Kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5, 7 AufenthG bei Morbus Behçet (Armenien)
KI-Zusammenfassung
Der armenische Kläger nahm die Klage auf Asyl/Flüchtlingsschutz/subsidiären Schutz zurück und verfolgte nur noch Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5, 7 AufenthG. Er machte geltend, seine Morbus-Behçet-Erkrankung könne in Armenien mangels Behandlung und Verfügbarkeit von Ciclosporin nicht ausreichend therapiert werden. Das VG Köln stellte das Verfahren insoweit ein und wies die Klage im Übrigen ab. Ciclosporin und Prednisolon seien in Armenien erhältlich; zudem sei ein kostenfreier Zugang über das armenische Gesundheitssystem bzw. ggf. über Ansprüche gegen das Verteidigungsministerium zu erwarten.
Ausgang: Nach teilweiser Klagerücknahme wurde das Verfahren eingestellt und die Klage auf Feststellung von Abschiebungsverboten abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK setzt über eine erhebliche Verschlechterung der Lebensumstände hinaus besondere Ausnahmeumstände voraus, in denen zwingende humanitäre Gründe gegen die Aufenthaltsbeendigung sprechen.
Eine erhebliche konkrete Gefahr i.S.d. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG erfordert eine individuell bestimmte Gefährdung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit; die bloße theoretische Möglichkeit einer Beeinträchtigung geschützter Rechtsgüter genügt nicht.
Ein krankheitsbedingtes zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis liegt nur vor, wenn sich der Gesundheitszustand alsbald nach Ankunft im Zielstaat wesentlich oder lebensbedrohlich verschlechtern würde; eine Gleichwertigkeit der medizinischen Versorgung mit derjenigen in Deutschland ist nicht erforderlich.
Kann eine notwendige Behandlung im Zielstaat grundsätzlich erfolgen und sind erforderliche Medikamente verfügbar, fehlt es regelmäßig an einem Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG; auch tatsächliche Zugangshemmnisse (z.B. Finanzierung) müssen nachvollziehbar dargelegt sein.
Sind im Zielstaat kostenfreie Versorgungswege oder durchsetzbare Ansprüche auf medizinische Unterstützung ersichtlich, begründet dies regelmäßig keine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen im Sinne des § 60 Abs. 7 AufenthG.
Vorinstanzen
Oberverwaltungsgericht NRW, 11 A 2935/20.A [NACHINSTANZ]
Tenor
Soweit die Klage zurückgenommen worden ist, wird das Verfahren eingestellt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Tatbestand
Der Kläger ist armenischer Staatsangehöriger. Er reiste nach eigenen Angaben am 21. März 2017 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 5. April 2017 beantragte er die Anerkennung als Asylberechtigter.
Im Rahmen der Niederschrift über die Anhörung zur Zulässigkeit des Asylantrags am 5. April 2017 gab er an, schwerbehindert zu sein. Er leide seit vielen Jahren an Morbus Behcet. Diese Krankheit verursache Blindheit. Auf der linken Seite habe er bereits sein Augenlicht verloren, nachdem er in Armenien falsch behandelt worden sei.
Die Anhörung des Klägers vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) zu den fluchtauslösenden Gründen erfolgte am 24. April 2017.
Dabei gab der Kläger an, in Armenien nach dem Abschluss der Schule ein Studium der Landwirtschaft, des Verkehrs und des Transports abgeschlossen zu haben. Er habe bis zur Verstärkung seiner Augenkrankheit als Sicherheitsmitarbeiter gearbeitet. In Armenien lebten heute noch seine Eltern, ein Bruder, eine Schwester sowie weitere Familienangehörige.
Zu den konkreten Fluchtgründen befragt gab er an, Armenien wegen seiner Augenerkrankung verlassen zu haben. Wegen dieser Erkrankung sei er bereits in Armenien, aber auch in Russland in Behandlung gewesen. Die Erkrankung sei während seiner Wehrdienstzeit aufgetreten. Aus diesem Grund sei das Verteidigungsministerium verpflichtet, die Kosten der Behandlung zu übernehmen. Dieses hätte allerdings lediglich einen Flug nach Russland bezahlt. Rechtliche Schritte gegen das Verteidigungsministerium habe er nicht unternommen. In den vergangenen 13 Jahren sei er monatlich bei einem Augenarzt gewesen. Die Kosten hierfür habe zum Teil auch seine Familie übernommen. Zuletzt habe er sich eine Behandlung nicht mehr leisten können.
Zu seinen gesundheitlichen Beeinträchtigungen legte der Kläger im Vorfeld zu diesem Klageverfahren Schreiben von Herrn Dr. G. (Augenarzt) aus E. vom 1. August 2017 und vom 7. August 2017, ein Schreiben des Augenzentrums am St. Franziskus-Hospital in N. vom 13. Oktober 2017, ein Schreiben der Uniklinik L. vom 23. Oktober 2017 sowie einen Bescheid des Oberbürgermeisters der Stadt M. vom 21. März 2018, wonach beim Kläger ein Grad der Behinderung von 80 vorliegt, vor, auf die wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen wird.
