Themis
Anmelden
Verwaltungsgericht Köln·25 K 214/01·22.10.2002

Klage gegen Gebührenbescheid nach Gefahrgutüberwachung eines Kesselwagens abgewiesen

Öffentliches RechtGefahrgutrechtVerwaltungsgebührenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin focht einen Gebührenbescheid an, nachdem bei der Überwachung eines entleerten, ungereinigten Kesselwagens eine von vier Schrauben am Druckstutzen nicht angezogen war. Streitpunkt war, ob dies einen "schwerwiegenden Verstoß" i.S. der GGKostV darstellt und die Klägerin als Übergeber kostentragend ist. Das Gericht bestätigte die Gebührenpflicht, da Gefahr auch bei denkbar ungünstigen Umständen zu bejahen sei; die Gebühr bemisst sich nach den dokumentierten Arbeits- und Reisezeiten.

Ausgang: Klage gegen Gebühren- und Widerspruchsbescheid wegen Überwachung eines Kesselwagens als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein bei einer Stichprobenüberwachung festgestellter Verstoß gegen sicherheitsrelevante Gefahrgutvorschriften ist als „schwerwiegender Verstoß" gebührenrelevant.

2

Für die Einstufung als schwerwiegender Verstoß genügt, dass durch den Mangel Gefahren "ausgehen können" auch unter denkbar ungünstigen Umständen; die konkrete Eintrittswahrscheinlichkeit ist nicht entscheidend.

3

Der Übergeber eines leeren, ungereinigten Kesselwagens ist nach § 9 Abs. 15 Nr. 2 GGVE kostentragend, weil er dafür sorgen muss, dass Verschlüsse und Dichtungen ebenso dicht sind wie im gefüllten Zustand.

4

Die Gebührenhöhe ist anhand der einschlägigen Gebührentatbestände (z.B. Nr. 001, 006, 013 GGKostV) und nachvollziehbar dokumentierter Arbeits‑ und Reisezeiten zu ermitteln; ganz geringfügige, ohne Sicherheitsrelevanz verbleibende Mängel bleiben kostenrechtlich außer Betracht.

Relevante Normen
§ 12 GGBefG§ 9 Abs. 15 Nr. 2 GGVE§ 12 Abs. 1 GGBefG§ 9 GGBefG§ GGVE §§ 1, 2, 8, 9 Abs. 15 Nr. 2 GGVE§ 2 Abs. 1 GGBefG

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

2

Der Beklagte führte am 23.08.2000 im Bahnhof von M. im Rahmen einer Ge- fahrgutüberwachung eine Überprüfung eines Eisenbahn-Kesselwagens, Absender: I. , durch. Der Tank des Kesselwagens war entleert und ungereinigt. Das letzte geladene Gut war Salpetersäure. Bei der Überwachungsmaßnahme stellte der Beklagte u.a. fest, dass der Blindflansch am Druckstutzen nicht ordnungsgemäß ver- schlossen war; eine von 4 Schrauben am Druckstutzen war (unstreitig) nicht fest an- gezogen.

3

Der Beklagte untersagte daraufhin die Weiterfahrt bis zur Behebung des Mangels am Druckstutzen an. Die Klägerin hat die Schraube sodann angezogen.

4

Mit Bescheid vom 25.08.2000 legte der Beklagte gegenüber der Klägerin die Er- gebnisse der Überprüfung und die festgestellten Mängel dar und wies darauf hin, dass gemäß § 12 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes (GGBefG) i.V.m. Gebühren- ziffern 001, 006 und 013 der Kostenverordnung für Maßnahmen bei der Beförderung gefährlicher Güter (GGKostV) sämtliche Amtshandlungen im Zusammenhang mit einem schwerwiegenden Verstoß gegen Gefahrgutvorschriften kostenpflichtig seien. Ein schwerwiegender Verstoß sei hier die lose Schraube am Druckstutzen, also ein mangelhafter Verschluss des Tanks, weil hierdurch Gefahren für die öffentliche Si- cherheit und Ordnung, insbesondere für Leib, Leben oder Gesundheit entstehen könnten. Außerdem spreche für die Einstufung des Verstoßes als schwerwiegend, dass der Sachverhalt eine Ordnungswidrigkeit sei. Kostenrechtlicher Veranlasser bzw. Verantwortlicher sei nach § 9 Abs. 15 Nr. 2 der Gefahrgutverordnung Eisen- bahn (GGVE) die Klägerin, weil diese als Übergeber eines leeren, ungereinigten Tanks dafür zu sorgen gehabt habe, dass dieser ebenso verschlossen und dicht ist wie im gefüllten Zustand, dass also alle für einen Verschluss angebrachten Schrauben fest angezogen sind.

5

Mit Gebührenbescheid vom 12.10.2000 forderte die Beklagte von der Klägerin für die im Bescheid vom 25.08.2000 genannte Überwachung eine Gebühr in Höhe von 660,00 DM.

6

Die Klägerin erhob rechtzeitig Widerspruch gegen die beiden Bescheide und trug u. a. vor: Hinsichtlich der Verschraubung am Druckstutzen habe ein Mangel im Verantwortungsbereich der Klägerin zwar vorgelegen. Es müsse jedoch berücksichtigt werden, dass der Kesselwagen im Zeitpunkt der Überprüfung durch den Beklagten bereits entleert gewesen sei und dass drei der vier Schrauben des Blindflansches ordnungsgemäß angedreht gewesen seien. Damit sei kein schwerwiegender Verstoß gegeben, durch den Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere für Leib, Leben oder Gesundheit entstünden, zumal das sich darunter befindliche Ventil geschlossen und gesichert gewesen sei und somit als zusätzliche Sicherheit gedient habe. Die Einstufung eines Tatbestandes als Ordnungswidrigkeit gebe keinen Hinweis darauf, dass es sich um einen schwerwiegenden Verstoß handele. Ein einfaches Ermahnungsschreiben wäre ausreichend gewesen.

