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Verwaltungsgericht Köln·25 K 3366/15·02.12.2015

Klage gegen Gebührenbescheid für Polizeieinsatz nach Alarmanlage abgewiesen

Öffentliches RechtGebührenrechtPolizeirechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger focht einen Gebührenbescheid über 110 EUR für einen Polizeieinsatz wegen eines optischen Außenalarms an. Zentral war, ob am Alarmtag Anhaltspunkte für eine Straftat festgestellt wurden. Das Gericht hielt die Gebühr für rechtmäßig: bloße Vermutungen oder später benannte Spuren reichen nicht, fehlerhafte Alarme sind Betreiberrisiko. Ein Anhörungsmangel war unbeachtlich bzw. im Verfahren geheilt.

Ausgang: Klage gegen Gebührenbescheid für Polizeieinsatz über 110 EUR wird abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Gebühren für einen Polizeieinsatz nach dem GebG NRW sind rechtmäßig, wenn am Alarmtag keine beweiskräftig dokumentierten Anhaltspunkte für eine Straftat festgestellt wurden.

2

Bloße Vermutungen über die Ursache einer Alarmierung begründen keine Feststellung von Anhaltspunkten für eine Straftat im Sinne gebührenrechtlicher Tarifstellen.

3

Nachträglich mehrere Wochen nach dem Alarm benannte vermeintliche Einbruchsspuren sind keine zeitnahe Feststellung und können dem Alarmtag nicht zugerechnet werden.

4

Fehlalarme gehören zum Betriebsrisiko von Alarmanlagen; die gebührenrechtlichen Folgen für ergebnislose Polizeieinsätze trifft regelmäßig den Anlagenbetreiber und nicht den allgemeinen Steuerzahler.

5

Ein Anhörungsmangel ist unbeachtlich, wenn die Gebührenerhebung gesetzlich vorgeschrieben ist und die Möglichkeit der nachgeholten Anhörung im Klageverfahren besteht.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 1 ff GebG NRW i.V.m. Tarifstelle 18.4 Allg VerwGebO NRW§ 117 Abs. 5 VwGO§ 28 L VerwVfG NRW§ 45 Abs. 2 L VerwVfG NRW§ 46 L VerwVfG NRW§ 154 Abs. 1 VwGO

Leitsatz

Gebühren für den Einsatz von Polizeikräften anlässlich der Überprüfung eines optischen Außenalarms an einem Gebäude in Höhe von 110,00 EUR nach §§ 1 ff GebG NRW i.V.m. Tarifstelle 18.4. Allg VerwGebO NRW sind grundsätzlich rechtmäßig, wenn am Alarmtag keine Einbruchs-(versuchs-)spuren festgestellt und beweiskräftig dokumentiert werden.

Reine Vermutungen hinsichtlich der Ursache für die Alarmgebung (Annäherung einer Person, Einbruchsversuch) sind keine Feststellungen von Anhaltspunkten für eine Straftat im Sinne des einschlägigen Gebührentarifs.

Die Benennung von vermeintlichen Einbruchsspuren mehrere Wochen nach dem Alarmereignis (hier nach Urlaubsabwesenheit) ist keine zeitnahe Feststellung, weil sich eventuelle Spuren nicht dem Alarmtag zurechnen lassen und zudem nicht bewiesen sind.

Fehlerhafte Alarmgebungen sind typische Risiken auch von teuren Alarmanlagen und nicht ungewöhnlich, sie sind eine der Hauptursachen für ergebnislose Polizeieinsätze und deshalb gebührenrechtlich beim Anlagenbetreiber abrechenbar.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

2

Mit Gebührenbescheid vom 05.05.2015 forderte der Beklagte von dem Kläger für den Einsatz von Polizeikräften anlässlich der Meldung eines optischen Außenalarms am Haus des Klägers am 15.04.2015 eine Gebühr in Höhe von 110,00 EUR nach Tarifstelle 18.4. Allg VerwGebO NRW.

3

Mit der rechtzeitig erhobenen Klage wird vorgetragen:

4

Nach drei Einbrüchen in der Vergangenheit, insgesamt unaufgeklärt, habe der Kläger in seinem Haus eine akustische und optische Alarmanlage eingebaut, die am 15.04.2015 Alarm ausgelöst habe, bevor ein Einbruch ausgeführt werden konnte. Das einschlägige Einsatzprotokoll der Polizei sei nicht nachvollziehbar, was die Suche nach Einbruchsspuren angehe. Er selbst sei erst mehrere Wochen später aus dem Urlaub zurückgekommen und habe Einbruchsspuren festgestellt, aber nicht offiziell gemeldet. Der Kläger sei nicht ordnungsgemäß angehört worden; die Anhörung der Tochter seiner Lebensgefährtin sei nicht ausreichend.

5

Der Kläger beantragt,

6

den Bescheid des Beklagten vom 05.05.2015 aufzuheben.

7

Der Beklagte beantragt,

8

die Klage abzuweisen.

9

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge verwiesen.

Entscheidungsgründe

11

Die Klage ist ohne Erfolg.

12

Der angefochtene Bescheid ist dem Grunde und der Höhe nach rechtmäßig.

13

Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zunächst auf die zutreffenden Ausführungen in dem Bescheid und den ausführlichen Klageerwiderungen verwiesen (§ 117 Abs. 5 VwGO).

14

Ergänzend und unter Bezugnahme auf die einschlägige Rechtsprechung (etwa: OVG NRW, 9 A 249/99, juris und google) ist auszuführen: Die Vermutungen des Klägers hinsichtlich der Ursache für die Alarmgebung (Annäherung einer Person, Einbruchsversuch) sind keine Feststellungen von Anhaltspunkten für eine Straftat im Sinne des einschlägigen Gebührentarifs. Die Benennung von vermeintlichen Einbruchsspuren mehrere Wochen nach dem Alarmereignis (hier nach Urlaubsabwesenheit) ist keine zeitnahe Feststellung, weil sich eventuelle Spuren nicht dem Alarmtag zurechnen lassen und zudem nicht bewiesen sind. Im Polizeiprotokoll des Alarmtages sind Feststellungen bzgl. einer Straftat ebenfalls nicht getroffen worden; der knappe Protokollinhalt reicht aus, um solche Routineeinsätze zu dokumentieren. Die Nichterweislichkeit von konkreten Anhaltspunkten für eine vollendete oder versuchte Straftat geht deshalb zu Lasten des Betreibers der Alarmanlage und bürdet ihm (und nicht dem Steuerzahler) die gebührenrechtlichen Folgen eines möglichen Fehlalarms auf. Fehlerhafte Alarmgebungen sind typische Risiken auch von teuren Alarmanlagen und nicht ungewöhnlich, sie sind eine der Hauptursachen für ergebnislose Polizeieinsätze und deshalb gebührenrechtlich beim Anlagenbetreiber abrechenbar.

15

Eine möglicherweise zunächst fehlende Anhörung des Klägers selbst (wegen dessen längerer Urlaubsabwesenheit wurde das Anhörungsschreiben an die dazu bereite Tochter der Lebensgefährtin des Klägers gesandt und von dieser auch beantwortet) ist durch die Gelegenheit zur Anhörung im Klageverfahren nachgeholt worden (§§ 28, 45 Abs. 2 L VerwVfG NRW). Ein Anhörungsmangel ist zudem nach § 46 L VerwVfG NRW unbeachtlich, weil der Sache nach eine Gebührenerhebung gesetzlich vorgeschrieben war. Im Übrigen war der Kläger mehrere Wochen urlaubsabwesend und hätte woh auch eine zeitnahe Anhörung nicht wahrnehmen können.

16

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.