Eurovignetten: Keine Erstattung nach Fristablauf; keine Wiedereinsetzung mangels Unverschuldens
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangte die anteilige Erstattung von Autobahnbenutzungsgebühren (Eurovignetten), weil das ABBG/ABMG Ende August 2003 außer Kraft trat. Das Bundesamt lehnte ab, da der Erstattungsantrag nicht bis zum 30.09.2003 gestellt wurde. Das VG Köln bestätigt die Monatsfrist als verfassungsgemäß und verneint Wiedereinsetzung, weil die Klägerin bei zumutbarer Sorgfalt die Frist hätte ermitteln können. Ein öffentlich-rechtlicher Schadensersatzanspruch scheitert zudem an der abschließenden Spezialregelung des Erstattungsrechts und fehlender Hinweispflicht der Behörde.
Ausgang: Klage auf Erstattung von Eurovignetten-Gebühren wegen Fristversäumung ohne Wiedereinsetzung abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Eine gesetzlich bestimmte Monatsfrist für Erstattungsanträge nach Außerkrafttreten einer Gebührenregelung ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn sie einem sachlichen Zweck wie der schnellen Klärung über Erstattung oder Fortnutzung dient.
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 32 Abs. 1 VwVfG setzt voraus, dass die Fristversäumung ohne Verschulden erfolgt; Unkenntnis einer öffentlich bekannt gemachten Rechtsänderung entlastet nicht, wenn die Kenntniserlangung bei zumutbarer Sorgfalt möglich war.
Von einem von einer Rechtsänderung betroffenen Unternehmen kann erwartet werden, sich bei Anlass und Medienpräsenz der Materie bei zuständigen Stellen (z.B. Behörde, IHK, Verbände) über Antragsmodalitäten und Fristen zu informieren.
Eine allgemeine Pflicht der Verwaltung, jeden Gebührenschuldner individuell über das Außerkrafttreten einer Regelung und Erstattungsmöglichkeiten zu unterrichten, besteht ohne ausdrückliche gesetzliche Anordnung regelmäßig nicht.
Spezialgesetzliche Erstattungsregelungen können einen daneben geltend gemachten öffentlich-rechtlichen Schadensersatzanspruch (in Anlehnung an § 280 BGB) als vorrangige und abschließende Regelung ausschließen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstre- ckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicher- heit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Erstattung von Autobahnbenutzungsgebühren.
Die Klägerin zahlte Anfang 2003 für fünf Lastkraftwagen Autobahnbenutzungs- gebühren nach dem Autobahnbenutzungsgebührengesetz (ABBG). Sie erwarb fünf Eurovignetten (jeweils Jahresgebühren). Am 31. August 2003 trat das Autobahnbe- nutzungsgebührengesetz außer Kraft. Da die jeweilige Gültigkeitsdauer der Vignet- ten über den 30. August 2003 hinausreichte, beantragte die Klägerin mit Schreiben vom 10. November 2003 beim Bundesamt für Güterverkehr die anteilige Erstattung der Benutzungsgebühren, soweit diese über den 31. August 2003 hinaus entrichtet worden waren, insgesamt 1.250,00 EUR.
Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 19. November 2003 ab, weil die Klägerin die am 30. September 2003 abgelaufene gesetzliche Frist für den Er- stattungsantrag versäumt habe. Mit dem dagegen am 02. Dezember 2003 (Eingang bei der Behörde) eingelegten Widerspruch machte die Klägerin geltend: Ihr sei nicht bekannt gewesen, dass das Autobahnbenutzungsgebührengesetz Ende August 2003 außer Kraft getreten sei. Erst aufgrund der Tatsache, dass im September 2003 ein weiterer LKW angeschafft worden sei, habe sie sich zunächst bei der Beklagten, dann bei Kollegen, entsprechend erkundigt. Da in § 12 ABMG kein fester Zeitpunkt für das Außerkrafttreten des Autobahnbenutzungsgebührengesetzes genannt sei, vielmehr an die LKW-Mautverordnung angeknüpft werde, und da lange Zeit nicht geklärt gewesen sei, ob und wann die Maut überhaupt komme, sei für sie, die Kläge- rin, die Änderung der Rechtslage nicht erkennbar gewesen. Zumindest wäre es aber erforderlich gewesen, die Fachverbände zu informieren und auf die neue Gesetzes- lage durch die Presse aufmerksam zu machen. Die Beklagte dürfe sich deshalb nicht auf die Monatsfrist für den Erstattungsantrag berufen. Jedenfalls sei die Versäumung der Frist nicht verschuldet, so dass Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden müsse.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 16. April 2004 zurück: Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand lägen nicht vor, da die Klägerin bei ausreichender Sorgfalt in der Lage gewesen wäre, rechtzeitig Kenntnis von der Frist zu erlangen. So sei auf der Internetseite des Bundesamtes frühzeitig informiert worden. Zusätzlich habe es Pressemitteilungen gegeben, die von den Verbänden des Güterfernverkehrs und den Industrie- und Handelskammern in deren Fachblättern veröffentlicht worden seien. Schließlich seien alle einschlägigen Bestimmungen im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden.
Die Klägerin hat rechtzeitig Klage erhoben. Sie wiederholt und vertieft ihr Vorbringen aus dem Vorverfahren und macht ergänzend geltend: Die zweiwöchige Frist für den Wiedereinsetzungsantrag (§ 32 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes - VwVfG -) habe sie eingehalten. Auch wenn sie bereits im September 2003 durch ein Telefonat von dem Außerkrafttreten des Autobahnbenutzungsgebührengesetzes erfahren habe, so sei ihr die genaue Rechtslage, insbesondere die Frist für den Erstattungsantrag, erst durch den Ablehnungsbescheid bekannt geworden. Zu Unrecht berufe sich die Beklagte darauf, dass sie die Öffentlichkeit über verschiedene Medien rechtzeitig über die Änderung der Rechtslage informiert habe. Denn zu dem fraglichen Zeitpunkt habe allgemein, auch in der öffentlichen Berichterstattung und in den Informationen der Fachverbände, Unklarheit über die Einführung der Maut geherrscht. Sie, die Klägerin, betreibe kein Transportunternehmen, sondern einen Glashandel, so dass auch deshalb geringere Anforderungen an ihre Sorgfaltspflichten - die Pflicht sich über die Erstattungsmodalitäten zu informieren - zu stellen seien. Die Vignetten seien für sie nach dem 30. August 2003 ohne Wert gewesen, weil sie ihre Lastwagen nicht in den so genannten Verbundstaaten (in denen die Vignetten weiter gültig blieben), sondern nur auf deutschen Autobahnen einsetze. Im Übrigen habe sie einen öffentlich-rechtlichen Schadensersatzanspruch in entsprechender Anwendung des § 280 BGB, weil die Beklagte es schuldhaft unterlassen habe, sie, die Klägerin, individuell über die geänderte Rechtslage zu informieren und auf die Erstat- tungsmöglichkeit hinzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Güterverkehr vom 19. November 2003 und des Widerspruchsbescheides vom 16. April 2004 zu verpflichten, ihr Autobahnbenutzungsgebühren in Höhe von 1.250,00 EUR nebst 8 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz ab Klageeingang zu erstatten.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie verteidigt die angefochtenen Bescheide und führt ergänzend aus: Die Entscheidung des Gesetzgebers, die Autobahnbenutzungsgebühren nur auf Antrag zu erstatten, sei sachgerecht. Der Gesetzgeber sei zu Recht davon ausgegangen, dass eine automatische Erstattung nicht im Interesse aller Gebührenschuldner liege. Denn die Eurovignetten hätten auch nach der Aussetzung der Gebührenerhebung in Deutschland auf dem Gebiet der übrigen Verbundstaaten (Niederlande, Belgien, Luxemburg, Dänemark und Schweden) bis zum regulären Gültigkeitsende weiter gegolten. Die Gebührenschuldner hätten damit auch nach dem 30. August 2003 das Recht behalten, die gebührenpflichtigen Autobahnen in den übrigen Verbundstaaten zu benutzen. Die Frist sei mit einem Monat nicht zu kurz gewesen. Es sei geboten gewesen, möglichst schnell Klarheit zu gewinnen, ob die Gebührenbescheinigungen weiter (in den Verbundstaaten) benutzt würden oder ob Erstattung beantragt werde. Man habe sicher stellen müssen, dass es bei einem Wunsch nach Erstattung nicht noch zu einer längeren Weiterbenutzung der Vignetten in den verbliebenen Verbundstaaten komme.
