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Verwaltungsgericht Köln·25 K 27/19.A·16.09.2021

Asyl Armenien: Erpressung durch Privatperson begründet weder Flüchtlingsschutz noch Abschiebungsverbot

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der armenische Kläger begehrte Asyl, Flüchtlingsschutz, hilfsweise subsidiären Schutz sowie Abschiebungsverbote und berief sich auf Bedrohungen und Misshandlungen durch einen privaten Erpresser. Das VG Köln wies die Klage ab, weil die geschilderten Übergriffe keinen asylrechtlich relevanten Verfolgungsgrund erkennen lassen und staatlicher Schutz grundsätzlich erreichbar ist. Subsidiärer Schutz scheide mangels drohender ernsthafter Schäden i.S.d. § 4 AsylG aus. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5, 7 AufenthG wurden wegen fehlender existenzieller Notlage sowie ausreichender Behandlungsmöglichkeiten psychischer Erkrankungen in Armenien verneint.

Ausgang: Klage auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie hilfsweise subsidiären Schutz und Abschiebungsverbote abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Flüchtlingsschutz nach § 3 AsylG setzt voraus, dass drohende oder erlittene Verfolgung an einen der in § 3b AsylG genannten Gründe anknüpft; rein private Konflikte oder Erpressung ohne solche Verknüpfung genügen nicht.

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Bei Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure kommt Schutzgewährung nur in Betracht, wenn der Herkunftsstaat erwiesenermaßen nicht willens oder nicht in der Lage ist, wirksamen Schutz zu bieten; ist staatlicher Schutz erreichbar, fehlt es an der Schutzbedürftigkeit.

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Subsidiärer Schutz nach § 4 Abs. 1 AsylG erfordert konkrete Anhaltspunkte für eine drohende Verhängung der Todesstrafe, Folter bzw. unmenschliche Behandlung oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt; pauschale Befürchtungen reichen nicht aus.

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Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1, Satz 3 AufenthG aus gesundheitlichen Gründen setzt eine lebensbedrohliche oder schwerwiegende Erkrankung voraus, deren Zustand sich bei Rückkehr alsbald wesentlich verschlechtern würde; die bloße Notwendigkeit kontinuierlicher Therapie genügt nicht.

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Für § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK begründet eine erhebliche Verschlechterung der Lebensverhältnisse allein kein Abschiebungsverbot; erforderlich sind besondere Ausnahmeumstände, die zwingend gegen die Aufenthaltsbeendigung sprechen.

Relevante Normen
§ 60 Abs. 5 und 7 AufenthG§ 3 AsylG§ 4 AsylG§ 60 Abs. 5 AufenthG§ 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG§ 102 Abs. 2 VwGO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Tatbestand

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Der 1994 geborene Kläger ist armenischer Staatsangehöriger und christlichen Glaubens. Nach eigenen Angaben reiste er am 15.03.2017 auf dem Luftweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 15.08.2018 einen Asylantrag.

