Klage gegen Ablehnung eines BAföG‑Teilerlasses: Wiedereinsetzung wegen E‑Mail‑Versand nicht bewilligt
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrt einen studiendauerabhängigen Teilerlass nach § 18b BAföG; das BVA lehnte Abwägung und Teilerlass wegen verspäteter Antragstellung ab. Sie berief sich auf fristgerechte Einreichung per E‑Mail und beantragte Wiedereinsetzung. Das VG hält die Klage für unbegründet: Die Wiedereinsetzungsgründe wurden nicht innerhalb der zweiwöchigen Frist vorgetragen oder glaubhaft gemacht; die bloße behauptete E‑Mail‑Absendung genügt nicht.
Ausgang: Klage auf Gewährung eines studiendauerabhängigen Teilerlasses abgewiesen; Wiedereinsetzung wegen Fristversäumnis nicht gewährt
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anspruch auf einen studiendauerabhängigen Teilerlass nach § 18b Abs. 3 Satz 1 BAföG setzt die fristgerechte Antragstellung voraus.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 27 Abs. 1 SGB X erfordert, dass die Wiedereinsetzungsgründe innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses geltend gemacht werden.
Zur Glaubhaftmachung eines Versendungsfehlers bei E‑Mail genügt die bloße Behauptung der Absendung nicht; der Betroffene muss darlegen und ggf. nachweisen, dass er seiner Sorgfaltspflicht zur Kontrolle der Übermittlung nachgekommen ist.
Kann die Ursache des fehlenden Zugangs nicht mehr geklärt werden und kommt ein eigenes Verschulden des Absenders als mögliche Ursache in Betracht, reicht dies nicht zur Überwiegenden Wahrscheinlichkeit für ein fehlendes Verschulden.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erho- ben werden.
Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klä- gerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des voll- streckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Si- cherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Das Bundesverwaltungsamt (BVA) der Beklagten zog die Klägerin mit bestands- kräftigem Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid vom 10. Oktober 2005 zur Rückzahlung eines Ausbildungsförderungsdarlehens heran. Am 06. Februar 2006 meldete sich die Klägerin telefonisch beim BVA und gab an, sei habe bereits per E- Mail einen Teilerlassantrag (u.a. auf Gewährung eines studiendauerabhängigen Teil- erlasses) gestellt. Auf den telefonischen Hinweis des BVA, ein solcher Antrag sei nicht eingegangen, übersandte sie am 06. Februar 2006 erneut eine E-Mail- Nachricht, an die als PDF-Datei eine E-Mail mit Datum vom 11. November 2005 angehängt war; diese E-Mail habe sie gefunden, nachdem sie in ihren Unterlagen gewühlt" habe.
Das BVA lehnte den Antrag auf Teilerlass mit Bescheid vom 14 März 2006 ab: Der Antrag sei erstmals am 06. Februar 2006 und damit nach Ablauf der Monatsfrist eingegangen. Die Klägerin legte dagegen mit Schreiben vom 25. März 2006 Wider- spruch ein und machte geltend, ihr E-Mail-Konto habe ihr damals eine fehlerfreie Versendung bestätigt.
Das BVA wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 02. Mai 2006 zurück.: Das Beförderungsrisiko bei der Übermittlung durch E-Mail liege genauso wie bei Übermittlung durch Brief oder Telefax allein beim Absender.
Mit der rechtzeitig erhobenen Klage wiederholt und vertieft die Klägerin ihr Vor- bringen aus dem Antrags- und Widerspruchsverfahren und macht ergänzend gel- tend, sie habe Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt, der ihr auch zu gewähren sei, weil sie die gesetzliche Monatsfrist für den Teilerlassantrag unver- schuldet versäumt habe.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesverwal- tungsamtes vom 14. März 2006 und des Widerspruchsbescheides vom 02. Mai 2006 zu verpflichten, ihr einen studiendauerabhängigen Teiler- lass in Höhe von 2.560,00 EUR zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie verteidigt die angefochtenen Bescheide und macht ergänzend geltend: Die bloße Behauptung, einen Antrag per E-Mail gestellt zu haben, reiche nicht aus. Es habe der Klägerin oblegen, sich rechtzeitig über den Eingang ihres Antrages zu er- kundigen. Materiell-rechtlich erfülle die Klägerin allerdings - jedenfalls nach der vor- gelegten unbeglaubigten Zeugniskopie - die Voraussetzungen für einen studiendau- erabhängigen Teilerlass.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nicht begründet.
Der angefochtene Bescheid des Bundesverwaltungsamtes in der Fassung des Widerspruchsbescheides ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rech- ten (§ 113 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -); die Klägerin hat keinen Anspruch auf den geltend gemachten Teilerlass nach § 18b Abs. 3 Satz 1 BAföG.
