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Verwaltungsgericht Köln·25 K 3914/05·08.12.2005

Klage gegen Zinsbescheid des BVA aus BAföG-Darlehen abgewiesen

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtBAföG-DarlehensrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger focht einen Zinsbescheid über 17.180,17 EUR an, den das BVA für rückständige BAföG-Darlehen festgesetzt hatte. Streitpunkt war insbesondere, ob Zinsen trotz Nichtzugangs des Rückzahlungsbescheids und wegen unterlassener Adressmitteilung zu erheben sind. Das VG Köln wies die Klage ab: Zinsen sind nach §18 Abs.2 BAföG i.V.m. §8 DarlehensV begründet, die Fälligkeit tritt kraft Gesetzes ein und die Ausnahme greift nicht, weil der Kläger seine Mitteilungspflichten nicht nachgewiesen hat. Ein Stundungsbegehren scheitert an fehlenden Nachweisen und dem nicht durchlaufenen Verwaltungsverfahren.

Ausgang: Klage gegen den Zinsbescheid des BVA über Rückstandszinsen als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Rückstandszinsen nach §18 Abs.2 BAföG i.V.m. §8 DarlehensV sind von der Darlehensrestschuld zu erheben, wenn der Darlehensnehmer den im Rückzahlungsbescheid angegebenen Zahlungstermin um mehr als 45 Tage überschreitet.

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Die Rückzahlungsraten werden kraft Gesetzes fällig (§18 Abs.3 BAföG) unabhängig vom Zugang des Feststellungs- und Rückzahlungsbescheids; eine Entstehung der Fälligkeit hängt nicht am Zugang des Bescheids.

3

Die Ausnahmevorschrift des §8 Abs.4 Satz2 DarlehensV greift nur, wenn der Darlehensnehmer substantiiert nachweist, dass er die Nichtzustellung nicht zu vertreten hat; erfüllt er seine Mitteilungspflicht nach §12 Abs.1 Nr.1 DarlehensV nicht, trägt er das Zustellungsrisiko.

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Das Fehlen einer konkreten Zinsangabe in einer früheren Mahnung schließt eine spätere Zinsfestsetzung nicht aus; der maßgebliche Zinszeitraum ist abschließend erst mit dem tatsächlichen Zahlungseingang bestimmbar.

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Für die Gewährung einer Stundung sind die wirtschaftlichen Verhältnisse substanziiert nachzuweisen und erforderlichenfalls das vorgeschaltete Verwaltungs- bzw. Vorverfahren zu durchlaufen.

Relevante Normen
§ 18 Abs. 2 BAföG in Verbindung mit § 8 DarlehensV§ 18 Abs. 3 Satz 2 BAföG§ 8 Abs. 4 Satz 2 DarlehensV§ 12 Abs. 1 Nr. 1 DarlehensV§ 113 Abs. 5 VwGO§ 117 Abs. 5 VwGO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in derselben Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

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Die Beteiligten streiten um Rückstandszinsen in Höhe von 17.180,17 EUR.

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Der Kläger erhielt während seines Studiums in den Jahren 1983 bis 1991 Darlehen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG).

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Mit Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid vom 5. Februar 1995 setzte das Bundesverwaltungsamt (BVA) der Beklagten den Darlehensbetrag auf 60.434,32 DM, die Förderungshöchstdauer auf den letzten Tag des Monats September 1990 und davon ausgehend den Rückzahlungsbeginn auf den 31. Oktober 1995 fest.

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Der Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid wurde an die dem BVA bekannte Anschrift des Klägers „D. str. 0 000" in München gesandt. Unter dieser Anschrift war am 13. Mai 1992 das letzte Schreiben des Klägers bei der Beklagten eingegangen. Da der Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid mit dem Postvermerk „Unbekannt verzogen" zurückkam, versuchte die Beklagte in den folgenden Jahren, die aktuelle Anschrift des Klägers zu ermitteln. Schreiben, in denen der Kläger der Beklagten aktuelle Anschriften mitteilt, befinden sich nicht im Verwaltungsvorgang der Beklagten.

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Die Beklagte erhielt erst am 27. August 2004 eine Mitteilung der aktuellen Anschrift des Klägers ( C.---straße 000 D, 00000 M. ), wo er seit dem 1. Mai 2004 gemeldet war. Mit Schreiben vom 27. September 2004 sandte die Beklagte dem Kläger eine Kopie des Feststellungs- und Rückzahlungsbescheides vom 5. Februar 1995.

