BAföG-Darlehen: Verzinsung bei Zahlungsverzug ohne Mahnung und ohne Verschulden
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin wandte sich gegen einen Zinsbescheid über Verzugszinsen auf eine BAföG-Darlehensrestschuld für den Zeitraum 1.7.2013 bis 21.3.2018. Sie machte u.a. fehlenden Zugang des Freistellungsbescheids, fehlende Mahnung, Verwirkung und hilfsweise Verjährung geltend. Das VG Köln hielt die Zinserhebung nach § 18 Abs. 2 BAföG i.V.m. § 8 Abs. 1 DarlehensV für rechtmäßig, da die Rate ab 30.6.2013 fällig war und mehr als 45 Tage nicht gezahlt wurde. Eine Mahnung sei nicht erforderlich; Verwirkung liege nicht vor. Die erst im Klageverfahren erhobene Verjährungseinrede berühre die Rechtmäßigkeit des Zinsbescheids nicht.
Ausgang: Klage gegen BAföG-Zinsbescheid wegen Zahlungsverzugs abgewiesen; Zinsfestsetzung als rechtmäßig bestätigt.
Abstrakte Rechtssätze
Zinsen nach § 18 Abs. 2 Satz 2 BAföG i.V.m. § 8 Abs. 1 DarlehensV sind zu erheben, wenn der Zahlungstermin um mehr als 45 Tage überschritten wird; weitere Voraussetzungen, insbesondere ein Verschulden, sind nicht erforderlich.
Die Zinspflicht nach § 18 Abs. 2 BAföG i.V.m. § 8 Abs. 1 DarlehensV entsteht von Gesetzes wegen; eine vorherige Mahnung oder ein gesonderter Hinweis auf Beginn und Ende der Verzinsung ist keine Wirksamkeitsvoraussetzung des Zinsbescheids.
Ein Darlehensnehmer ist nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 DarlehensV verpflichtet, Änderungen der Wohnanschrift mitzuteilen; Risiken einer unterbliebenen Mitteilung oder fehlerhaften Postnachsendung fallen grundsätzlich in seinen Verantwortungsbereich.
Allein länger andauerndes passives Verhalten der Behörde begründet grundsätzlich keine Verwirkung des Rechts zur Erhebung gesetzlich vorgesehener Zinsen, wenn Umstände hinzutreten, die die Durchsetzung nicht als treuwidrig erscheinen lassen.
Wird in einer Anfechtungsklage die Einrede der Verjährung erst nach Erlass des Widerspruchsbescheids erhoben, berührt sie als bloßes Leistungsverweigerungsrecht die (generelle) Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts nicht.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Tatbestand
Die Klägerin erhielt für ein von ihr betriebenes Studium in den Jahren 2001 bis 2004 mit Mitteln des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) Ausbildungsförderung. Die gewährten Darlehensbeträge summierten sich auf einen Betrag von insgesamt 6.942,98 EUR. Ein entsprechender Betrag der Darlehensschuld wurde mit Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid vom 26. März 2011 durch die Beklagte festgestellt. In dem Bescheid vom 26. März 2011 wurde zudem ein Tilgungsplan bis einschließlich zum 30. April 2017 mit vierteljährlichen Rückzahlungsraten in Höhe von 315,00 EUR, erstmals fällig am 31. Dezember 2011, und einer einmaligen Restrate in Höhe von 12,98 EUR festgelegt. Das Ende der Förderungshöchstdauer wurde auf den letzten Tag des Monats September 2006 festgesetzt.
Am 18. Mai 2011 stellte die Klägerin bei der Beklagten telefonisch einen Antrag auf Freistellung von der Rückzahlungsverpflichtung nach § 18a BAföG. Hierzu übermittelte sie in der Folge entsprechende Nachweise. Mit Bescheid vom 16. Dezember 2011 stellte die Beklagte die Klägerin für die Zeit vom 1. Oktober 2011 bis einschließlich 30. März 2013 von der Rückzahlungsverpflichtung frei. Der Bescheid vom 16. Dezember 2011 enthielt zudem einen angepassten Tilgungsplan. Die nächste vierteljährliche Rate war danach erstmals fällig am 30. Juni 2013.
