Themis
Anmelden
Verwaltungsgericht Köln·25 K 3106/09.A·15.06.2010

Abschiebungsverbot (§ 60 Abs. 7 AufenthG) wegen fehlender Therapie bei spastischer Paraplegie

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtAllgemeines VerwaltungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerinnen begehrten nach bestandskräftiger Ablehnung früherer Asylanträge das Wiederaufgreifen und die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 AufenthG. Streitpunkt war, ob bei Rückkehr nach Aserbaidschan wegen ihrer schweren spastischen Paraplegie eine erhebliche konkrete Gesundheitsgefahr droht und ob das Bundesamt trotz Fristversäumnisses nach §§ 51 Abs. 5, 48 VwVfG eingreifen muss. Das VG Köln bejahte eine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer alsbaldigen wesentlichen Verschlechterung bis zum Verlust von Handgebrauch und Gehfähigkeit, weil Ergotherapie/Medikation nicht verfügbar bzw. finanziell nicht erreichbar sei. Die Beklagte wurde zur Abänderung des Bescheids und Feststellung des Abschiebungsverbots verpflichtet.

Ausgang: Klage erfolgreich; Bundesamt zur Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 AufenthG verpflichtet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG setzt eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib oder Leben voraus, die mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eintreten muss.

2

Eine krankheitsbedingte Gefahr ist erheblich, wenn im Zielstaat eine wesentliche oder lebensbedrohliche Verschlechterung des Gesundheitszustands zu erwarten ist, und konkret, wenn diese alsbald nach Rückkehr mangels ausreichender Behandlungsmöglichkeiten eintritt.

3

Fehlt im Zielstaat eine für die Stabilisierung/Vermeidung gravierender Funktionsverluste erforderliche Therapie oder ist sie dem Betroffenen wirtschaftlich tatsächlich nicht zugänglich, kann dies ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG begründen.

4

Werden Umstände geltend gemacht, die eine bestandskräftige ablehnende Entscheidung nachträglich als rechtswidrig erscheinen lassen, hat die Behörde unabhängig von § 51 Abs. 1–3 VwVfG nach §§ 51 Abs. 5, 48 Abs. 1 VwVfG ermessensfehlerfrei über ein Wiederaufgreifen zu entscheiden.

5

Bei einer beachtlichen, erheblichen und alsbald drohenden Gesundheitsgefahr kann das behördliche Ermessen nach §§ 51 Abs. 5, 48 Abs. 1 VwVfG auf die Rücknahme/Abänderung der bestandskräftigen Entscheidung zugunsten des Betroffenen reduziert sein.

Relevante Normen
§ 60 Abs. 7 AufenthG§ 51 Abs. 1 AuslG a. F.§ 51 Abs. 5 i. V. m. 48 Abs. 1 VwVfG§ 53 Abs. 1 bis 6 AuslG a. F.§ 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG§ 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG

Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 06.05.2009 verpflichtet, unter Abänderung des Bescheides vom 09.04.1998 festzustellen,

dass hinsichtlich der Klägerinnen ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG in Bezug auf Aserbeidschan besteht.

Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Beklagte.

Tatbestand

2

Die im Jahre 1993 geborene Klägerin zu 1) und ihre Schwester, die im Jahre 1995 geborene Klägerin zu 2), sind aserbaidschanische Staatsangehörige.

3

Sie verließen zusammen mit ihren Eltern im März 1995 die Heimat und reisten nach einem Zwischenaufenthalt in der russischen Föderation im Januar 1997 in die Bundesrepublik Deutschland ein.

4

Am 30.01.1997 beantragten sie beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) zusammen mit ihren Eltern ihre Anerkennung als Asylberechtigte. Mit Bescheid vom 09.04.1998 lehnte das Bundesamt die Asylanträge der Klägerinnen und ihrer Eltern als offensichtlich unbegründet ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG a. F. offensichtlich nicht vorlägen sowie Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG a. F. nicht bestünden und drohte den Klägerinnen und ihren Eltern die Abschiebung nach Aserbaidschan an. Die hiergegen erhobene Klage (VG Köln 12 K 3832/98.A) und ein Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (VG Köln 12 L 1532/98.A) hatten keinen Erfolg. Das Verfahren fand im Oktober 2001 seinen rechtskräftigen Abschluss.