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Bereits mit Schreiben vom 28. April 2004 mahnte die Beklagte bei dem Kläger unter der zu diesem Zeitpunkt bekannten Anschrift (X.---------weg 00, 00000 M. ) den rückständigen Darlehensbetrag in Höhe von 13.180,03 Euro an. Da dieses Mahnschreiben nicht mit einem Postvermerk zu der Beklagten zurücklief, beauftragte die Beklagte unter dem 9. Juli 2004 das Hauptzollamt M. mit der Vollstreckung der Forderung.

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Daraufhin forderte der Kläger die Beklagte auf, die Vollstreckung einzustellen, da er über den aufgeführten Betrag nicht verfüge und für seine nicht erwerbstätige Ehefrau und seinen 5 Monate alten Sohn unterhaltspflichtig sei. In Reaktion auf dieses Schreiben teilte die Beklagte dem Kläger unter dem 27. September 2004 mit, dass das Vollstreckungsverfahren fortgesetzt werde, solange der Beklagten kein Antrag auf Freistellung von der Rückzahlungsverpflichtung mit Unterlagen über die Einkommensverhältnisse vorliege. Einen solchen Freistellungsantrag hat der Kläger bisher nicht gestellt.

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Mit Schreiben vom 29. September 2004, bei der Beklagten eingegangen am 4. Oktober 2004, beantragte der Kläger die Gewährung eines Nachlasses bei vorzeitiger Rückzahlung.

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Daraufhin gewährte das BVA mit Bescheid vom 13. Oktober 2004 für den Fall der Rückzahlung bis zum 31. Oktober 2004 einen Nachlass wegen vorzeitiger Tilgung des Darlehens in Höhe von 6.793,51 Euro. Dabei ging die Beklagte von einer abzulösenden Darlehensrestschuld in Höhe von 16.983,77 Euro aus, von der sie einen Nachlass in Höhe von 40% gewährte.

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Eine dagegen gerichtete Klage, mit der der Kläger einen höheren Nachlass begehrte, wurde mit rechtskräftigem Urteil des VG Köln vom 24. März 2005 - 25 K 8110/04 - abgewiesen. Am 08. April 2005 ging eine Zahlung des Klägers auf seinem Darlehenskonto ein, mit der nach seiner Auffassung die Darlehensforderung getilgt und die gesamte Angelegenheit abgeschlossen sein sollte. Unter dem 04. Mai 2005 erließ die Beklagte den im vorliegenden Verfahren angefochtenen Zinsbescheid. Die Beklagte berechnete dem Kläger Rückstandszinsen in Höhe von 6 % der Darlehensrestschuld (30.899,58 EUR) für den Zeitraum vom 02. Januar 1996 bis zum 08. April 2005 (3336 Zinstage = 17.180,17 EUR).

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Mit dem dagegen eingelegten Widerspruch machte der Kläger geltend: Den Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid aus dem Jahre 1995 habe er damals nicht erhalten, obwohl er dem BVA seine Anschriftenänderungen jeweils mitgeteilt habe. Die Zinsforderung sei zudem völlig überhöht. Schließlich habe er das Urteil des VG Köln vom 24. März 2005 - 25 K 8110/04 -, die Gewährung des Nachlasses betreffend, nur akzeptiert, weil er davon ausgegangen sei, damit sei die BAföG- Angelegenheit abgeschlossen. Auch in der Mahnung der Bundeskasse vom 17. Januar 2005 sei nicht von Zinsen die Rede gewesen.

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Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 15. Juni 2005 zurück. Zur Begründung führte sie aus: Zinsen seien nach § 18 Abs. 2 BAföG in Verbindung mit § 8 der Darlehensverordnung (DarlehensV) von der Darlehensrestschuld zu erheben, wenn der Darlehensnehmer - wie hier - den im Rückzahlungsbescheid angegebenen Zahlungstermin um mehr als 45 Tage überschritten habe. Die Rückzahlungsraten würden kraft Gesetzes fällig, das heißt unabhängig vom Zugang des Feststellungs- und Rückzahlungsbescheides (§ 18 Abs. 3 Satz 2 BAföG). Auf die Ausnahmevorschrift des § 8 Abs. 4 Satz 2 DarlehensV könne sich der Kläger nicht berufen, weil er es zu vertreten habe, dass ihm der Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid nicht zugegangen sei. Er habe entgegen der Verpflichtung nach § 12 Abs.1 Nr. 1 DarlehensV dem Bundesverwaltungsamt nicht seine neue Anschrift mitgeteilt. Im Übrigen werde auf das Urteil des VG Köln in der Sache 25 K 8110/04 verwiesen, wo es heißt:

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„Dabei kann es hinsichtlich der Fälligkeit der Raten sogar dahinstehen, ob dem Kläger der Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid zugegangen ist. Denn die Raten werden kraft Gesetzes fällig, ohne dass es des Zuganges des Feststellungs- und Rückzahlungsbescheides bedarf, § 18 Abs. 3 BAföG. Darüber hinaus ist der Kläger seiner Pflicht gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 1 der Darlehensverordnung, der Beklagten jeden Wohnungswechsel umgehend anzuzeigen, über einen Zeitraum von etwa 9 Jahren nicht nachgekommen. Denn entsprechende Schreiben sind bei der Beklagten nicht eingegangen; das Risiko der Postsendung trägt dabei der Darlehensnehmer."