Eine Zahlung auf die am 30. Juni 2013 fällige Rate erfolgte nicht. In der Folge ermittelte die Beklagte die Wohnanschrift der Klägerin, nachdem ein Schreiben der Bundeskasse Halle - Darlehen - nicht an die Klägerin übersandt werden konnte. In diesem Zusammenhang erhielt sie vom Einwohnermeldeamt C. /I. die Mitteilung, dass die Klägerin sich am 20. März 2013 nach Frankreich abgemeldet habe. Weitere Aufklärungsversuche bei der Deutschen Rentenversicherung Bund und dem Kraftfahrt-Bundesamt blieben ohne Erfolg.
Mit Verfügung vom 19. November 2013 schlug die Beklagte die Darlehensforderung gegen die Klägerin nach Ziff. 2.3 der allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu § 59 BHO in Höhe von 3.465,00 EUR befristet für die Dauer von zwei Jahren nieder. Zur Begründung führte sie an, dass die Einziehung aufgrund des Umzugs der Klägerin nach unbekannt vorübergehend ohne Erfolg bleiben würde. Die Anschrift der Klägerin habe trotz aller Bemühungen nicht ermittelt werden können.
Am 21. März 2018 ermittelte die Beklagte über die Deutsche Rentenversicherung Bund erneut die Wohnanschrift der Klägerin. Mit Auskunft vom selben Tag übermittelte die Deutsche Rentenversicherung Bund die derzeitige Adresse der Klägerin.
Mit Zinsbescheid vom 21. März 2018 erhob die Beklagte Zinsen in Höhe von 1.968,33 EUR für einen Zahlungsrückstand vom 1. Juli 2013 bis zum 21. März 2018.
Gegen den Zinsbescheid vom 21. März 2018 legte die Klägerin unter dem 4. April 2018 Widerspruch ein. Zur Begründung führte sie aus, nach Erhalt des Feststellungs- und Rückzahlungsbescheids vom 26. März 2011 einen Antrag auf Freistellung von der Rückzahlungsverpflichtung nach § 18a BAföG gestellt zu haben. Eine Antwort hierauf, insbesondere zur Dauer der Freistellung, habe sie jedoch nicht erhalten. Im März 2013 sei sie nach Frankreich verzogen. Bei der Post habe sie zu diesem Zeitpunkt einen Nachsendeauftrag eingerichtet. Erst im August 2017 sei sie nach Deutschland zurückgekehrt. In der Zwischenzeit habe sie keine Schreiben ihre Ausbildungsförderung betreffend erhalten. Da sie seit der von ihr beantragten Freistellung keine anderweitigen Schreiben erhalten habe, gehe sie davon aus, dass ihre Freistellung weiterhin gültig sei.
Den Widerspruch gegen den Zinsbescheid vom 21. März 2018 wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 23. April 2018 zurück. Zur Begründung führte sie aus, dass die Zinsen gemäß § 18 Abs. 2 BAföG i.V.m. § 8 Abs. 1 Darlehensverordnung vom nicht getilgten Rückzahlungsbetrag zu erheben seien, wenn der Zahlungstermin um mehr als 45 Tage überschritten sei. Weitere Voraussetzungen hinsichtlich der Verzinsung gebe es nicht. Insbesondere seien Verschuldensgesichtspunkte nicht zu berücksichtigen. Mit Bescheid vom 16. Dezember 2011 sei die Klägerin bis einschließlich zum 31. März 2013 von der Rückzahlungsverpflichtung freigestellt worden. Einen Folgeantrag habe sie nicht gestellt. Somit sei ihre erste Darlehensrate zum 30. Juni 2013 fällig gewesen.
