Klage auf Feststellung von Abschiebungsverboten nach §60 AufenthG abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der 2016 geborene Kläger aus Armenien klagte auf Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG, nachdem das BAMF seinen Asylantrag als offensichtlich unbegründet abgelehnt hatte. Das VG Köln wies die Klage als unbegründet ab, weil der Kläger die entscheidungserheblichen Umstände nicht substantiiert darlegte. Vorgelegte Schul- und Länderinformationen reichten nicht aus, um die Unmöglichkeit schulischer Versorgung in Armenien nachzuweisen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Ausgang: Klage auf Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5, 7 AufenthG als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Zur Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG muss der Antragsteller substantiiert Tatsachen darlegen, aus denen sich ergibt, dass erforderliche medizinische, psychologische oder bildungsbezogene Versorgung in seinem Herkunftsland objektiv nicht zugänglich ist.
Bei der gerichtlichen Überprüfung asylrechtlicher Entscheidungen sind die in § 77 AsylG vorgesehenen Darlegungs- und Prüfmaßstäbe maßgeblich; das Gericht kann den Ausführungen des Bescheids folgen, wenn sie durch Länder- und Sachinformationen gestützt werden und der Antragsteller ihnen nicht substantiiert entgegentritt.
Allgemeine Hinweise auf Angebotsdefizite im Herkunftsland begründen für sich genommen kein Abschiebungsverbot; der Betroffene hat darzulegen, dass trotz vorhandener staatlicher oder nichtstaatlicher Unterstützungsangebote der Zugang zu notwendigen Leistungen objektiv ausgeschlossen ist.
Erhebt der Kläger keine substantiierten Einwendungen gegen die entscheidungserheblichen Feststellungen der Behörde, ist eine Klage gegen einen ablehnenden Asylbescheid als unbegründet abzuweisen und trägt der Kläger die prozessualen Folgen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt der Kläger.
Tatbestand
Der am 00.00.2016 in Y./Armenien geborene Kläger ist armenischer Staatsangehöriger und armenischer Volkszugehörigkeit. Die Verfahren seiner Eltern sind unter den Aktenzeichen 25 K 574/25.A und 25 K 607/25.A am hiesigen Gericht anhängig. Der Kläger reiste im Herbst 2024 in die Bundesrepublik Deutschland ein, sein Asylantrag gilt mit dem 13.03.2025 gemäß § 14a AsylG als gestellt. Eigene Gründe machte er nicht geltend.
Mit Bescheid vom 11.04.2025, zugestellt am 25.04.2025, lehnte das Bundesamt den Antrag auf Asylanerkennung, auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und auf Gewährung subsidiären Schutzes als offensichtlich unbegründet ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen. Zugleich forderte das Bundesamt den Kläger zur Ausreise innerhalb von einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung auf und drohte ihm die Abschiebung nach Armenien an. Überdies befristete es das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung.
Am 28.04.2025 hat die Klägerseite Klage erhoben und zugleich einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der hiesigen Klage gestellt.
Zur Begründung verweist sie auf die vorgebrachten Gründe im Rahmen der Anhörung seiner Eltern. Seine Mutter leide an erheblichen psychischen Problemen.
Der Kläger hat ursprünglich schriftsätzlich unter anderem beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 11.04.2025 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG zuzuerkennen und ihn als Asylberechtigten anzuerkennen sowie hilfsweise festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG vorliegen.
Nach Rücknahme dieser Anträge in der mündlichen Verhandlung vom 12.09.2025 beantragt der Kläger nunmehr noch
die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 11.04.2025 zu verpflichten, Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 S. 1 AufenthG festzustellen.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung verweist sie auf ihre Ausführungen im Verwaltungsverfahren.
Mit Beschluss vom 23.05.2025 hat das erkennende Gericht den Eilantrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der hiesigen Klage abgelehnt (Az. 25 L 1047/25.A).
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge im hiesigen Verfahren sowie in den Verfahren der Eltern des Klägers (Az. 25 K 574/25.A, 25 K 607/25.A) Bezug genommen. Die der Kammer vorliegenden Erkenntnisquellen zur Lage in Armenien sind zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden.
Entscheidungsgründe
Das Gericht konnte trotz Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung verhandeln und entscheiden, da diese ordnungsgemäß geladen und über die Folgen des Ausbleibens belehrt worden ist, § 102 Abs. 2 VwGO.
Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt, § 92 Abs. 3 VwGO.
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der Bescheid des Bundesamtes vom 11.04.2025 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerseite nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO. Der Kläger hat im gemäß § 77 Abs. 1 S. 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keinen Anspruch auf die Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 S. 1 AsylG. Zur Begründung verweist das Gericht auf die Ausführungen im streitgegenständlichen Bescheid, denen das Gericht folgt, § 77 Abs. 3 AsylG, sowie in dem Beschluss vom 23.05.2025 (25 L 1047/25.A). Der Kläger ist diesen Ausführungen nicht mehr substantiiert entgegengetreten. Auch der vorgelegte Leistungs- und Entwicklungsbericht der Q.-Schule führt nicht zum Zuspruch eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG. Ein Schulbesuch des Klägers in Armenien ist nicht unmöglich. Seit 2014 gibt es im allgemeinen armenischen Bildungssystem einen Übergang zur allgemeinen integrativen Bildung, um sicherzustellen, dass auch Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf – wie der Kläger – die notwendigen Bedingungen und größtmögliche Beteiligung am Bildungsprozess erhalten. Zwar ist der Zugang zu Einrichtungen der frühkindlichen Entwicklung (Early Childhood Development, ECD) in ländlichen Regionen recht gering,
vgl. IOM, Armenien, Länderinformationsblatt 2024, Kapitel 6,
es liegt jedoch am Kläger, sich um einen entsprechenden Zugang zu bemühen. Zudem kann der Kläger Unterstützung von internationalen Organisationen ersuchen. So betreibt World Vision seit 30 Jahren 15 Büros in Armenien und führt Entwicklungsprojekte für Kinder in Armenien durch. Auch Save the children bietet Programme für Kinder an. Schließlich fördert auch UNICEF die integrative Bildung für Kinder mit Behinderungen in Armenien,
vgl. IOM, Armenien, Länderinformationsblatt 2024, Kapitel 6.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.
Rechtsmittelbelehrung
Binnen eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen und die Zulassungsgründe im Sinne des § 78 Abs. 3 Asylgesetz darlegen.
Der Antrag ist durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten zu stellen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.