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Verwaltungsgericht Köln·25 K 3713/19·24.01.2021

BAföG-Teilerlass (§ 18b): Abschlussprüfung nach dem 31.12.2012 schließt Erlass aus

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtSozialrecht (Ausbildungsförderungsrecht)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrte einen leistungsabhängigen Teilerlass seiner BAföG-Darlehensschuld nach § 18b Abs. 2, 2a BAföG. Streitpunkt war, ob er die maßgebliche Abschlussprüfung bereits 2012 oder erst 2013 bestanden hatte und damit die Stichtagsregelung (31.12.2012) erfüllt. Das VG Köln verneinte den Anspruch, weil der Studiengang Schauspiel erst mit der Diplomprüfung abgeschlossen wird und diese am 08.07.2013 stattfand. Auf Fragen der (verspäteten) Antragstellung und einer etwaigen fehlerhaften Bekanntgabe des Rückzahlungsbescheids kam es daher nicht an.

Ausgang: Verpflichtungsklage auf leistungsabhängigen BAföG-Teilerlass mangels fristgerechtem Abschluss bis 31.12.2012 abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Ein leistungsabhängiger Teilerlass nach § 18b Abs. 2 Satz 1 BAföG setzt voraus, dass die Abschlussprüfung bis zum 31.12.2012 bestanden wurde.

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Für die Bestimmung des Zeitpunkts des Studienabschlusses ist maßgeblich, welche Prüfung nach der einschlägigen Prüfungsordnung den Abschluss des Studiengangs nachweist.

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Bestehen Bescheinigungen über das Datum der Abschlussprüfung, kann die Behörde zur Klärung auf eine nachträgliche Berichtigung durch die Hochschule abstellen, sofern diese nachvollziehbar begründet ist.

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Steht dem Antragsteller der Teilerlass dem Grunde nach nicht zu, kommt es auf die Rechtzeitigkeit der Antragstellung für den Teilerlass nicht entscheidungserheblich an.

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Die Verfügbarkeit für den Arbeitsmarkt ist für die Frage des Abschlusses eines Studiengangs im Sinne des § 18b Abs. 2 BAföG ohne Bedeutung, wenn die Prüfungsordnung den Abschluss an eine bestimmte Prüfung knüpft.

Relevante Normen
§ 18b Abs. 2, 2a BAföG§ 18 Abs. 5a BAföG§ 2 Abs. 2 Diplomprüfungsordnung§ 84 VwGO§ 18b Abs. 2 Satz 1 BAföG§ 154 Abs. 1 VwGO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Tatbestand

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Der Kläger wendet sich gegen die Ablehnung eines leistungsabhängigen Teilerlasses nach § 18b Abs. 2, 2a Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG).

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Von 2009 bis 2013 erhielt der Kläger für seine Ausbildung zum Diplomschauspieler Leistungen nach dem BAföG. Mit Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid vom 18.02.2018 stellte die Beklagte unter anderem die Darlehensschuld nach § 18 Abs. 5a BAföG in Höhe von 6.170 € fest und setze das Ende der Förderungshöchstdauer auf den 30.09.2013 fest. Die Beklagte adressierte den Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid an den Kläger, G.------straße 00,                      00000 T.          . Das Schreiben gelangte nicht in den Rücklauf.

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Am 12.02.2019 beantragte der Kläger die Gewährung eines leistungsabhängigen Teilerlasses nach § 18b Abs. 2, 2a BAföG. Hierzu legte er eine Bescheinigung des Prüfungsamtes vor, wonach er das Studium des Studienganges Schauspiel mit dem Bestehen der Abschlussprüfung am 08.07.2012 beendet habe. Darüber hinaus legte er seine Diplom-Urkunde vor, die auf den 08.07.2013 ausgestellt ist. Zugleich aktualisierte er mit dem Antrag seine Anschrift.