Die Klägerin hat am 19. Mai 2018 Klage erhoben.
Zur Begründung wiederholt sie ihr Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren. Insbesondere sei sie nach der von ihr beantragten Freistellung von der Rückzahlungsverpflichtung davon ausgegangen, eine Freistellung erhalten zu haben. Den Bescheid vom 16. Dezember 2011 habe sie nicht erhalten. Ihr sei daher nicht bewusst gewesen, dass die nächste vierteljährliche Ratenzahlung zum 30. Juni 2013 hätte geleistet werden müssen. Mangels Zugang des Bescheids sei die Ratenzahlung nicht fällig geworden. In der Verwaltungsakte sei auch keine Mahnung enthalten. Der Anspruch der Beklagten sei jedenfalls verwirkt. Seit dem Jahr 2011 habe sie bis zum Jahr 2018 keine weiteren Schreiben der Beklagten erhalten. Hilfsweise berufe sie sich auf die Verjährung der Zinsforderung.
Die Klägerin beantragt,
den Zinsbescheid der Beklagten vom 21. März 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. April 2018 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie verteidigt die angegriffenen Bescheide. Ergänzend führt sie aus, dass die Klägerin die Beklagte nicht über eine Änderung ihrer Anschrift informiert habe. Die Einrichtung eines Nachsendeauftrags stelle hierzu kein gleichwertiges Äquivalent dar. Soweit die Klägerin die Einrede der Verjährung erhebe, treffe dies auf den Zeitraum vom 1. Juli 2013 bis zum 31. Dezember 2014 zu. Mithin bestehe gegenüber der dem Grund nach rechtmäßigen Zinsforderung ein von der Beklagtenseite anerkanntes Vollstreckungshindernis soweit ein Betrag in Höhe von 624,87 EUR geltend gemacht werde.
Die Beteiligten haben mit Schreiben vom 5. Juni 2018 bzw. vom 25. Juli 2018 auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Im Einverständnis der Beteiligten konnte das Gericht gemäß § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
Die Klage, über die gemäß § 6 Abs. 1 VwGO durch den Einzelrichter entschieden wird, hat keinen Erfolg. Der angegriffene Bescheid der Beklagten vom 21. März 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. April 2018 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Rechtsgrundlage für den angefochtenen Zinsbescheid ist § 18 Abs. 2 Satz 2 BAföG i.V.m. § 8 Abs. 1 DarlehensV. Danach sind Zinsen in Höhe von 6 % der Darlehensrestschuld zu erheben, wenn der Darlehensnehmer den Zahlungstermin um mehr als 45 Tage überschritten hat.
Diese Voraussetzungen lagen hier vor. Die Klägerin wurde mit Bescheid vom 16. Dezember 2011 für die Zeit vom 1. Oktober 2011 bis einschließlich 30. März 2013 von der Rückzahlungsverpflichtung freigestellt. Die nächste Rückzahlungsrate war danach am 30. Juni 2013 fällig. Eine Zahlung hierauf hat die Klägerin jedoch nicht veranlasst. Die Klägerin befand sich somit ab dem 1. Juli 2013 mit der Rückzahlung der Darlehensrestschuld in Verzug.
Ebenso zutreffend hat die Beklagte als Ende des Berechnungszeitraums den 21. März 2018 zugrunde gelegt. Denn die Klägerin hatte bis zu diesem Zeitpunkt, zu dem die Beklagte erstmals die Adresse der Klägerin ermitteln konnte, weiterhin nicht auf die Darlehensschuld gezahlt.