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Bei der Anhörung vor dem Bundesamt gab der Kläger im Wesentlichen an, dass er von einer Person mit dem Namen B.    bedroht worden sei. Es habe damit angefangen, dass sein Cousin ihn Mitte 2016 aus dem Gefängnis angerufen und gebeten habe, ihm Geld zu schicken. Er habe gesagt, dass er beim Spiel verloren habe. Er habe es einer Person mit dem Namen B.    übergeben sollen. Er habe sich mit dieser Person treffen müssen, er habe 35.000 Dram übergeben. B.    sei zu seiner Wohnung gekommen, habe das Geld genommen und sei danach verschwunden. Ungefähr einen Monat später habe sich die Geschichte wiederholt, diesmal habe sein Cousin 50.000 Dram verlangt. Er habe gesagt, er würde im Gefängnis sterben, wenn er diese Summe nicht ausrichte. Außerdem habe er gesagt, dass er jetzt regelmäßig Geld haben wolle, die Summe würde er vorher mitteilen. Er, der Kläger, habe ein oder zweimal gesagt, dass er das Geld nicht zahlen würde. Danach sei B.    mit einer anderen Person gekommen und habe direkt gesagt, dass es lebensgefährlich für ihn werde, wenn er das Geld nicht übergebe. An einem Tag habe er sich geweigert und sei dann mit Stöcken geschlagen worden. Er habe eine Polizeistreife in der Nähe gesehen und diese angesprochen. Die Polizei habe erste Hilfe geleistet und ihm ein Taschentuch gereicht. Einige Tage später sei er von einem Auto angehalten worden. Darin hätte B.    mit zwei weiteren Personen gesessen. B.    habe ihn auf seine Anzeige bei der Polizei angesprochen. Als er diese bejahte, sei er geschlagen und ins Auto gezerrt worden. Er sei in einen Keller gesperrt und dort geschlagen worden. B.    habe gesagt, dass er ihn freilassen würde, aber er müsse ihm Geld geben oder Sachen transportieren und übergeben. Als er dies verweigert habe, sei er geschlagen worden. Dadurch sei ihm die Lunge auf der linken Seite geplatzt, er habe Wasser in der Lunge gehabt. Dies sei drei oder vier Monate vor seiner Ausreise gewesen. Als sie gesehen hätten, dass er nicht atmen könne, hätten sie ihn ins Auto gesteckt und auf die Straße geworfen. Ein Passant habe ihm geholfen und einen Krankenwagen gerufen. Im Krankenhaus sei er operiert worden. Am nächsten Tag seien zwei Polizeibeamte ins Krankenhaus gekommen und hätten gefragt, was passiert sei. Er habe vor Angst nichts sagen wollen, sein Vater habe ihn aber gedrängt, alles zu erzählen. Nachdem er alles erzählt habe, habe er ein Blankoschreiben unterschrieben, das die Polizisten ausfüllen wollten. Als er aus dem Krankenhaus entlassen worden sei, habe er ein Beruhigungsmittel bekommen. Er habe nur noch zu Hause gelebt und sei nicht mehr zur Arbeit und zur Uni gegangen. Sein Vater habe ihn zu einem Psychotherapeuten gebracht. Dieser habe ihm Diazepam verschrieben, das habe nur kurzzeitig geholfen. Daher habe er den Entschluss gefasst, dass er sein Land verlassen müsse, weil er nur noch Angst gehabt habe. Er habe Armenien im Februar 2017 verlassen und sei über die Ukraine und Italien nach Deutschland gereist.

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Mit Bescheid vom 17.12.2018, zugestellt am 21.12.2018, lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigte, auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und auf Gewährung subsidiären Schutzes ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen. Zugleich forderte das Bundesamt den Kläger zur Ausreise auf und drohte ihm die Abschiebung nach Armenien an. Überdies befristete es das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung.

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Am 03.01.2019 hat der Kläger Klage erhoben.

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Zur Begründung verweist er auf die in der Anhörung geschilderten Vorfälle. Darüber hinaus legt er ein Attest des X.       /Y.     -Krankenhauses vom 24.08.2021 vor, wonach er an einer schweren depressiven Episode ohne psychotische Symptome, Anpassungsstörungen, Panikstörungen, Somatisierungsstörungen sowie Ein- und Durchschlafstörungen leide.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 17.12.2018 zu verpflichten, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG zuzuerkennen und ihn als Asylberechtigten anzuerkennen,

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hilfsweise festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG vorliegen,

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weiter hilfsweise festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegt.

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Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,

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die Klage abzuweisen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Die der Kammer vorliegenden Erkenntnisquellen zur Lage in Armenien sind zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden.

Entscheidungsgründe

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Das Gericht konnte trotz Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung verhandeln und entscheiden, da diese ordnungsgemäß geladen und über die Folgen des Ausbleibens belehrt worden ist, § 102 Abs. 2 VwGO.

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Die zulässige Klage ist unbegründet.

