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Verwaltungsgericht Köln·25 K 3473/06·11.12.2008

Klage auf Erstattung fehlerhaft gebuchter LKW-Maut abgewiesen

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtGebühren- und Beitragsrecht (Mautrecht)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrt die Erstattung einer irrtümlich online gebuchten LKW-Maut. Streitpunkt war, ob nach LKW-MautV eine Erstattung ohne Inanspruchnahme von Zahlstellen-Terminals möglich ist und ob eine zivilrechtliche Anfechtung gegen Toll Collect einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch begründet. Das VG Köln wies die Klage als unbegründet ab und hielt die einschlägigen Erstattungsregelungen für abschließend; eine verfassungskonforme Auslegung gestattete, die Unmöglichkeit der Geltendmachung weit auszulegen.

Ausgang: Klage auf Erstattung der irrtümlich gebuchten Mautgebühr als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Eine delegierte Vorschrift (LKW-MautV) ist binnen der erteilten Ermächtigungig zulässig, soweit sie die Erstattungspflicht aus der Ermächtigungsgrundlage nicht inhaltsleer macht.

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Der Begriff der "Unmöglichkeit" der vorherigen Geltendmachung kann verfassungskonform so ausgelegt werden, dass auch Fälle erfasst sind, in denen die Ausübung theoretisch möglich, praktisch aber unzumutbar oder unüberwindbar schwierig ist.

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Eine zivilrechtliche Anfechtung des Vertragsverhältnisses mit dem Mautbetreiber begründet nicht ohne Weiteres einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch gegen die Aufsichtsbehörde, wenn die spezialgesetzliche Erstattungsregelung abschließend ist.

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Spezialgesetzliche Erstattungsregelungen (hier § 4 Abs.4 ABMG i.V.m. § 10 LKW-MautV) schließen generell den Rückgriff auf allgemeine zivil- oder öffentlich-rechtliche Anspruchsgrundsätze aus, wenn sie eine abschließende Regelung enthalten.

Relevante Normen
§ 10 Abs. 3 LKW-MautV§ 10 Abs. 2 LKW-MautV§ 4 Abs. 4 S. 1 ABMG§ 4 Abs. 4 S. 2 ABMG§ 4 Abs. 4 ABMG§ 10 LKW-MautV

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Tatbestand

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Der Kläger ist Halter des 4(und mehr)-achsigen, der Schadstoffklasse 3 angehörenden LKW mit dem amtlichen Kennzeichen "SU-00 0000", dessen zulässiges Gesamtgewicht 12,0 t beträgt.

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Am 29. März 2006, um 13:58 Uhr, nahm die im Betrieb des Klägers als Disponentin tätige Ehefrau des Klägers über das Internet im manuellen Verfahren bei der Toll Collect GmbH für den genannten LKW eine Einbuchung für eine Fahrt von Lind nach Nieder Seifersdorf (642 km) mit dem Gültigkeitszeitraum vom 29. März 2006 14:00 Uhr bis zum 30. März 2006 17:00 Uhr vor. Hierbei handelte es sich um eine Fehlbuchung, da lediglich eine Fahrt von Lind nach Niederpleis (13,8 km) beabsichtigt war. Da eine Stornierung der Buchung per Internet vor Beginn des Gültigkeitszeitraumes nicht mehr möglich war, nahm die Ehefrau des Klägers um 14:10 Uhr eine separate neue Buchung für die tatsächlich benötigte Strecke (von Lind nach Niederpleis) mit dem Gültigkeitszeitraum 14:10 Uhr bis 15:40 Uhr vor. Für die Buchung der Fahrt von Lind nach Nieder Seifersdorf wurde dem Kläger von der Toll Collect GmbH ein Betrag von 77,06 EUR in Rechnung gestellt, den der Kläger auch gezahlt hat.

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Mit Telefaxschreiben vom 30. März 2006 an die Fa. Toll Collect GmbH (eingegangen um 10:58 Uhr) bat die Ehefrau des Klägers um Stornierung dieser Buchung, da diese auf einem Versehen beruhe. Die Fa. Toll Collect GmbH leitete das Schreiben an das Bundesamt für Güterverkehr (BAG) weiter, das eine Rückerstattung der vom Kläger entrichteten Mautgebühr mit Bescheid vom 19. April 2006 ablehnte. Zur Begründung wurde unter Hinweis auf § 10 Abs. 3 LKW-MautV ausgeführt, dass keine tatsächlichen Gründe vorgelegen hätten, die eine Stornierung vor Ablauf des Gültigkeitszeitraumes unmöglich gemacht hätten. Im Umkreis von 10 km um den Startpunkt sei eine Vollstornierung auch nach Gültigkeitsbeginn der Einbuchung möglich.

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Den hiergegen gerichteten Widerspruch des Klägers vom 25. April 2006 wies das BAG mit Widerspruchsbescheid vom 16. Juni 2006, zugestellt am 30. Juni 2006, zurück.

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Hiergegen hat der Kläger am 27. Juli 2006 Klage erhoben.