5

Am 19.04.2009 beantragten die Klägerinnen, das Verfahren nach §§ 51 Abs. 5 i. V. m. 48 Abs. 1 VwVfG wiederaufzugreifen und festzustellen, dass zu ihren Gunsten ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG bestehe. Zur Begründung wurde unter Vorlage mehrerer ärztlicher Bescheinigungen und Gutachten ausgeführt, die Klägerinnen litten jeweils an einer schweren spastischen Paraplegie, syndromale Form, z.B. Fitzsimmons-Guilbert-Syndrom. Aufgrund der Erkrankung der Klägerinnen sei eine ständige medizinische Betreuung und Versorgung im Bundesgebiet dringend erforderlich. Im Falle einer Rückkehr nach Aserbaidschan bestünden erhebliche Gefahren für Leben und Gesundheit der Klägerinnen, da die notwendige fachgerechte Betreuung und Versorgung nur im Bundesgebiet sichergestellt werden könne.

6

Mit Bescheid vom 06.05.2009 lehnte das Bundesamt die Anträge der Klägerinnen auf Abänderung des nach altem Recht ergangenen Bescheides vom 09.04.1998 bezüglich der Feststellungen zu § 53 Abs. 1 bis 6 AuslG a. F. ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt: Es seien vorliegend keine Gründe gegeben, die es unabhängig von den Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG rechtfertigten, die Entscheidung zu § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nach § 49 VwVfG abzuändern. Zwar könne nach § 60 Abs. 7 AufenthG eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben auch dann vorliegen, wenn im Zielstaat mit einer wesentlichen und konkreten Verschlechterung einer Krankheit zu rechnen sei. Diese Voraussetzungen seien vorliegend jedoch nicht erfüllt. Bei den Klägerinnen bestehe der Verdacht auf das Vorliegen des sogenannten Fitzsimmons-Guilbert-Syndroms. Hierbei handele es sich um eine sehr seltene genetische Erkrankung, die mit einer langsam progredierenden spastischen Lähmung, Skelettanomalien der Hände und Füße und einer geistigen Retardierung einhergehe. Jedoch seien spastische Paraplegien derzeit auch im Bundesgebiet nicht wirksam behandelbar. Es gebe keine kausale Therapie der spastischen Paraparese. Derartige Erkrankungen würden mit Physiotherapien und Anti-Spastika wie z.B. dem Medikament "Baclofen" behandelt, deren Effekt auf die Spastik allerdings oftmals unzureichend sei. Wichtig sei die Versorgung der Patienten mit Hilfsmitteln, damit sie im Alltag besser zu recht kämen. Dies bedeute, dass die Klägerinnen einer lebenslänglichen Pflege bedürften, die auch bei einer Rückkehr nach Aserbaidschan von den Eltern übernommen werden könne. Es bestünden keine hinreichenden Anhaltspunkte, dass sich die Behinderung bei einer Rückkehr nach Aserbaidschan wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtere. Derartiges sei den Attesten jedenfalls nicht zu entnehmen.

7

Am 12.05.2009 haben die Klägerinnen die vorliegende Klage erhoben.

8

Sie tragen vor: In ihrem Falle sei von einem Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG ausgehen. Ihre Erkrankungen seien in Aserbaidschan nicht adäquat behandelbar. Im Falle einer Rückführung müssten sie mit einer konkreten Gefahr für Leib und Leben rechnen. Aus den bislang vorgelegten ärztlichen Attesten und einem Gutachten des Instituts für Genetik in C. vom 16.06.2009 betreffend die Klägerin zu 1) sowie einem Gutachten des sozialpädriatischen Zentrums der B. Kinderklinik in B1. vom 26.05.2009 betreffend die Klägerin zu 2) ergebe sich, dass es dringend angezeigt sei, die Klägerinnen medizinisch weiterhin zu versorgen. Zwar sei eine Heilung nicht möglich, jedoch könnten die körperlichen Beeinträchtigungen, die mit dem Fortschreiten der Erkrankung einträten, durch Krankengymnastik, Medikamente und eine eventuelle Operation der Sehnen gemildert werden. Im Falle der Nichtbehandlung sei mit einer wesentlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu rechnen. In diesem Falle sei nämlich davon auszugehen, dass durch eine Zunahme der Fuß- und Fingerverformung der normale Handgebrauch und die Gehfähigkeit der Klägerinnen und damit deren Möglichkeit, ein selbstständiges Leben ohne Fremdhilfe zu führen, verloren gehe.