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Der Kläger hat rechtzeitig Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt und vertieft er sein Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren.

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Der Kläger beantragt schriftsätzlich,

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„1. die Feststellung, dass die am 17.01.2005 ausgestellte Mahnung der Bundeskasse Trier, in der mir ausdrücklich keine ausstehende Zinsschuld bestätigt wird, richtig war, 2. das BVA zu verpflichten, mir zu bestätigen, dass ich mit der Einzahlung von 24.109,62 Euro an die Bundeskasse sämtliche aus der Bundesausbildungsförderung entstandenen Darlehensschulden abgegolten habe, 3. das BVA zu verpflichten, den Bescheid vom 04.05. 2005 über anfallende Zinsen aufzuheben, 4. sollten jedoch wirklich Zinsen angefallen und fällig geworden sein, diese unter Berücksichtigung einer vorzeitigen Rückzahlung der Gesamtschuld neu zu berechnende und mir aufgrund meiner wirtschaftlichen Lage eine Stundung (ohne Zinsaufschlag) zu gewähren und mir gegen das Urteil des VG Köln mit dem oben angegebenen Aktenzeichen eine Einspruchsmöglichkeit zu eröffnen, da ich wenn mir bekannt gemacht worden wäre, dass auch noch eine Zinsschuld anfallen würde, ich sofort Rechtsmittel gegen das damals ergangene Urteil eingelegt hätte."

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie verteidigt die angefochtenen Bescheide.

Entscheidungsgründe

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Die Klage hat keinen Erfolg.

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Soweit der Kläger - mit den Anträgen zu 1.- 3. - sinngemäß die Aufhebung des angefochtenen Zinsbescheides begehrt, ist die Klage zulässig, aber nicht begründet. Der angefochtene Zinsbescheid und der Widerspruchsbescheid sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO).

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Das Gericht nimmt insoweit gemäß § 117 Abs. 5 VwGO auf die zutreffenden Gründe des Widerspruchsbescheides Bezug, die durch das Klagevorbringen nicht entkräftet werden. Zu Recht hat die Beklagte insbesondere darauf hingewiesen, dass die Ausnahmevorschrift des § 8 Abs. 4 Satz 2 DarlehensV hier nicht greift. Denn der Kläger kann nicht nachweisen, dass er seiner Verpflichtung, dem Bundesverwaltungsamt Anschriftenänderungen mitzuteilen, nachgekommen ist. Ergänzend bleibt auszuführen: Dass in der Mahnung vom 17. Januar 2005 die Zinsen noch nicht konkretisiert waren, bedeutet nicht, dass diese nicht mehr erhoben werden können. Der Zeitraum, für den Zinsen angefallen sind, kann abschließend erst festgestellt werden, wenn eine Zahlung eingegangen ist. Im Übrigen enthält die Mahnung im vorletzten Absatz einen Hinweis auf die Zinspflicht bei Zahlungsrückständen.

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Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die mit dem Antrag zu 2. ferner begehrte „Bestätigung".

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Mit dem Antrag zu 4. hat die Klage ebenfalls keinen Erfolg. Hinsichtlich des Stundungsbegehrens ist bereits zweifelhaft, ob der Kläger insoweit das gesetzlich zwingende Verwaltungs- und Vorverfahren durchgeführt hat, bevor er um gerichtlichen Rechtsschutz nachgesucht hat. Sollte man die verschiedenen Eingaben des Klägers an die Beklagte aber - auch - im Sinne eines Stundungsantrages auslegen, so scheitert die diesbezügliche Klage jedenfalls daran, dass der Kläger die behaupteten Einkommens- und Vermögensverhältnisse, die nach seiner Auffassung eine Stundung rechtfertigen sollen, nicht nachgewiesen hat. Dem weiteren Begehren des Klägers, ihm „eine Einspruchsmöglichkeit gegen das Urteil des VG Köln" (vom 24. März 2005 - 25 K 8110/05 -) zu eröffnen, steht die Rechtskraft des damals ergangenen Urteils entgegen (§ 121 VwGO).

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO; die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.