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Mit Bescheid vom 20.02.2019 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Gewährung eines leistungsabhängigen Teilerlasses ab. Zur Begründung gab sie an, dass der Kläger den Antrag nicht innerhalb der geltenden Monatsfrist gestellt habe. Der Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid sei am 18.02.2018 abgesandt worden und gelte am 22.02.2018 als bekannt gegeben, sodass die Monatsfrist zur Beantragung des leistungsabhängigen Teilerlasses am 22.03.2018 abgelaufen sei.

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Hiergegen legte der Kläger unter dem 03.03.2019 Widerspruch ein. Der Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid vom 18.02.2018 sei ihm nicht bekannt gegeben worden. Die Beklagte habe den Bescheid an eine unrichtige Adresse adressiert, sodass er ihn nicht erhalten habe. Für die Beantragung des leistungsabhängigen Teilerlasses gelte daher eine Jahresfrist; diese sei am 12.02.2019 noch nicht abgelaufen gewesen.

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Mit Widerspruchsbescheid vom 17.05.2019 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Der Teilerlass nach § 18b Abs. 2, 2a BAföG sei auf Studienabschlüsse bis zum 31.12.2012 begrenzt. Der Kläger habe seine Ausbildung erst am 08.07.2013 abgeschlossen und unterfalle daher nicht mehr dieser Regelung.

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Der Kläger hat am 13.06.2019 Klage erhoben.

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Er ist der Auffassung, den Antrag auf Gewährung eines leistungsabhängigen Teilerlasses rechtzeitig gestellt zu haben. Er habe erst im April 2019 Kenntnis vom Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid erhalten. Unter der Anschrift in T.          , an die der Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid vom 18.02.2018 adressiert gewesen sei, habe er nie gewohnt. Während seiner Ausbildung habe er in I.         und C.      gelebt, nach Abschluss der Ausbildung ausschließlich in D.       . Im gesamten Zeitraum von Dezember 2007 bis heute sei er in T.          weder gemeldet noch wohnhaft gewesen. Weshalb die Beklagte den Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid an diese Anschrift adressiert habe, sei nicht nachvollziehbar. Darüber hinaus stehe ihm auch ein Anspruch auf den begehrten Teilerlass zu. Er habe seine Ausbildung mit dem Bestehen der Abschlussprüfung für das Studium des Studienganges Schauspiel am 08.07.2012 beendet. Im Anschluss an diese Ausbildung habe er am 08.07.2013 die Diplomprüfung abgelegt, um die Berechtigung zur Führung des akademischen Grades eines Diplom-Schauspielers zu erhalten. Diese Prüfung sei jedoch nicht Bestandteil der Ausbildung zum Schauspieler, sie berechtige lediglich zusätzlich zur Ausbildung zur Führung eines akademischen Grades. Der Studiengang Schauspiel sei bereits mit Bestehen des Hauptstudiums abgeschlossen. Ab diesem Zeitpunkt habe der Absolvent die Möglichkeit, den Beruf des Schauspielers auszuüben. So habe auch er, der Kläger, dem Arbeitsmarkt ab Oktober 2012 zur Verfügung gestanden. Der Erwerb des Diploms dürfe ihn nicht schlechter stellen als wenn er den Studiengang ohne Diplom abgeschlossen hätte.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 20.02.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.05.2019 zu verpflichten, ihm einen leistungsabhängigen Teilerlass nach § 18b Abs. 2, 2a BAföG zu gewähren.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Der Kläger habe seine Abschlussprüfung erst am 08.07.2013 absolviert. Die Hochschule für Schauspielkunst Ernst Busch habe klargestellt, dass die ursprüngliche Angabe des Bestehens der Abschlussprüfung am 08.07.2012 irrtümlich erfolgt und fehlerhaft sei, richtig sei das Datum 08.07.2013. § 2 Abs. 2 der Diplomprüfungsordnung lege fest, dass allein durch die Diplomprüfung nachgewiesen werden könne, dass das Hauptstudium erfolgreich abgeschlossen wurde. Es gebe keinen alternativen Abschluss des Studienganges Schauspiel.