9

Die erforderliche Behandlung könne in Aserbaidschan nicht stattfinden. Zum einen stünden die zur Erhaltung der motorischen Handlungsfähigkeit der Klägerinnen notwendigen Therapien teilweise nicht zur Verfügung. Zum anderen könnten die Klägerinnen bzw. ihre Eltern, soweit Therapiemöglichkeiten bestünden, die hierfür erforderlichen finanziellen Mittel nicht aufbringen. Dies gelte auch für die notwendigen Medikamente, die nicht kostenfrei zur Verfügung gestellt würden. Aus den in Aserbeidschan gewährten geringfügigen Sozialhilfemitteln könnten die Maßnahmen ebenfalls nicht finanziert werden.

10

Die Klägerinnen beantragen (sinngemäß),

11

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 06.05.2009 zu verpflichten, unter Abänderung des Bescheides vom 09.04.1998 festzustellen, dass hinsichtlich der Klägerinnen ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG in Bezug auf Aserbeidschan vorliegt.

12

Die Beklagte beantragt,

13

die Klage abzuweisen.

14

Sie bezieht sich auf die Begründung des angefochtenen Bescheides und trägt ergänzend vor: Es könne nicht mit der erforderlichen Gewissheit von einer erheblichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Klägerinnen im Falle einer Rückkehr nach Aserbaidschan ausgegangen werden. In den vorgelegten Gutachten werde lediglich für sehr wahrscheinlich gehalten, dass es ohne Therapie zu einem Verlust des Handgebrauchs und der Gehfähigkeit komme. Diese Formulierungen seien zu vage, um eine erhebliche konkrete Gefahr der Gesundheitsverschlechterung der Klägerinnen im Sinne des § 60 Abs. 7 AufenthG annehmen zu können.

15

Das Gericht hat durch Einholung einer Auskunft der deutschen Botschaft in Baku Beweis erhoben. Wegen des Ergebnisses wird auf den Inhalt der Auskunft vom 02.12.2009 Bezug genommen.

16

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge.

Entscheidungsgründe

18

Die Klage hat Erfolg.

19

Der Bescheid des Bundesamtes vom 06.05.2009 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerinnen in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO. Die Klägerinnen haben einen Anspruch gegen die Beklagte, unter Abänderung des Bescheides des Bundesamtes vom 09.04.1998 festzustellen, dass hinsichtlich ihrer Person jeweils ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG bezogen auf Aserbeidschan vorliegt.

20

Zwar dürften die Voraussetzungen des § 51 VwVfG für einen Anspruch der Klägerinnen auf Wiederaufgreifen des durch Bescheid vom 09.04.1998 abgeschlossenen Verfahrens hinsichtlich des Vorliegens von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG a-F. nicht vorgelegen haben, da die Klägerinnen ihre Wiederaufgreifensanträge nicht gemäß § 51 Abs. 3 VwVfG innerhalb von 3 Monaten nach Bekanntwerden des Wiederaufgreifensgrundes gestellt haben. Dies bedarf jedoch keiner weiteren Vertiefung, da das Bundesamt im Falle der Geltendmachung von Umständen, die eine von ihm getroffene Entscheidung nachträglich als rechtswidrig erscheinen lassen, auch unabhängig von den in § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG genannten Voraussetzungen nach §§ 51 Abs. 5, 48 Abs. 1 S. 1 VwVfG nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden hat, ob es das Verfahren im Interesse der Rechtmäßigkeit des Verwaltungshandelns wieder eröffnet und die bestandskräftige frühere Entscheidung zurückgenommen bzw. abgeändert wird.