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Er macht im wesentlichen geltend:

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Er habe seinen Erstattungsanspruch noch innerhalb des Gültigkeitszeitraums geltend gemacht. Soweit § 10 Abs. 2 LKW-MautV verlange, dass der Erstattungsanspruch an einem Zahlstellen-Terminal geltend gemacht werde, sei die Regelung als untergesetzliche Norm unwirksam, weil sie im Widerspruch zur gesetzlichen Regelung in § 4 Abs. 4 S. 1 ABMG stehe, wonach die Maut zwingend zu erstatten sei, wenn eine Fahrt nicht durchgeführt worden sei. Im Übrigen sei es ihm innerhalb des Gültigkeitszeitraums tatsächlich auch nicht möglich gewesen, einen Zahlstellen-Terminal anzusteuern. Schließlich stehe ihm ein Erstattungsanspruch auch deshalb zu, weil der Kläger, vertreten durch seine Ehefrau, aufgrund eines bei dieser vorliegenden Erklärungsirrtums das aufgrund der Buchung zustande gekommene Rechtsverhältnis wirksam angefochten habe und ihm auch deshalb ein Erstattungsanspruch zustehe.

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Der Kläger beantragt (sinngemäß),

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die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des BAG vom 19. April 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Juni 2006 zu verpflichten, die für den Gültigkeitszeitraum vom 29. März 14:00 Uhr bis 30. März 2006 17:00 Uhr unter der Buchungsnummer 1000001617862216 für die Strecke Lind nach Nieder Seifersdorf entrichtete Mautgebühr von 77,06 EUR zurückzuerstatten und

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an den Kläger Zinsen in Höhe von 8% über dem jeweiligen Basiszinssatz pro Jahr aus 77,06 EUR ab Rechtshängigkeit zu zahlen sowie

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die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie macht im Wesentlichen geltend:

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Die Vorschrift des § 10 Abs. 2 LKW-MautV halte sich innerhalb der Ermächtigung des § 4 Abs. 4 S. 2 ABMG und verletze nicht die höherrangige Vorschrift des § 4 Abs. 4 S. 1 ABMG, da die ausschließliche Möglichkeit, während des Gültigkeitszeitraums eine Stornierung über Zahlstellen-Terminals zu erreichen, keine generelle Beschränkung des Erstattungsanspruchs darstelle. Die Regelung sei auch verhältnismäßig.

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Im Übrigen habe der Kläger am 29. und 30. März 2006 ausreichend Gelegenheit zur Stornierung nach § 10 Abs. 2 LKW-MautV gehabt, da er die Strecke von Lind nach Niederpleis in diesem Zeitraum mehrfach gefahren sei.

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Eine Anfechtung könne ebenfalls nicht zu einem Erstattungsanspruch gegen die Beklagte führen, da durch die Einbuchung lediglich ein zivilrechtliches Auftragsverhältnis zur Fa. Toll Collect GmbH zustandegekommen sei.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Akten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist unbegründet.

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Der Bescheid des BAG vom 19. April 2006 in Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 16. Juni 2006 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.

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Der Kläger hat keinen Anspruch auf nachträgliche Erstattung der von ihm entrichteten Mautgebühren in Höhe von 77,06 EUR.

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Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist das Gericht auf die ausführlichen und zutreffenden Ausführungen der Beklagten in der Klageerwiderung vom 04. August 2006 und in den Stellungnahmen vom 25. August 2006 und 18. Dezember 2006.

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Das Vorbringen des Klägers im Schriftsatz vom 22. Januar 2007 gibt Veranlassung zu folgenden ergänzenden Ausführungen:

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Soweit der Kläger der Auffassung ist, dass § 10 Abs. 2 LKW-MautV eine unverhältnismäßige Regelung darstelle, weil eine nachträgliche Erstattung nach § 10 Abs. 3 LKW-MautV nur für den Fall der tatsächlichen Unmöglichkeit der vorherigen Geltendmachung der Erstattung, nicht dagegen auch dann vorgesehen sei, wenn die vorherige Geltendmachung nur mit unzumutbar hohem Aufwand möglich sei, ist dem entgegenzuhalten, dass vor der Verwerfung einer Vorschrift als verfassungswidrig zunächst stets die Möglichkeit einer verfassungskonformen Auslegung zu prüfen ist. Das Gericht geht insoweit mit der Beklagten davon aus, dass eine Unmöglichkeit der vorherigen Geltendmachung aus tatsächlichen Gründen auch dann vorliegen kann, wenn dem Betroffenen vernünftigerweise nicht zuzumuten ist, ein nur theoretisch mögliches, mit unüberwindbaren praktischen Schwierigkeiten verbundenes Stornierungsverfahren durchzuführen.

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Der weiteren Auffassung des Klägers, er habe aufgrund zuvor erklärter Anfechtung des Auftragsverhältnisses mit der Fa. Toll Collect GmbH einen (allgemeinen) öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch gegen die Beklagte, kann aus den von der Beklagten in ihrer Stellungnahme vom 18. Dezember 2006 angeführten Gründen und ferner auch deshalb nicht gefolgt werden, weil § 4 Abs. 4 ABMG und § 10 LKW-MautV eine erkennbar abschließende Erstattungsregelung enthalten, die den Rückgriff auf allgemeine Rechtsgrundsätze ausschließt.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.