Auch der Vortrag der Klägerin, sie habe den Freistellungsbescheid vom 16. Dezember 2011 nicht erhalten, führt zu keinem anderen Ergebnis. Der Bescheid ist bei der Beklagten nicht in Rücklauf gelangt. Bei nicht zustellbaren Schriftstücken ist dies die Regel. Das Gericht geht daher davon aus, dass der Freistellungsbescheid vom 16. Dezember 2011 die Klägerin auch erreicht hat und sie somit Kenntnis vom späteren Beginn der Rückzahlungsverpflichtung haben musste. Das Gericht wertet ihr Vorbringen, den Bescheid nicht erhalten zu haben, als reine Schutzbehauptung. Denn es erscheint fernliegend, dass sich die Klägerin nach der von ihr beantragten Freistellung bei der Beklagten nicht zwischenzeitlich nach dem Stand der Bearbeitung dieses Antrags erkundigt hat. Jedenfalls hätte die Klägerin ohne Zugang des Freistellungsbescheids vom 16. Dezember 2011 davon ausgehen müssen, dass sie durchgängig zur vierteljährlichen Zahlung der Tilgungsraten verpflichtet gewesen wäre.
Ohne Bedeutung ist in diesem Zusammenhang auch, ob die Klägerin im Zusammenhang mit ihrem Umzug nach Frankreich einen Nachsendeauftrag eingerichtet hat. Denn sie war einerseits nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 DarlehensV verpflichtet, die Änderung ihrer Wohnanschrift der Beklagten gegenüber mitzuteilen. Dies hat sie nicht getan. Andererseits betrifft die Einrichtung des Nachsendeauftrags aber auch einen Zeitraum nach Erlass des Freistellungsbescheids, sodass dieser nicht in einem die Nachsendung betreffenden Zeitraum an die Klägerin übersandt wurde. Unabhängig davon liegt die Einrichtung eines Nachsendeauftrags im Verantwortungsbereich der Klägerin. Soweit Briefsendungen nicht im Rahmen des von der Klägerin beauftragten Nachsendeauftrags von der Post weitergeleitet werden, kann dieses Risiko nicht zu Lasten der Beklagten gehen.
Die Beklagte war auch nicht gehalten, die Klägerin vor Erlass des Zinsbescheids vom 21. März 2018 zu mahnen. Denn die Zinspflicht entsteht nach § 18 Abs. 2 Satz 2 BAföG i.V.m. § 8 Abs. 1 DarlehensV von Gesetzes wegen und unabhängig von einem Verschulden des Darlehensnehmers. Auf Beginn und Ende der Zinspflicht muss nicht gesondert hingewiesen werden. Einer vorherigen Mahnung bedurfte es nicht.
Gegen die weitere rechnerische Richtigkeit der Zinsberechnung gibt es ebenfalls nichts zu erinnern. Einwendungen dieser Art erhebt die Klägerin auch nicht.
Die Beklagte hat ihr Recht zur Zinserhebung auch nicht verwirkt. Passives Verhalten der Beklagten allein ist kein Forderungsverzicht. Im Übrigen hat die Beklagte nach dem Umzug der Klägerin nach Frankreich zunächst noch versucht, deren Adresse ausfindig zu machen, dies aber ohne Erfolg.
Auch die erst im Klageverfahren erhobene Einrede der Verjährung für einen Teil der Zinsforderung führt nicht zur Rechtswidrigkeit des Zinsbescheids. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Sach- und Rechtslage ist in den Fällen der hier vorliegenden Anfechtungsklage der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, also der Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids. Wird eine Einrede erst nach diesem Zeitpunkt erhoben, bspw. erst im Klageverfahren, berührt sie als reines Leistungsverweigerungsrecht die generelle Rechtmäßigkeit des Zinsbescheides nicht mehr. Andernfalls würde die Rechtmäßigkeit eines mit der Anfechtungsklage angegriffenen belastenden Bescheids bis zur Erhebung der Einrede in der Schwebe hängen und wäre alleine abhängig davon, ob der von dem Verwaltungsakt betroffene Kläger die Einrede erhebt oder nicht.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 S. 2 VwGO.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
Statt in Schriftform können die Einlegung und die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.
Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.
Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.
Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.