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Die Beteiligten sind unter dem 28.05.2020 zu einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört worden.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Das Gericht kann gemäß § 84 VwGO durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, der Sachverhalt geklärt ist und die Beteiligten zur Möglichkeit der Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört worden sind.

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Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

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Der Bescheid vom 20.02.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.05.2019 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf den begehrten leistungsabhängigen Teilerlass.

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Nach § 18b Abs. 2 Satz 1 BAföG wird Auszubildenden, die die Abschlussprüfung bis zum 31.12.2012 bestanden haben und nach ihrem Ergebnis zu den ersten 30 vom Hundert aller Prüfungsabsolventen gehören, die diese Prüfung in demselben Kalenderjahr abgeschlossen haben, auf Antrag der für diesen Ausbildungsabschnitt geleistete Darlehensbetrag teilweise erlassen. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Der Kläger hat die Abschlussprüfung nicht bis zum 31.12.2012 bestanden. Dies ergibt sich zum einen aus der Bestätigung der Hochschule für Schauspielkunst Ernst Busch vom 12.02.2019 sowie der Diplom-Urkunde vom 08.07.2013. Die Hochschule für Schauspielkunst Ernst Busch hat nachvollziehbar dargelegt, dass die Bescheinigung des Bestehens der Abschlussprüfung zunächst irrtümlich auf den 08.07.2012 ausgestellt worden war und die Bescheinigung auf das tatsächliche Datum des 08.07.2013 korrigiert. Dass es für den Abschluss des Studienganges Schauspiel maßgeblich auf die Diplomprüfung ankommt, kommt auch in § 2 Abs. 2 der Diplomprüfungsordnung zum Ausdruck. Darin heißt es: „Durch die Diplomprüfung weist die/ Studierende nach, dass das Hauptstudium gemäß den Erfordernissen der Studienordnung erfolgreich abgeschlossen wurde und sie/er über die für die beruflichen Tätigkeitsfelder notwendigen gründlichen Fachkenntnisse und Fähigkeiten verfügt, (…)“. Das bloße erfolgreiche Beenden des Hauptstudiums genügt damit – anders als der Kläger meint – gerade nicht für den Abschluss des Studiengangs, da der Abschluss des Hauptstudiums nur mit der Diplomprüfung nachgewiesen werden kann. Erst mit dem Nachweis des Abschlusses des Hauptstudiums durch die Diplomprüfung ist der Studiengang Schauspiel abgeschlossen. Diesen Nachweis über den Abschluss des Hauptstudiums hat der Kläger erst mit seiner Diplomprüfung am 08.07.2013 und damit nach Ablauf der in               § 18b Abs. 2 S. 1 BAföG genannten Frist erbracht.

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Unerheblich ist dabei, ob der Kläger schon früher dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stand. Hierauf kommt es für den Abschluss des Studiengangs nicht an.

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Dem Kläger steht ein Anspruch auf leistungsabhängigen Teilerlass dem Grunde nach nicht zu, sodass über die Frage der rechtzeitigen Antragstellung nicht zu entscheiden ist.

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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 S. 2 VwGO.

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen diesen Gerichtsbescheid können die Beteiligten innerhalb eines Monats nach Zustellung bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich die Zulassung der Berufung beantragen. Über die Zulassung entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen.

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Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.

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Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

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1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Gerichtsbescheids bestehen,

31

2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

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3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

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4. der Gerichtsbescheid von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senate der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

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5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

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Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Gerichtsbescheides darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

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Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.

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Die Antragsschrift sollte dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.

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Gegen diesen Gerichtsbescheid können die Beteiligten innerhalb eines Monats nach Zustellung schriftlich, als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, anstelle des Antrags auf Zulassung der Berufung mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht beantragen.

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Die Antragsschrift sollte dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.