21

Diese Voraussetzungen liegen hier vor.

22

Die Klägerinnen haben mit ihrem Antrag vom 24.04.2009 Gründe geltend gemacht, die ein Abschiebungsverbot i.S.d. § 60 Abs. 7 AufenthG bezogen auf Aserbeidschan begründen und die im Bescheid vom 09.04.1998 getroffene gegenteilige Feststellung zu § 53 Abs. 6 AuslG a.F. daher nachträglich als rechtswidrig erscheinen lassen.

23

Nach der Vorschrift des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von einer Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Eine solche Gefahr kann sich auch aus dem Gesundheitszustand eines Betroffenen ergeben. Dabei gilt für die Beurteilung der Voraussetzungen dieser Vorschrift der gleiche Prognosemaßstab, den die Rechtsprechung bei der Beurteilung der Gefahr einer politischen Verfolgung aufgestellt hat,

24

vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 28.03.2001 - 1 B 83.01 -.

25

Erforderlich ist daher, dass die Prognose eine beachtliche Wahrscheinlichkeit für das Eintreten der dort genannten Gefahr ergibt. Die für die Rechtsgutgefährdung sprechenden Gründe müssen daher ein größeres Gewicht besitzen als die dagegen sprechenden Tatsachen, so dass der Schadenseintritt nicht nur in gleicher Weise wahrscheinlich wie unwahrscheinlich ist,

26

vgl. BVerwG, Urteil vom 05.11.1991 - 9 C 118.90 -, BVerwGE 89, 162 f..

27

Die Rechtsgutgefährdung im Sinne dieser Vorschrift muss ferner "erheblich" sein, d.h. es muss eine Gefährdung von besonderer Intensität zu erwarten sein. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn sich der Gesundheitszustand des betroffenen Ausländers bei einer Abschiebung in den Zielstaat wesentlich oder sogar lebensbedrohlich verschlechtern würde. "Konkret" ist die Gefahr, wenn diese Verschlechterung alsbald nach der Rückkehr in das Heimatland/den Zielstaat einträte, da dort nur unzureichende Möglichkeiten zur Behandlung des Leidens bestünden und der Betroffene anderweitige wirksame Hilfe nicht in Anspruch nehmen könnte,

28

vgl. BVerwG, Urteil vom 27.04.1998 - 9 C 13.97 -, NVwZ 1998, 973.

29

Vorliegend ist mit überwiegender - also beachtlicher - Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich der Gesundheitszustand der Klägerinnen im Falle einer Rückkehr nach Aserbeidschan alsbald wesentlich verschlechtern würde.

30

Ausweislich des Gutachtens des Instituts für klinische Genetik C. vom 16.06.2009 leidet die Klägerin zu 1) an einer schweren spastischen Paraplegie, einer fortschreitenden Spastik der Hände und Füße mit einer Verkrümmung der Zehen und einer Camptodaktylie der Finger. Es bestünden bereits Verformungen der Gelenke durch den ständigen Muskelzug. Eine krankengymnastische und orthopädische Versorgung sei dringend erforderlich. Zwar sei damit zu rechnen, dass die Spastik weiter zunehme. Durch eine adäquate Therapie könne der Verlauf aber sehr wahrscheinlich stark gemildert werden. Durch die Zunahme der Fuß- und Fingerverformungen könne es zu einem Verlust der Möglichkeit des normalen Handgebrauchs und der Gehfähigkeit kommen, wenn keine konsequente Therapie durchgeführt werde.