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Der Bescheid des Bundesamtes vom 17.12.2018 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO. Der Kläger hat im gemäß § 77 Abs. 1 S. 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keinen Anspruch auf Asylanerkennung bzw. Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, auf Gewährung subsidiären Schutzes oder auf die Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 S. 1 AsylG.

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Der Kläger hat weder einen Anspruch auf die Anerkennung als Asylberechtigter noch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG. Nach Art. 16a Abs. 1 GG genießen politisch Verfolgte Asylrecht. Nach § 3 Abs. 4, Abs. 1 AsylG wird einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Als Verfolgungshandlungen gelten nach § 3a Abs. 1 AsylG Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen (Nr. 1), oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher Weise betroffen ist (Nr. 2). Die Verfolgung kann dabei ausgehen vom Staat selbst (§ 3c Nr. 1 AsylG) oder von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (§ 3c Nr. 2 AsylG). Auch von nichtstaatlichen Akteuren kann Verfolgung ausgehen, sofern die in Nrn. 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist (§ 3c Nr. 3 AsylG). Für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft muss zwischen den Verfolgungsgründen und der Verfolgungshandlung bzw. dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen eine Verknüpfung bestehen (§ 3a Abs. 3 AsylG).

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Die Flüchtlingseigenschaft wird einem Ausländer nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung gemäß § 3d AsylG hat und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftiger Weise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt (§ 3e Abs. 1 AsylG).

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Prognosemaßstab für die Frage einer Verfolgung im Sinne der §§ 3 ff. AsylG ist der Maßstab der "beachtlichen Wahrscheinlichkeit",

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vgl. BVerwG, Urteil vom 01.06.2011 – 10 C 25.10 – juris, Rn. 22-24.

22

Dieser Wahrscheinlichkeitsmaßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, der bei der Prüfung des Art. 3 EMRK auf die tatsächliche Gefahr abstellt,

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vgl. BVerwG, Urteil vom 01.06.2011 – 10 C 25.10 – juris, Rn. 22; BVerwG, Urteil vom 01.03.2012 – 10 C 7.11 – juris, Rn. 12.

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Die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung ist anzunehmen, wenn bei der vorzunehmenden zusammenfassenden Bewertung die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und sie deshalb die dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Entscheidend ist, ob aus der Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage des Asylsuchenden nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar erscheint. Ergeben die Gesamtumstände des Falles die "reale Möglichkeit" ("real risk") einer Verfolgung, wird auch ein verständiger Mensch das Risiko einer Rückkehr in den Heimatstaat nicht auf sich nehmen,

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vgl. BVerwG, Vorlage an den Europäischen Gerichtshof vom 07.02.2008 – 10 C 33.07 – juris; OVG NRW, Beschluss vom 22.11.2010 – 9 A 3287/07.A – juris, Rn. 24.

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Der vorgenannte Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit gilt auch für Ausländer, die vor ihrer Ausreise bereits verfolgt worden sind. Ihnen kommt jedoch die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 (sog. Qualifikationsrichtlinie) zugute. Danach ist die Tatsache, dass ein Schutzsuchender bereits verfolgt wurde beziehungsweise davon unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass seine Furcht vor Verfolgung begründet ist. Davon ist nur dann eine Ausnahme zu machen, wenn stichhaltige Gründe gegen eine erneute Bedrohung sprechen,

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vgl. BVerwG, Urteil vom 27.04.2010 – 10 C 5.09 – juris, Rn. 23.

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Insofern ist es Sache des Schutzsuchenden, von sich aus die näheren Umstände einer (Vor-)Verfolgung vorzutragen, § 25 Abs. 1 AsylG. Dazu hat er unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei verständiger Würdigung die Verfolgung ergibt. Das Gericht muss sich sodann im Wege freier Beweiswürdigung gemäß § 108 Abs. 1 VwGO die volle Überzeugung von der Glaubhaftigkeit einer solchen Aussage verschaffen. Hierbei gilt der allgemeine Grundsatz, dass das Gericht keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen und keine unumstößliche Gewissheit verlangen darf, sondern sich in tatsächlich zweifelhaften Fällen einen brauchbaren Grad an Gewissheit verschaffen muss, der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen,

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vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.06.2003 – 7 B 106/02 – juris, Rn. 41.