Zu Recht hat die Beklagte in den angefochtenen Bescheiden ausgeführt, dass die Klägerin die Monatsfrist des § 18b Abs. 3 Satz 3 BAföG versäumt hat; insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden Bezug genommen (§ 117 Abs. 5 VwGO). Der Klägerin kann auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 27 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) gewährt werden. Denn auch wenn man ihren Anruf und ihre - weitere - E-Mail vom 06. Februar 2006 als sinngemäß gestellten Wieder- einsetzungsantrag ansieht, so scheitert dieser bereits daran, dass die Klägerin Wie- dereinsetzungsgründe nicht innerhalb der zweiwöchigen Frist des § 27 Abs. 2 SGB X geltend gemacht hat. Nach dieser Vorschrift ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in- nerhalb von zwei Wochen ab Wegfall des Hindernisses (an der fristgerechten An- tragstellung) zu stellen; diese Frist bezieht sich nicht nur auf die Beantragung der Wiedereinsetzung selbst, sondern auch auf die Geltendmachung der Wiedereinset- zungsgründe,
vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl., Rn. 27 zur gleichlautenden Vorschrift des § 60 VwGO, unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts.
Lediglich die - von der Geltendmachung zu unterscheidende - Glaubhaftmachung der antragsbegründenden Tatsachen kann auch noch im späteren Verlauf des Verfahrens erfolgen (§ 27 Abs. 2 Satz 2 SGB X). Die zweiwöchige Frist zur Geltendmachung der Wiedereinsetzungsgründe begann am 06. Februar 2006, nämlich mit Kenntnis der Klägerin von dem nicht erfolgten Eingang ihrer - nach ihren Angaben - im November 2005 versandten E-Mail, und endete damit am 20. Februar 2006. Bis zu diesem Zeitpunkt hatte die Klägerin aber lediglich geltend gemacht, sie habe im November 2005 eine E-Mail abgesandt. Dies allein reicht für eine Wiedereinsetzung nicht aus. Denn da eine E-Mail-Übermittlung aus einer Vielzahl von Gründen scheitern kann, darf der Absender nicht schon wegen der Absendung der E-Mail allein auf den ordnungsgemäßen Zugang beim Empfänger vertrauen. Vielmehr kommt er seinen Sorgfaltsobliegenheiten erst dann nach, wenn er nach der Absendung eine Kontrolle durchführt, um sich hinsichtlich der ordnungsgemäßen Übermittlung zu vergewissern,
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 04. Oktober 2002 - 23 U 92/02 -, NJW 2003, 833.
Ob insoweit zu fordern ist, dass der Absender die E-Mail mit einer Lese- oder Empfangsbestätigung versendet - eine solche Funktion halten praktisch alle E-Mail-Programme bereit - oder ob es schon ausreicht, wenn der Absender seine E-Mail-Ein- bzw. Ausgänge auf etwaige Fehlermeldungen kontrolliert,
so wohl OLG Düsseldorf, Beschluss vom 04. Oktober 2002 - 23 U 92/02 -, a.a.O.; die Glaubhaftmachung eines solchen Vorbringens wäre allerdings jeweils noch gesondert zu prüfen, vgl. insoweit OLG Nürnberg, Beschluss vom 20. April 2006 - 5 U 456/06 -, NJW 2006, 2195,
kann für das vorliegende Verfahren offen bleiben. Denn die Klägerin hat erstmals mit ihrem Widerspruchsschreiben vom 25. März 2006 vorgetragen, ihr E-Mail-Konto habe ihr eine fehlerfreie Übersendung bestätigt. Diesen - etwaigen - Grund für eine Wiedereinsetzung hat sie damit erst nach Ablauf der zweiwöchigen Frist des § 27 Abs. 2 Satz 1 SGB X geltend gemacht. Unabhängig davon hat die Klägerin den von ihr - verspätet - vorgetragenen mögli- chen Wiedereinsetzungsgrund aber auch nicht glaubhaft machen können. Wie die Beklagte zu Recht ausführt, reicht die bloße Behauptung, eine E-Mail zu einem be- stimmten Zeitpunkt abgesandt zu haben, zur Glaubhaftmachung nicht aus, mag auch ein nachträglich erstellter Ausdruck mit entsprechendem Datum vorlegt werden. Ent- sprechendes gilt für die Behauptung, die erfolgreiche Versendung durch angemes- sene Maßnahmen kontrolliert zu haben. Da der Eingang der E-Mail-Nachricht beim BVA sich nicht feststellen lässt und das spurlose" Verschwinden einer E-Mail im Netz ausgesprochen unwahrscheinlich ist,
vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 04. Oktober 2002 - 23 U 92/02 -, a.a.O.; OLG Nürnberg, Beschluss vom 20. April 2006 - 5 U 456/06 -, a.a.O.,
ist ein Eingabefehler der Klägerin, eine nicht ausreichende Kontrolle der Versendung oder ein sonstiges Versäumnis als mögliche Ursache für den nicht erfolgten Zugang der E-Mail zumindest ebenso wahrscheinlich wie eine andere Ursache. Da sich die tatsächliche Ursache nicht mehr aufklären lässt, ein fehlerhaftes Verhalten der Klägerin aber jedenfalls durchaus möglich ist, hat sie Umstände für ein fehlendes Verschulden am Versäumen der Antragsfrist nicht mit der für eine Glaubhaftmachung erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit dargetan.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.