31

Bei Zugrundelegung dieser Diagnose droht der Klägerin zu 1) ohne konsequente Therapie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine wesentliche Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes. Dass der Verlust des normalen Handgebrauchs oder der Gehfähigkeit eine ganz erhebliche Gesundheitsverschlechterung darstellen würde, bedarf keiner weiteren Darlegungen. Das Gericht geht aufgrund der ärztlichen Prognose auch davon aus, dass sich die Krankheitssymptome trotz der zu erwartenden Fortschreitung der Spastik durch konsequente krankengymnastische und orthopädische Behandlung mildern lassen und ein Verlust des selbständigen Handgebrauchs und der Gehfähigkeit verhindern werden kann. Diese Erwartung wird durch die Stellungnahme der staatlich anerkannten Krankengymnastin V. X. -A. vom 09.06.2010 bestätigt, wonach bei der Klägerin zu 1) durch die seit 2009 kontinuierlich fortgeführte physiotherapeutische Behandlung eine deutliche Besserung des Krankheitsbildes erreicht worden sei. Auch der Bericht des Physio- und Ergotherapeuten T. I. vom 15.04.2010 stützt diese Annahme. In diesem ist ausgeführt, die Klägerin zu 1) habe zwar weiterhin Schwierigkeiten im Gleichgewicht und in der Tonusregulation sowie in der Feinmotorik. Allerdings zeigten sich Fortschritte in der Aufrichtung und Koordination. Dies zeige sich insbesondere am Gangbild. Die Klägerin zu 1) falle nur noch selten und könne weitere Strecken laufen. Um ihre Selbständigkeit im Alltag zu sichern, sei die Ergotherapie weiterhin notwendig. Schließlich führt auch der die Klägerin zu 1) seit Jahren behandelnde Kinderarzt Dr. X1. in seiner Bescheinigung vom 31.05.2010 aus, dass sich der Gesundheitszustand der Klägerin in den letzten Jahren durch intensive Therapie (Krankengymnastik und Ergotherapie) sehr verbessert habe.

32

Das Gericht geht auch davon aus, dass die Klägerin zu 1) im Falle der Rückkehr nach Aserbeidschan nicht die zur Erhaltung des normalen Handgebrauchs und der Gehfähigkeit erforderliche krankengymnastische Behandlung und Ergotherapie erhalten kann, so dass mit hoher Wahrscheinlichkeit alsbald nach ihrer Rückkehr mit einer Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes bis hin zum Verlust des Handgebrauchs und der Gehfähigkeit zu rechnen ist.

33

Zunächst ist der vom Gericht eingeholten Auskunft der deutschen Botschaft in Baku vom 02.12.2009 zu entnehmen, dass es in Aserbeidschan keine Einrichtungen gibt, die Ergotherapie zum Schwerpunkt haben, die Teil der bisherigen Therapie zur Verbesserung des Gesundheitszustandes der Klägerin zu 1) ist (vgl. Bescheinigungen des Physiotherapeuten T. I. vom 15.04.2010 und des Kinderarztes Dr. X1. vom 31.05.2010). Darüber hinaus ist dem Bericht der deutschen Botschaft zu entnehmen, dass die in Aserbeidschan möglichen krankengymnastischen und physiotherapeutischen Behandlungen in den vorhandenen staatlichen Rehabilitationseinrichtungen zwar "pro forma" kostenlos seien, de facto jedoch mit Pauschalbeträgen vom Patienten selbst zu bezahlen seien, wobei die Kosten für eine Sitzung Gymnastik-Therapie zwischen 4-11 Aserische Manat - AZN - (1 EUR = 1,20 AZN) bzw. 4-13 AZN (Physiotherapie) betragen. Das Gericht geht davon aus, dass die Eltern der Klägerin zu 1) diese Kosten für eine krankengymnastische bzw. physiotherapeutische Behandlung, die 2-mal wöchentlich stattfinden müsste (vgl. die Bescheinigung der Krankengymnastin V. X. -A. vom 09.06.2010) in Aserbeidschan nicht aufbringen könnten, da angesichts der immer noch schwierigen wirtschaftlichen Verhältnisse in Aserbeidschan (13% der Bevölkerung leben unterhalb der Armutsgrenze; ärmere Bevölkerungsgruppen müssen von einem Einkommen von 140 AZN im Monat leben),

34

vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht Aserbeidschan vom 28.09.2009 (Stand: August 2009), GZ: 508-516.80/03 AZE, S. 17 und 18,

