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Verwaltungsgericht Köln·25 K 3039/07·14.09.2008

Klage gegen Gebührenbescheid nach Informationsfreiheitsgesetz abgewiesen

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtGebührenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin focht einen Gebührenbescheid über 203,99 € wegen erteilter Auskünfte nach dem Informationsfreiheitsgesetz an. Das Gericht verwies die Klage als unzulässig, weil keine ladungsfähige Anschrift angegeben und nicht ermittelt werden konnte, und bestätigte zudem materiell die Rechtmäßigkeit des Gebührenbescheids. Auskunftsmängel sind nur bei offensichtlicher Sachwidrigkeit gebührenrechtlich relevant.

Ausgang: Klage gegen Gebührenbescheid mangels ladungsfähiger Anschrift unzulässig und materiell unbegründet abgewiesen; Klägerin trägt die Kosten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Fehlt eine ladungsfähige Anschrift des Klägers und kann diese vom Gericht nicht von Amts wegen ermittelt werden, ist die Klage unzulässig.

2

Auskunftsmängel sind für die gebührenrechtliche Beurteilung unerheblich, soweit die erteilte Auskunft nicht offensichtlich sachwidrig oder unvollständig ist (vgl. § 14 Abs. 2 VwKostG).

3

Die Rechtmäßigkeit eines Gebührenbescheids bemisst sich nach der gesetzlichen Gebührengrundlage und der nachvollziehbaren Ermittlung des Zeitaufwands; ist Grund und Höhe des Bescheids gegeben, ist die Klage abzuweisen.

4

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO: Bei Abweisung der Klage trägt die Klägerin die Verfahrenskosten.

Relevante Normen
§ 117 Abs. 5 VwGO§ 14 Abs. 2 Verwaltungskostengesetz§ 154 Abs. 1 VwGO§ 52 Abs. 3 GKG§ Hochschulrahmengesetz§ 67 Abs. 4 VwGO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

1

Mit Gebührenbescheid vom 24.05.2007 forderte die Beklagte von der Klägerin eine Gebühr in Höhe von 203,99 € für die schriftliche Erteilung von Auskünften nach dem Informationsfreiheitsgesetz (Zeitaufwand: 4 Stunden 15 Minuten).

2

Den dagegen erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 29.06.2007 zurück.

3

Mit der rechtzeitig erhobenen Klage wird vorgetragen: Die vom Kläger erhobene Dienstaufsichtsbeschwerde sei noch nicht bearbeitet worden. Die Qualität der Auskünfte sei nicht ausreichend.

4

Der Kläger beantragt sinngemäß,

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den Gebührenbescheid der Beklagten vom 24.05.2007 und den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 29.06.2007 aufzuheben.

6

Die Beklagte beantragt,

7

die Klage abzuweisen.

8

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge verwiesen.

Entscheidungsgründe

9

Die Klage ist ohne Erfolg.

10

Sie ist bereits unzulässig, weil die Klägerin keine ladungsfähige Anschrift angegeben hat (sondern nur ein Postfach) und weil eine ladungsfähige Anschrift von Amts wegen nicht ermittelt werden konnte.

11

Die Klage ist auch der Sache nach unbegründet.

12

Die angefochtenen Bescheide sind dem Grunde und der Höhe nach rechtmäßig.

13

Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zunächst auf die zutreffenden Ausführungen in den Bescheiden zur Gebührengrundlage und zur Gebührenhöhe verwiesen (§ 117 Abs. 5 VwGO).

14

Ergänzend ist auszuführen:

15

Die von der Klägerin geltend gemachten Auskunftsmängel sind gebührenrechtlich unerheblich, solange das Auskunftsbegehren richtig behandelt worden ist, d.h., solange die erteilte Auskunft nicht offensichtlich sachwidrig bzw. unvollständig ist (§ 14 Abs. 2 Verwaltungskostengesetz). Letzteres liegt bei objektiver Betrachtungsweise nicht vor; die stark subjektiv gefärbte Ansicht der Klägerin ist nicht relevant.

16

Der Inhalt der Auskunft und der Inhalt des Auskunftsbegehrens sind nicht Gegenstand der vorliegenden Klage.

17

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Gründe

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Der festgesetzte Betrag entspricht der Höhe der streitigen Geldleistung (§ 52 Abs. 3 GKG).

Rechtsmittelbelehrung

19

Gegen diesen Gerichtsbescheid können die Beteiligten innerhalb eines Monats nach Zustellung bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich die Zulassung der Berufung beantragen. Über die Zulassung entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen.

20

Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

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1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Gerichtsbescheids bestehen,

23

2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

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3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

25

4. der Gerichtsbescheid von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senate der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

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5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

27

Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Gerichtsbescheides darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen – ERVVO VG/FG – vom 23. November 2005 (GV. NRW. S. 926) bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

28

Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.

29

Die Antragsschrift sollte dreifach eingereicht werden.

30

Gegen diesen Gerichtsbescheid können die Beteiligten innerhalb eines Monats nach Zustellung schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, anstelle des Antrags auf Zulassung der Berufung mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht beantragen.

31

Die Antragsschrift sollte dreifach eingereicht werden.

32

Beschluss

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Der Wert des Streitgegenstandes wird auf

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festgesetzt.

38

Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beim Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden.

39

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

40

Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.