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Davon ausgehend hat der Kläger weder Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter noch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Kläger bei Rückkehr nach Armenien die geltend gemachte Gefahrenlage mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Mangels eines Verfolgungsgrundes ist der Kläger unverfolgt aus Armenien ausgereist und es ist nicht mit der erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr nach Armenien dort verfolgt werden wird. Das Vorbringen des Klägers – zu seinen Gunsten als wahr unterstellt – ist nicht geeignet, eine begründete Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung anzunehmen. Der Fluchtgrund des Klägers, mit körperlichen Übergriffen durch eine Person namens B.    wegen verweigerter Geldübergaben zu rechnen, stellt keinen Verfolgungsgrund im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3b AsylG dar. Der vorgetragene körperliche Übergriff erfolgte allein aus privaten Gründen. Er beruhte ausschließlich auf der Verweigerung des Klägers, nach zwei erfolgreichen Geldübergaben ein drittes Mal Geld zur Begleichung der Schulden seines inhaftierten Cousins zu übergeben. Anhaltspunkte, die eine Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung nahelegen könnten, sind nicht annähernd ersichtlich.

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Die Voraussetzungen für die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG liegen ebenfalls nicht vor. Der Vortrag des Klägers bietet – zu seinen Gunsten als wahr unterstellt – keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass ihm bei einer Rückkehr nach Armenien die Verhängung der Todesstrafe (§ 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 AsylG), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (§ 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 AsylG) drohen könnte. Gleiches gilt für eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (§ 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 AsylG).

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Darüber hinaus ist es dem Kläger zuzumuten, im Falle einer erneuten Bedrohungssituation – sofern sie nach über fünf Jahren überhaupt noch zu befürchten ist – staatlichen Schutz einzufordern. Die Polizei hat den Kläger nach der Entführung im Krankenhaus aufgesucht und mutmaßlich Ermittlungen aufgenommen. Es ist nicht ersichtlich, dass der armenische Staat nicht in der Lage oder nicht willens wäre, dem Kläger in einer erneuten Bedrohungssituation zu helfen. Auch ist es dem Kläger zuzumuten, sich durch einen Umzug innerhalb Armeniens einer möglichen Bedrohung zu entziehen. Der Kläger hat nichts dazu vorgetragen, dass sein angeblicher Verfolger die Möglichkeit und das Interesse habe, ihn landesweit ausfindig zu machen.

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Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG zugunsten des Klägers bestehen ebenfalls nicht. Im Hinblick auf § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK reicht der Umstand, dass im Fall einer Aufenthaltsbeendigung die Lage der Betroffenen einschließlich ihrer Lebenserwartung erheblich beeinträchtigt würde, allein nicht aus, einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK anzunehmen. Anderes kann nur in besonderen Ausnahmefällen gelten, in denen humanitäre Gründe zwingend gegen die Aufenthaltsbeendigung sprechen,

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vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.10.2012 – 10 B 16.12 – juris, Rn. 8; Urteil vom 31.01.2013 – 10 C 15.12 – juris, Rn. 23.

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Unabhängig davon, in welchen Fällen existenzbedrohende Armut im Sinne von Art. 3 EMRK relevant sein kann, liegen Anhaltspunkte hierfür nicht vor. Dem Kläger ist eine Rückkehr in seine Heimat zumutbar. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Ausführungen der Beklagten in dem angefochtenen Bescheid Bezug genommen, denen das erkennende Gericht folgt, § 77 Abs. 2 AsylG. Darüber hinaus ergänzt das Gericht folgendes: Es ist davon auszugehen, dass der Kläger in der Lage sein wird, sich in Armenien zu versorgen. Der Kläger ist gelernter Sportlehrer und Trainer und hat vor seiner Ausreise als Schreiner gearbeitet, um sein Studium zum Sozialarbeiter zu finanzieren. Es ist anzunehmen, dass der Kläger nach der Rückkehr nach Armenien wieder eine Anstellung finden und damit seinen Lebensunterhalt bestreiten kann. Für Rückkehrer wie den Kläger bestehen überdurchschnittlich gute Chancen auf Arbeit, der armenische Migrationsdienst kann mit vorübergehender Unterkunft und Beratung zur Seite stehen,

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vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien (Stand: April 2021), S. 18, 20.

