.
Der Bescheid des Bundesamtes vom 14.06.2019 ist insbesondere formell rechtmäßig. Die fehlende Benennung der Eltern der Klägerin als gesetzliche Vertreter führt nicht zur Rechtswidrigkeit und zur Aufhebung des Bescheides vom 14.06.2019. Nach § 31 Abs. 1 S. 3 AsylG sind Entscheidungen, die der Anfechtung unterliegen – wie der streitgegenständliche Bescheid –, zuzustellen. Die Zustellung ist gemäß § 7 Abs. 1 S. 2 VwZG an den Bevollmächtigten zu richten, wenn eine schriftliche Vollmacht vorgelegt wird. Zwar ist bei Geschäftsunfähigen wie der Klägerin nach § 6 Abs. 1 S. 1 VwZG an den gesetzlichen Vertreter zuzustellen. Haben jedoch die gesetzlichen Vertreter für das Verfahren des Geschäftsunfähigen einen Prozessbevollmächtigten beauftragt und hat dieser – wie vorliegend – die schriftliche Vollmacht vorgelegt, ist an diesen zuzustellen. Eine Zustellung an die gesetzlichen Vertreter scheidet aus, da diese mit Erteilung der Vollmacht jegliche Zustellung an sich selbst auf den Bevollmächtigten übertragen haben. Die Regelung des § 7 Abs. 1 S. 2 VwZG geht dann der Regelung des § 6 Abs. 1 S. 1 VwZG vor. Dies kommt auch in der Vollmacht, datiert auf den 29.04.2019, zum Ausdruck. Denn darin beinhaltet die Vollmacht explizit die Befugnis, Zustellungen entgegenzunehmen; zugleich ist in Fettdruck vermerkt, dass Zustellungen ausschließlich an den Bevollmächtigten erbeten werden. Zugleich ist davon auszugehen, dass die gesetzlichen Vertreter der Klägerin auch ohne explizite Benennung im Bescheid der Beklagten vom 14.06.2019 von diesem Bescheid Kenntnis erlangt haben, er ihnen also wirksam bekanntgegeben worden ist. Zum einen kann die Bekanntgabe auch gegenüber dem Bevollmächtigten erfolgen, wenn – wie vorliegend – ein solcher bestellt ist, § 41 Abs. 1 S. 2 VwVfG. Zum anderen ist der Prozessbevollmächtigte der Klägerin gegenüber den Eltern der Klägerin als gesetzliche Vertreter im Rahmen des Mandatsverhältnisses verpflichtet, diese über ihm zugegangene Entscheidungen und Schriftsätze zu informieren. Dass der Bescheid die gesetzlichen Vertreter nicht explizit benennt, bleibt vor alledem unerheblich.
Auch in materieller Hinsicht erweist sich der Bescheid des Bundesamtes vom 14.06.2019 als rechtmäßig. Ein Anspruch auf Asylanerkennung, auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und auf Gewährung subsidiären Schutzes steht der Klägerin nicht zu. Auch die Voraussetzungen der Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG liegen nicht vor. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird gemäß § 77 Abs. 2 AsylG zur Begründung auf den streitbefangenen Bescheid verwiesen, dessen Feststellungen und Begründung das Gericht folgt. Die Klägerin hat bis zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 S. 1 AsylG) in der Sache nichts Entscheidungserhebliches vorgetragen, das zu einer abweichenden Entscheidung führen könnte. Ergänzend führt das Gericht aus: Soweit sich die Klägerin bezüglich ihrer Fluchtgründe allein auf den Vortrag ihrer Eltern stützt, verhilft auch dies der Klage nicht zum Erfolg. Der Asylantrag ihrer Mutter ist bereits mit Bescheid des Bundesamtes vom 27.06.2017 abgelehnt worden. Eine hiergegen vor dem Verwaltungsgericht Köln erhobene Klage (Az. 25 K 10125/17.A) ist mit Urteil vom 08.01.2019 abgewiesen worden. Der Asylantrag ihres Vaters ist mit Bescheid des Bundesamtes vom 17.12.2018 abgelehnt worden. Die hiergegen vor dem Verwaltungsgericht Köln erhobene Klage (Az. 25 K 27/19.A) blieb ebenfalls ohne Erfolg. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auch auf die Ausführungen in diesen Verfahren verwiesen.
Für das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG hat die Klägerin nichts vorgetragen noch sind Anhaltspunkte hierfür ersichtlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrens-mangel geltend gemacht wird und vorliegt.
Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen.
Statt in Schriftform können die Einlegung und die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.
Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.
Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.