Mit Bescheid vom 2. Mai 2018 lehnte das Bundesamt den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziff. 1), auf Anerkennung als Asylberechtigter (Ziff. 2) und auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus (Ziff. 3) ab. Zugleich stellte es fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 des Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG) nicht vorliegen (Ziff. 4). Es forderte den Kläger zur Ausreise auf und drohte ihm die Abschiebung nach Armenien an (Ziff. 5). Ferner wurde das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gem. § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziff. 6).
Der Kläger hat am 25. Mai 2018 Klage erhoben.
Zur Begründung der Klage trägt er vor, seine Morbus Behcet Erkrankung könne in Armenien nicht ausreichend behandelt werden. In Deutschland erhalte er derzeit eine immunsuppressive Therapie. Hierzu sei er insbesondere auf das Medikament Ciclosporin angewiesen. Dieses sei in Armenien nicht erhältlich. Insgesamt habe er sich für seine Behandlung in Armenien in der Vergangenheit stark verschulden müssen. Bei einem Abbruch dieser Behandlung sei mit seiner vollständigen Erblindung zu rechnen.
Zu seinem Gesundheitszustand legte der Kläger im Klageverfahren ein Schreiben von Frau Dr. med. Q. aus L. vom 16.05.2019, ein Schreiben der Uniklinik L. vom 13. Juli 2020, Schreiben des Augenzentrums am St. Franziskus Hospital in N. vom 10. Juli 2020 und vom 6. Juli 2020, ein Schreiben von Frau I. - Fachärztin für Augenheilkunde - aus M. vom 9. Juni 2020 sowie die deutsche Übersetzung eines Schreibens des „Zentrum für Expertise von Medikamenten und medizinischen Technologien namens des Akademikers Emil Gabrielyan“ vom 15. Oktober 2019 vor, auf die wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen wird.
Nachdem der Kläger die Klage bezüglich der Anerkennung als Asylberechtigter und der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bzw. des subsidiären Schutzstatus zurückgenommen hat, beantragt er nunmehr,
die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheids vom 2. Mai 2018 zu verpflichten, festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen.
Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Gericht hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung am 28. August 2020 zu seinem Verfolgungsschicksal angehört. Wegen der Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. Für die Beklagte ist zum Termin der mündlichen Verhandlung niemand erschienen.
Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte in diesem Verfahren sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Das Gericht kann trotz des Ausbleibens der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung entscheiden, weil mit der Ladung auf diese Möglichkeit gemäß § 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) hingewiesen worden war.
Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, ist das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Im Übrigen ist die zulässige Klage, über die der Berichterstatter als Einzelrichter gemäß § 76 Asylgesetz (AsylG) entscheiden kann, nicht begründet. Die Voraussetzungen der Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG liegen hinsichtlich Armenien nicht vor. Deshalb ist der Bescheid des Bundesamtes vom 2. Mai 2018 rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.
Zugunsten des Klägers sind nach der im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung geltenden Sach- und Rechtslage (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht ersichtlich.
Im Hinblick auf § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK reicht der Umstand, dass im Fall einer Aufenthaltsbeendigung die Lage der Betroffenen einschließlich ihrer Lebenserwartung erheblich beeinträchtigt würde, allein nicht aus, einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK anzunehmen. Anderes kann nur in besonderen - hier nicht vorliegenden - Ausnahmefällen gelten, in denen humanitäre Gründe zwingend gegen die Aufenthaltsbeendigung sprechen,
vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Oktober 2012 - 10 B 16.12 -, juris; Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 -, juris.
Unabhängig davon, in welchen Fällen existenzbedrohende Armut im Sinne von Art. 3 EMRK relevant sein kann, liegen Anhaltspunkte hierfür nicht vor. Dem Kläger war es bereits vor dessen Ausreise möglich, seinen Lebensunterhalt sicherzustellen. Dabei ist dem Gericht bewusst, dass es dem Kläger aufgrund seiner Erkrankung nur schwer möglich sein wird, Zugang zum armenischen Arbeitsmarkt zu erhalten. Dem Kläger ist es insoweit aber zuzumuten, Unterstützung durch seine in Armenien lebende Familie zur Bestreitung des Grundbedarfs zu erhalten. In Armenien leben heute noch seine Eltern, ein Bruder, eine Schwester und weitere Familienangehörige. Diese haben ihn bereits in der Vergangenheit bei der Bestreitung seines Lebensunterhalts zur Grundversorgung unterstützt. Es ist daher zu erwarten, dass diese den Kläger auch bei einer Rückkehr nach Armenien wieder unterstützen werden.