Die Klägerin könne keine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand beanspruchen, weil die behauptete Unkenntnis der Rechtslage sie nicht von einem Verschulden an der Versäumung der Frist entlaste. Das Thema der Autobahnmaut sei in den Medien präsent gewesen, so dass sich bei dem weitaus größten Teil der Gebührenpflichtigen auch hinsichtlich der Weitergeltung der Eurovignetten bzw. einer etwaigen Erstattung rechzeitig ein Problembewusstsein eingestellt habe. Die Beklagte habe auf Anfrage zahlreiche Auskünfte erteilt. Zur Weitergabe der Informationen durch die einschlägigen Verbände und Institutionen hat die Beklagte eine Dokumentation vorgelegt, auf die Bezug genommen wird. Diese enthält u.a. Veröffentlichungen des Deutschen Industrie- und Handelskammertages (DIHT) und des Verkehrs- und Informationsdienstes der Industrie- und Handelskammern. Das Ergebnis der Erstattungsaktion habe gezeigt, dass die ganz überwiegende Anzahl der Gebührenpflichtigen rechtzeitig informiert gewesen sei. Rund 81% aller grundsätzlich erstattungsfähigen Gebührenbescheinigungen seien eingereicht worden. Von den restlichen 19% entfalle ein hoher Prozentsatz auf die im in- ternationalen Verkehr weiter benutzten Gebührenbescheinigungen sowie auf Gebüh- renbescheinigungen, die sich aus anderen Gründen der Erstattung entzögen (Verlust, Insolvenz etc.). Insgesamt hätten rund 19.000 Unternehmen Erstattungsanträge gestellt, davon rund 95% fristgerecht.
Unabhängig davon habe die Klägerin die Wiedereinsetzungsfrist von zwei Wochen versäumt, weil ihr nach eigenem Vortrag im September 2003 das Außerkrafttreten des Autobahnbenutzungsgebührengesetzes bekannt geworden sei. Den Erstattungsantrag habe sie aber erst im November 2003 gestellt.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erstattung von Autobahnbenutzungsgebühren. Der ablehnende Bescheid der Beklagten in der Gestalt des Widerspruchsbescheides ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).
Die maßgebliche Antragsfrist lief am 30. September 2003 ab. Dies ergibt sich aus § 13 Abs. 1 Satz 2 ABMG in der Fassung vom 05. April 2002 (BGBl. I S. 1234 - ABMG 2002 -) in Verbindung mit § 12 Satz 2 ABMG 2002 und § 2 der LKW- Maut-Verordnung vom 24. Juni 2003 (BGBl. I S 1003) sowie § 13 Abs. 3 ABMG in der - neuen - Fassung vom 02. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3120). Diese das Gericht bindende gesetzliche Regelung ist auch im Hinblick auf die Kürze der Frist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Denn der Gesetzgeber hat bei derartigen Regelungen einen weiten verfassungsrechtlichen Spielraum. Die der Monatsfrist zugrunde liegende Absicht des Gesetzgebers, nach Außerkrafttreten des Autobahnbenutzungsgebührengesetzes möglichst schnell Klarheit zu gewinnen, ob die alten Gebührenbescheinigungen weiter (in den Verbundstaaten) benutzt würden oder ob Erstattung beantragt würde, stellt einen ausreichenden sachlichen Grund für die Einführung der Frist dar.
