Klage gegen Gebührenbescheid für Feuerwehr-Einsatz beim Heizölbefüllen abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger, Inhaber eines Heizöltransportunternehmens, focht einen Gebührenbescheid wegen Feuerwehr-Einsatz bei einem Heizölüberlauf an. Streitgegenstand war die Verantwortlichkeit für den Überlauf beim Befüllen eines Kundentanks. Das Verwaltungsgericht bestätigte die Heranziehung des Transportunternehmens und sah eine Verantwortlichkeit des Fahrers aufgrund unterlassener Überprüfung. Ein Mitwirken Dritter oder mangelhafter Tankzustand schließt die Verantwortlichkeit nicht aus.
Ausgang: Klage gegen Gebührenbescheid wegen Feuerwehr-Einsatz beim Heizölüberlauf als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 41 Abs. 2 Nr. 4 FSHG NRW und entsprechender kommunaler Feuerwehrsatzung können die Kosten für einen Feuerwehreinsatz bei Schaden durch den Transport oder das Befüllen brennbarer Flüssigkeiten dem Transportunternehmer auferlegt werden.
Wer das Befüllen eines Tanks vornimmt, hat sich über Beschaffenheit und Füllstand so zu vergewissern, dass ein Überlauf nicht eintritt; unterlässt er dies, begründet dies eine Verantwortlichkeit für eintretenden Schaden.
Zieht der Ölbefüller Dritte zur Erfüllung der Aufgabe hinzu, bleibt er für deren Versagen oder Kommunikationsmängel grundsätzlich verantwortlich; das Mitwirken Dritter relativiert, aber beseitigt die Verantwortlichkeit nicht.
Zur Rechtmäßigkeit eines Gebührenbescheids reicht es aus, wenn die Verwaltungsbehörde auf Grundlage von Verwaltungsvorgängen und sachverständiger Bewertung eine Verantwortlichkeit des Adressaten nachweist; abweichende zivilgerichtliche Bewertungen entbinden die Behörde nicht automatisch von der Darlegungs- und Begründungspflicht.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Der Kläger ist Inhaber eines Heizöltransportunternehmens.
Mit Gebührenbescheid vom 24.01.2006 forderte der Beklagte von der Firma des Klägers für den Einsatz der Feuerwehr bei der Entsorgung übergelaufenen Heizöls am 26.07.2005 - beim Befüllen eines Heizölkellertanks eines Kunden des Heizöl- transportunternehmens des Klägers war Öl aus dem Öltank in die Ölwanne ausge- laufen - eine Gebühr in Höhe von 333,70 EUR.
Mit dagegen erhobenem Widerspruch trug der Kläger u. A. vor: Die Zuleitungen des Öltanks seien technisch nicht zutreffend gewesen, wofür der Eigentümer des Tanks und nicht sein Transportunternehmen hafte.
Mit Widerspruchsbescheid vom 20.04.2006 wies die Bezirksregierung Köln den Widerspruch mit der Begründung zurück, dass ein für das Amt für Umweltschutz er- stelltes Gutachten des Sachverständigen S. eine Verantwortlichkeit des Fahrers des Unternehmens des Klägers für den Ölaustritt benenne.
Mit der rechtzeitig erhobenen Klage wird ergänzend zum Widerspruch vorgetra- gen: Das Amtsgericht Köln habe in einem zivilrechtlichen Verfahren in einem Urteil vom 24.05.2006 festgestellt, dass der Fahrer des Unternehmens des Klägers keine Pflichtverletzung begangen habe.
Der Kläger beantragt,
den Gebührenbescheid des Beklagten vom 24.01.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 20.04.2006 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, auch des aus- zugsweise beigezogenen Verfahrens vor dem Amtsgericht Köln 147 C 231/05, und der Verwaltungsvorgänge verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist ohne Erfolg.
Die angefochtenen Bescheide sind - jedenfalls in der Fassung des Wider- spruchsbescheides - rechtmäßig. Die im Widerspruchsbescheid zutreffend benannten Rechtsvorschriften rechtfertigen eine Heranziehung des Klägers in seiner Eigenschaft als Transportunternehmer. Der in § 41 Abs. 2 Nr. 4 FSHG NRW und gleichlautend in § 2 Abs. 2 Nr. 4 der Feuer- wehrsatzung der Stadt Köln genannte Schaden ist bei der Beförderung - wozu auch das Befüllen eines Tanks gehört - von Heizöl als einer brennbaren Flüssigkeit ent- standen. Nach Auswertung der Verwaltungsvorgänge und der beigezogenen amts- gerichtlichen Akte besteht für das Gericht eine Verantwortlichkeit des Fahrers des Unternehmens des Klägers an dem Ölüberlauf. Der Fahrer hat es unterlassen, sich über Beschaffenheit und Füllzustand des Tanks vor und während des Befüllvorgangs so zu vergewissern, dass ein Überlauf nicht eintritt. Der Ölbefüller kann bei dieser Aufgabe zwar andere Personen einschalten, hier offenbar den Eigentümer des Tanks und dessen Ehefrau, er muss sich dann aber zurechnen lassen, wenn diese Hilfspersonen versagen oder Kommunikationsprobleme auftreten. Die Verantwort- lichkeit des Ölbefüllers wird durch ein Fehlverhalten Dritter oder durch den unsach- gemäßen Zustand eines Öltanks - wie vorliegend - zwar relativiert, nicht aber aus- geschlossen. Der Kostenträger ist deshalb berechtigt, den Transportunternehmer als für den Befüllvorgang insgesamt Verantwortlichen auch dann heranzuziehen, wenn andere Personen an dem Schadenseintritt durch aktives Tun oder Unterlassen mit- gewirkt haben.
Der Beklagte hat diese Gesichtspunkte im Widerspruchsbescheid und in der Kla- geerwiderung ausreichend deutlich gemacht und damit zum Ausdruck gebracht, dass er den Kläger als Transportunternehmer vor anderen denkbaren Scha- dens(mit)verursachern zu den Kosten heranziehen wollte.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.