Ebenso liegen zugunsten des Klägers die Voraussetzungen des Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vor. Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von einer Abschiebung in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Allerdings sind Gefahren in diesem Sinne, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, (grundsätzlich) nur bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen. Von wem die hiernach zu berücksichtigende Gefahr ausgeht oder wodurch sie hervorgerufen wird, ist ohne Belang. Die theoretische Möglichkeit, Opfer von Eingriffen in die nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG geschützten Rechtsgüter zu werden, genügt nicht. Für eine Schutzgewährung ist vielmehr erforderlich, dass für den Ausländer eine einzelfallbezogene, individuell bestimmte und erhebliche Gefährdungssituation mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit landesweit besteht,
vgl. BVerwG, Urteil vom 25. November 1997 - 9 C 58.96 -, juris; Urteil vom 29. Oktober 2002 - 1 C 1.02 -, juris; BayVGH, Urteil vom 8. März 2012 - 13a B 10.30172 -, juris; OVG NRW, Urteil vom 27. Januar 2015 - 13 A 1201/12.A -, juris.
Ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis kann sich dabei auch aus der Krankheit eines Ausländers ergeben, wenn diese sich im Heimatstaat verschlimmert, weil die Behandlungsmöglichkeiten dort unzureichend sind. Ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis kann sich darüber hinaus trotz an sich verfügbarer medikamentöser und ärztlicher Behandlung aber auch aus sonstigen Umständen im Zielstaat ergeben, die dazu führen, dass der betroffene Ausländer diese medizinische Versorgung tatsächlich nicht erlangen kann, etwa weil er nicht über die erforderlichen finanziellen Mittel verfügt,
vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2002 - 1 C 1.02 -, juris; BayVGH, Urteil vom 8. März 2012 - 13a B 10.30172 -, juris.
Dabei setzt die Annahme einer erheblichen konkreten Gefahr voraus, dass sich der Gesundheitszustand des betroffenen Ausländers alsbald nach der Ankunft im Zielland der Abschiebung wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern würde,
vgl. BVerwG, Urteil vom 25. November 1997 - 9 C 58.96 -, juris.
Hinsichtlich des krankheitsbedingten zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisses sind durch § 60 Abs. 7 Sätze 3 bis 5 AufenthG zusätzlich folgende Bestimmungen getroffen worden: Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gemäß § 60 Abs. 7 Satz 2 AufentG i.V.m. § 60a Abs. 2c Satz 2 und 3 AufenthG muss der Ausländer eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten.
Eine solche Gefahrenlage kommt auch für den Kläger trotz der bei ihm diagnostizierten Erkrankung an Morbus Behcet nicht in Betracht. Denn aufgrund der vorliegenden Erkenntnismittel geht das Gericht nicht davon aus, dass für den Kläger eine Behandlung dieser Erkrankung in Armenien nicht möglich sein wird. Dies gilt insbesondere soweit der Kläger vorträgt, dass die für die Behandlung seiner Erkrankung benötigten Medikamente in Armenien für ihn nicht erreichbar sind. Ausweislich der „List of registred prescription drugs in Armenia“ (Stand: 31. Juli 2020, Abrufbar auf der Internetseite des „Scientific center of drug and medical technology expertise after academcian E. Gabrielyan“ unter http://www.pharm.am/index.php/en/list-of-registred-prescription-drugs-in-republic-of-armenia) ist das für seine immunsuppressive Therapie benötigte Medikament Ciclosporin in Armenien erhältlich. Gleiches gilt für das Medikament Prednisolon.
Es ist auch zu erwarten, dass der Kläger einen kostenfreien Zugang zu diesem Medikament erhält. Aufgrund seiner weit fortgeschrittenen Erkrankung gehört der Kläger in Armenien im Gesundheitssystem zu Personen der Kategorie 1. Hierzu zählen Personen mit mittlerer bis schwerer Behinderung. Diese erhalten in den Polikliniken des Landes kostenlos Medikamente,
vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien (Stand: Februar 2020), S. 20.
Jedenfalls trägt der Kläger selbst vor, dass er aufgrund der Tatsache, dass die Erkrankung während seiner Wehrdienstzeit aufgetreten ist, eine kostenfreie medizinische Unterstützung durch das Verteidigungsministerium erhalten müsse. Dieses hat ihn zwar - angeblich - bislang nicht ausreichend unterstützt. Der Kläger hat jedoch auch vorgetragen, deswegen noch keine rechtlichen Schritte unternommen zu haben. Insoweit ist es ihm aber zuzumuten, für die Durchsetzung seiner Ansprüche gegen das Verteidigungsministerium rechtliche Unterstützung in Anspruch zu nehmen. Dass dies nicht erfolgversprechend sein könnte, hat der Kläger nicht vorgetragen und ist auch nicht ersichtlich.
Auch die Ausreiseaufforderung und die Abschiebungsandrohung sind nicht zu beanstanden, weil die Voraussetzungen der § 34 Abs. 1 AsylG, § 59 AufenthG erfüllt sind. Gleiches gilt für die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 2 AufenthG. Ermessensfehler sind insoweit nicht ersichtlich, zumal der Kläger keine Umstände benannt hat, die zu seinen Gunsten zu einer Verkürzung hätten führen können.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrens-mangel geltend gemacht wird und vorliegt.
Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen.
Statt in Schriftform können die Einlegung und die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.
Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.
Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.