35

nicht mit einem ausreichenden Erwerbseinkommen der Eltern gerechnet werden könnte, zumal die Kosten der Behandlung der Klägerin zu 2) hinzukämen (s. hierzu unten) und noch zwei weitere (gesunde) Kinder, also insgesamt 6 Personen versorgt werden müssten. Dies gilt um so mehr, als wegen der Erforderlichkeit der Betreuung der Kinder nur ein Elternteil erwerbstätig sein könnte. Eine Finanzierung der Behandlung der Klägerin zu 1) aus Mitteln der Sozialhilfe erscheint wegen deren Geringfügigkeit (sie beläuft sich nach Auskunft der deutschen Botschaft vom 02.12.2009 auf monatlich 50 AZN) ausgeschlossen.

36

Nach allem ist mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Klägerin zu 1) in Aserbeidschan nicht die zur Behandlung ihrer Erkrankung notwendige medizinische Betreuung und Versorgung erhalten würde und sich ihr Gesundheitszustand deshalb im Falle einer Rückkehr in die Heimat wesentlich verschlechtern würde.

37

Für die Klägerin zu 2), die nach dem Inhalt der ärztlichen Stellungnahme des sozialpädiatrischen Zentrums der B. -Kinderklinik vom 26.05.2009 ebenfalls unter einer schweren spastischen Paraplegie mit ähnlicher Symptomatik leidet, gilt im Ergebnis Gleiches. Obwohl die Erkrankung bei der Klägerin zu 2) stärker ausgeprägt ist als bei der Klägerin zu 1) und grundsätzlich nicht heilbar ist, ist ihre Progredienz (mit den bereits genannten Folgen für Handgebrauch und Gehfähigkeit) ausweislich der genannten ärztlichen Stellungnahme durch Physio- und Ergotherapie sowie medikamentöse Behandlung mit "Baclofen" oder "Botulinumtoxin" gleichfalls abzuschwächen und aufzuhalten. Dies wird durch das Attest des die Klägerin zu 2) seit Jahren behandelnden Kinderarztes Dr. X1. vom 18.05.2009 bestätigt, in dem ausgeführt ist, dass sich der Gesundheitszustand (auch) der Klägerin zu 2) in den letzten Jahren durch intensive Therapie sehr verbessert habe.

38

Das Gericht geht aus den oben genannten Gründen auch davon aus, dass die Klägerin zu 2) in Aserbeidschan ebenfalls nicht die notwendige medizinische Betreuung und Versorgung erhalten würde. Hinzukommt bei der Klägerin zu 2), dass die für sie notwendige Versorgung mit den Medikamenten "Baclofen" und "Botulinumtoxin" ausgeschlossen erscheint, weil diese nach der Auskunft der deutschen Botschaft in Baku vom 02.12.2009 in Aserbeidschan von den Patienten selbst bezahlt werden müssen, wozu die Klägerin zu 2) bzw. ihre Eltern - wie oben ausgeführt - aller Wahrscheinlichkeit nach nicht in der Lage wären.

39

Nach allem ist aufgrund einer im Falle der Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwartenden erheblichen Gesundheitsverschlechterung der Klägerinnen von einem Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG in Bezug auf Aserbeidschan und damit von der nachträglichen Rechtswidrigkeit der im Bescheid des Bundesamtes vom 09.04.1998 zu § 53 Abs. 6 AuslG a.F. getroffenen Feststellung auszugehen. Das der Beklagten deshalb nach §§ 51 Abs. 5, 48 Abs. 1 S. 1 VwVfG eröffnete Ermessen, das Verfahren wiederaufzugreifen und die bestandskräftige Entscheidung aufzuheben bzw. abzuändern, ist vorliegend wegen der Erheblichkeit der mit einer Rückkehr nach Aserbeidschan für die Klägerinnen verbundenen Gesundheitsgefährdung zu deren Gunsten dahingehend reduziert, unter Abänderung der im Bescheid vom 09.04.1998 getroffenen Feststellung zu § 53 Abs. 6 AuslG a.F. ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG festzustellen.

40

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b AsylVfG.