Diese gesetzliche Frist für den Erstattungsantrag hat die Klägerin nicht eingehalten. Ihr kann auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 32 VwVfG gewährt werden. Dabei kann offen bleiben, ob es sich bei der Frist des § 13 Abs.1 Satz 2 ABMG um eine Ausschlussfrist im engeren Sinne handelt, die einer Wiedereinsetzung nicht zugänglich ist. Denn auch wenn man zugunsten der Klägerin von der Anwendbarkeit des § 32 VwVfG ausgeht, so scheitert eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand jedenfalls daran, dass die Klägerin das Versäumnis der Frist verschuldet hat und damit die Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 Satz 1 VwVfG nicht vorliegen. Zu Recht hat die Beklagte darauf verwiesen, dass die Klägerin bei der gebotenen Sorgfalt rechtzeitig Kenntnis von der Antragsfrist hätte erlangen können. Die LKW-Maut und die Verschiebung des ursprünglich geplanten Einführungstermins war im damaligen
Zeitraum Gegenstand der öffentlichen Diskussion, in allen Medien wurde ausführlich darüber berichtet. Bei dieser Sachlage war es jedem von der LKW-Maut betroffenen Unternehmen, auch der Klägerin, zuzumuten, sich entweder unmittelbar bei der Beklagten oder bei anderen informierten Stellen, etwa der örtlichen IHK, über Einzelheiten zu erkundigen, zu denen auch Modalitäten der Erstattung gehörten. Anlass dazu bestand insbesondere für die Unternehmen, die - wie die Klägerin - Jahresvignetten erworben und die Benutzungsgebühren nach dem Autobahnbenutzungsgebührengesetz für einen längeren Zeitraum im Voraus gezahlt hatten. Etwaige Unklarheiten, die in der Tat bestanden haben mögen und in der damaligen Situation durchaus verständlich waren, hätte die Klägerin durch eine entsprechende Anfrage mit zumutbarem Aufwand selbst beseitigen können. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholung auf die von der Beklagten vorgelegte Dokumentation Bezug genommen, aus der sich ergibt, dass für jedes betroffene Unternehmen die Möglichkeit bestand, rechtzeitig und ohne Schwierigkeiten an die notwendigen Informationen zu kommen. Das Autobahnmautgesetz sieht keine Ver- pflichtung der Beklagten vor, jeden einzelnen Gebührenschuldner individuell über die Änderung der Rechtslage zu informieren. Eine solche Verpflichtung ergibt sich auch nicht aus anderen Rechtsvorschriften. Da es der Klägerin oblag, sich rechtzeitig über die Einzelheiten der Erstattungsregelung zu informieren, sie dies jedoch unterlassen hat, kann nicht davon die Rede sein, sie habe die Antragsfrist ohne Verschulden ver- säumt.
Ob die Klägerin darüber hinaus auch die zweiwöchige Frist für den Wiedereinsetzungsantrag (§ 32 Abs. 2 Satz 2 VwVfG) schuldhaft versäumt hat, kann offen bleiben.
Der neben dem Erstattungsanspruch nach § 13 Abs. 1 ABMG geltend gemachte Schadensersatzanspruch in entsprechender Anwendung des § 280 BGB scheitert schon daran, dass die Bestimmungen des Autobahnmautgesetzes über die Erstattung eine vorrangige und abschließende Spezialregelung darstellen. Unabhängig davon fehlt es auch an der schuldhaften Verletzung eines öffentlich- rechtlichen Sonderrechtsverhältnisses durch die Beklagte, weil die Beklagte - wie ausgeführt - nicht verpflichtet war, die Klägerin individuell auf die Änderung der Rechtslage
hinzuweisen. Über den geltend gemachten Schadensersatzanspruch als zusätzlichen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkt hatte das Verwaltungsgericht gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG im vorliegenden Verfahren mit zu entscheiden, ungeachtet der grundsätzlich für solche Ansprüche bestehenden zivilrechtlichen Rechtswegzuweisung in § 40 Abs. 2 Satz 1 VwGO.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.