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Darüber hinaus ist zu erwarten, dass die in Jerewan lebenden Eltern des Klägers, zu denen er noch regelmäßigen telefonischen Kontakt hat, ihn finanziell und bei der Betreuung seiner 4-jährigen Tochter unterstützen werden.

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Auch die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 AufenthG sind nicht erfüllt. Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von einer Abschiebung in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Nach § 60 Abs. 7 S. 3 AufenthG liegt eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen nur bei lebensbedrohlichen und schwerwiegenden Erkrankungen vor, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Konkret ist die durch eine Krankheit verursachte Gefahr, wenn die gravierende Verschlechterung des Gesundheitszustandes alsbald nach Abschiebung in den Zielstaat eintreten würde,

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BVerwG, Urteil vom 17.10.2016 – 1 C 18.05 – juris, Rn. 15.

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Eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes ist dabei nicht schon bei jeder befürchteten ungünstigen Entwicklung des gesundheitlichen Zustandes anzunehmen, sondern nur bei außergewöhnlichen und schweren körperlichen oder psychischen Schäden und/oder existenzbedrohenden Zuständen. Mit der Präzisierung des Gesetzgebers, dass lediglich lebensbedrohliche und schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden, die Abschiebung des Ausländers hindern, wird klargestellt, dass nur äußerst gravierende Erkrankungen eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib oder Leben nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG darstellen,

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vgl. BayVGH, Urteil vom 06.07.2020 – 13a B 18.32817 – juris, Rn. 34.

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Dass dem Kläger derartige Gefahren drohen, ist nicht ersichtlich. Der Kläger hat nicht ausreichend dargelegt, dass er an einer Erkrankung leidet, die sich im Fall der Nichtbehandlung im Heimatstaat alsbald nach der Rückkehr wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern würde. In dem vorgelegten ärztlichen Attest des X.       /Y.     -Krankenhauses vom 24.08.2021 bezeichnet der unterzeichnende Arzt eine „kontinuierliche psychotherapeutische Behandlung“ zwar als „dringend notwendig“. Zugleich würde die Androhung einer Zwangsrückkehr „mit großer Wahrscheinlichkeit eine deutliche Verschlechterung seines psychischen Zustandes herbeiführen“. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass die medizinische Grundversorgung in Armenien flächendeckend gewährleistet ist. Die stationäre und ambulante Behandlung von psychischen Störungen ist für alle armenischen Staatsbürger kostenlos. Auch die Behandlung von posttraumatischem Belastungssyndrom und Depressionen ist auf gutem Standard gewährleistet und erfolgt ebenfalls kostenlos,

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vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien (Stand: April 2021), S. 19.

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Für den Fall, dass der Kläger medizinische Hilfe bzw. Beratung im Falle einer Rückkehr direkt bei Ankunft in Armenien bedarf, organisiert die Deutsche Botschaft Eriwan den Empfang,

45

vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien (Stand: April 2021), S. 21.

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Auch die Ausreiseaufforderung und die Abschiebungsandrohung sind nicht zu beanstanden, weil die Voraussetzungen der § 34 Abs. 1 AsylG, § 59 AufenthG erfüllt sind. Gleiches gilt für die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 1 AufenthG. Ermessensfehler sind insoweit nicht ersichtlich, zumal der Kläger keine Umstände benannt hat, die zu seinen Gunsten zu einer Verkürzung hätten führen können.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

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1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder

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2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht  oder

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3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrens-mangel geltend gemacht wird und vorliegt.

54

Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen.

55

Statt in Schriftform können die Einlegung und die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.

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Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.

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Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.