Zinsbescheid bei BAföG-Darlehen: Krankheit schützt nicht vor Zinspflicht
KI-Zusammenfassung
Der Kläger focht einen Zinsbescheid für BAföG-Darlehen an und berief sich auf psychische Erkrankung und Geschäftsunfähigkeit 2009, weshalb er keine Freistellungsanträge gestellt habe. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab und bestätigte die Zinsfestsetzung. Krankheit oder Geschäftsunfähigkeit hindern nicht automatisch die Entstehung von Verzugszinsen. Eine gewährte Stundung wurde beibehalten; der Kläger muss Ende 2014 erneut einen Antrag stellen.
Ausgang: Klage gegen Zinsbescheid für BAföG-Darlehen als unbegründet abgewiesen; Zinspflicht bleibt bestehen
Abstrakte Rechtssätze
Die Entstehung der Zinspflicht für rückständige BAföG-Darlehen tritt automatisch ein, wenn eine fällige Rate 45 Tage lang nicht gezahlt wird, unabhängig davon, ob das Versäumnis verschuldet oder unverschuldet ist.
Geschäftsunfähigkeit oder krankheitsbedingte Unfähigkeit schützt nicht vor den rechtlichen Folgen unterlassener Verfahrenshandlungen wie dem Unterlassen von Freistellungs- oder Stundungsanträgen gegenüber der Förderungsbehörde.
Bei Stundungsentscheidungen sind die wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse für die Gewährung von Zahlungsaufschub relevant; sie begründen jedoch nicht rückwirkend den Wegfall bereits entstandener Zinsen.
Ein Widerspruch gegen einen Zinsbescheid ist nicht begründet, wenn die Behörde die Zinsen nach den geltenden Vorschriften zutreffend berechnet und keine rechtfertigenden Umstände vorgetragen werden, die die Entstehung der Zinsforderung aufheben.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Tatbestand
Der Kläger erhielt in den Jahren 1999 und 2000 Darlehen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG).
Mit Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid (FRB) der Beklagten vom 10.07.2007 wurden die Darlehensschuld auf 2.929,70 €, die Förderungshöchstdauer (FHD) auf 02.2003 und der Rückzahlungsbeginn auf den 31.03.2008 festgesetzt.
Bis zum 31.08.2009 wurde der Kläger auf Antrag von der Rückzahlung freigestellt; bis zum 02.08.2012 meldete sich der Kläger bei der Beklagten nicht mehr und tilgte auch nicht.
Mit Bescheid vom 28.12.2012 bewilligte die Beklagte einen Antrag des Klägers vom 02.08.2012 auf Bewilligung einer Stundung der Rückzahlungsverpflichtung bis Ende 2014.
Mit Zinsbescheid vom 28.12.2012 forderte die Beklagte von dem Kläger Zinsen in Höhe von 513,67 € (6 % von der Darlehensrestschuld von 2.929,70 € für 1052 Zinstage in der Zeit vom 01.09.2009 bis 02.08.2012).
Mit dagegen erhobenem Widerspruch wurde vorgetragen: Der Kläger habe in 2009 nichts erhalten.
Mit Widerspruchsbescheid vom 08.05.2013 wies die Beklagte den Widerspruch zurück.
Mit der rechtzeitig erhobenen Klage wird ergänzend zum Widerspruch vorgetragen: Der Kläger, der seit dem 06.11.2003 zu dem Personenkreis schwerbehinderter Menschen gehöre, sei in dem Jahr 2009 akut an seiner Psyche erkrankt. Namentlich sei beim Kläger eine schizophrene Psychose diagnostiziert worden, im Zuge habe sich der Kläger nahezu durchgehend im gesamten Jahr 2009 sowie zu Beginn des Jahres 2010 im I. Krankenhaus in D. und darüber hinaus in der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie in den J. Kliniken U. in Behandlung befunden. Der behandelnde Arzt, Facharzt für Neurologie/Psychiatrie/Psychotherapeutische Medizin, habe den Kläger insoweit eingeschätzt, dass der Kläger weder psychisch noch organisatorisch in der Lage gewesen sei, Behördengänge zu erledigen oder Anträge zu stellen. Nach allem sei der Kläger in der Zeit vor dem 31.08.2009 und danach aufgrund der Erkrankung nicht in der Lage gewesen, seine Rechte gegenüber der Beklagten geltend zu machen und einen entsprechenden Antrag auf Freistellung von der Rückzahlungsverpflichtung zu stellen.
Der Kläger beantragt,
den Zinsbescheid Bescheid der Beklagten vom 28.12.2012 in der Form des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 08.05.2013 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie trägt vor: Nach ständiger Rechtsprechung des allein zuständigen OVG NRW käme es für die Rechtmäßigkeit eines Zinsbescheides sogar bei Vorliegen von Geschäftsunfähigkeit nicht darauf an, wenn der Betroffenen es wegen dieser Geschäftsunfähigkeit versäumt habe, weitere Freistellungsanträge zu stellen. Geschäftsunfähigkeit und infolgedessen fehlende Handlungsfähigkeit schütze nicht vor den Folgen unterlassener Erklärungen beziehungsweise Verfahrenshandlungen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte – insbesondere den Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschluss des OVG NRW vom 26.05.2014 - und der Verwaltungsvorgänge verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist ohne Erfolg.
Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Stornierung der Zinsen.
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zunächst auf die zutreffenden Ausführungen und Berechnungen in den Bescheiden, insbesondere im Widerspruchsbescheid, und in der Klageerwiderung verwiesen (§ 117 Abs. 5 VwGO) sowie auf den Beschluss des OVG NRW vom 26.05.2014.
Ergänzend ist auszuführen: Es bleibt auch nach Darstellung der Krankheitsgeschichte des Klägers in seinem letzten Schreiben vom 30.06.2014 dabei, dass verschuldetes wie unverschuldetes Versäumen von Freistellungs- beziehungsweise Stundungsanträgen die Zinspflicht automatisch eintreten lässt, wenn die erste Rate fällig ist und 45 Tage nicht gezahlt wird. Auf die Krankheiten des Klägers in 2009, 2010 kommt es also nicht an, auch nicht auf die sonstigen Lebensverhältnisse des Klägers. Letztere und deren finanzielle Auswirkungen sind allein relevant für Stundungsverfahren: der Kläger braucht deshalb derzeit bis Ende 2014 nicht zahlen. Er sollte nicht vergessen, im Dezember 2014 beim Bundesverwaltungsamt einen erneuten Stundungsantrag zu stellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.
Der Gegenstandswert dürfte 513,00 € betragen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte - ERVVO VG/FG - vom 7. November 2012, GV. NRW. S. 548) zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.
Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.
Die Antragsschrift sollte dreifach eingereicht werden. Im Fall der elektronischen Einreichung nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bedarf es keiner Abschriften.