7

Mit Widerspruchsbescheid vom 08.12.2000 wies der Beklagte die Widersprüche mit der Begründung zurück, dass gemäß § 12 Abs. 1 GGBefG für Amtshandlungen, Prüfungen und Untersuchungen Kosten erhoben würden. Nach Artikel 1 GGKostV fänden dabei die gebührenpflichtigen Tatbestände aus dem Gebührenverzeichnis Anwendung. Danach seien gemäß Nr. 001 des Verzeichnisses die stichprobenartige Überwachung eines Unternehmens oder Betriebes, bei der ein schwerwiegender Verstoß gegen das GGBefG oder eine Rechtsverordnung, hier der GGVE, festge- stellt werde, sowie die damit zusammenhängenden Reisezeiten nach Nr. 006 und sonstigen Amtshandlungen nach Nr. 013 kostenpflichtig. Gemäß § 9 Abs. 15 Nr. 2 GGVE habe der Übergeber eines leeren, ungereinigten Kesselwagens dafür zu sorgen, dass der Tank ebenso verschlossen und dicht ist wie in gefülltem Zustand. Diese Verpflichtung habe der Klägerin oblegen, da sie den Kesselwagen zur Beförderung übergeben habe. Sie hätte sich von der Dichtheit aller Verschlusseinrichtungen überzeugen müssen. Da der Tank zuletzt Salpetersäure geladen habe, habe eine Gefahr des Restladegutsaustrittes und damit eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, besonders für wichtige Gemeingüter, für Leben und Gesundheit von Menschen sowie von Tieren und Sachen bestanden. Dieses Gefahrgut sei stark ätzend, verursache schwere Augenschäden und könne zusammen mit entzündbaren Stoffen zu Feuer und Explosionen führen und giftige Gase bilden. Das ebenfalls festgestellte Fehlen der Handfalle des Ventilhebels am Steigrohrstutzen begründe allerdings keine Kostenschuld.

8

Mit der rechtzeitig erhobenen Klage wird ergänzend zum Widerspruch vorgetragen: Bei Einstufung des Verstoßes müsse berücksichtigt werden, welche Mengen an Restfüllgut tatsächlich in dem Kesselwagen vorhanden gewesen seien, nämlich nur noch ca. 3 Liter Flüssigkeit. Da die Klägerin die Kesselwagen relativ langsam entleere, sei auszuschließen, dass Ladegutreste nach der Entladung noch an den Kesselinnenwänden herunter zur Kesselsohle abliefen. Damit die noch im Kesselwagen befindlichen geringen Restmengen überhaupt hätten austreten können, hätte der Kesselwagen "auf den Kopf" gedreht werden müssen. Nur dann sei es möglich, dass aus dem Druckstutzen Füllgut austreten könne. Ein solches Unfallgeschehen sei jedoch als unwahrscheinlich einzustufen. Des weiteren sei festgestellt worden, dass bis zur Mängelfeststellung lediglich zwei der vier gegenüberliegenden Schrauben des Blindflansches des Druckstutzens fest angedreht worden seien. Nach DIN 2558 sei für eine Rohrenweite von 80 mm ein Flansch, der mit zwei gegenüberliegenden Schrauben befestigt sei, gegen einen Nenndruck von 6 bar ausreichend. Der Dampfdruck von Salpetersäure 100% betrage bei 50°C 180 mbar. Das bedeute, dass durch die eine lose Schraube selbst bei Versagen des darunter angeordneten Kugelventils kein Füllgut unkontrolliert nach außen habe gelangen können. Weil das Fehlen der Handfalle am Ventilhebel am Steigrohrstutzen auch nach Darstellung des Beklagten keinen Mangel darstelle, der als schwerwiegender Verstoß zu werten sei, könne auch der am Druckstutzen festgestellte Mangel nicht anders beurteilt werden.

9

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

10

den auf der Grundlage des Bescheides vom 25.08.2000 erlassenen Gebührenbescheid des Beklagten vom 12.10.2000 und den Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 08.12.2000 aufzuheben.

11

Der Beklagte beantragt,

12

die Klage abzuweisen.

13

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge verwiesen.

Entscheidungsgründe

15

Die Klage ist ohne Erfolg.

16

Die auf Grundlage von §§ 9, 12 GGBefG, §§ 1, 2, 8, 9 Abs. 15 Nr. 2 GGVE, Gebührennummern 001, 006, 013 des Gebührenverzeichnisses zur GGKostV erhobenen Gebühren sind dem Grunde und der Höhe nach rechtmäßig.

17

Der anlässlich einer Stichprobenüberwachung festgestellte Verstoß gegen die Vorschrift des § 9 Abs. 15 Nr. 2 GGVE (eine von vier Schrauben nicht angezogen) ist schwerwiegend und damit gebührenrelevant, weil die Abwehr von Gefahren durch die Beförderung gefährlicher Güter

18

- § 2 Abs. 1 GGBefG benennt mit der Formulierung "ausgehen können" abstrakte Gefahren, also auch Gefahren, die unter denkbar ungünstigen Um- ständen entstehen können -

19

nur dadurch gewährleistet ist, dass - neben anderen Anforderungen - beförderungsrelevante Verschlüsse und Dichtungen mit allen dafür vorgesehenen Vorrichtungen (hier: Schrauben) bedient werden müssen. Es mag sein, dass das Anziehen nicht aller für einen Verschluss vorgesehenen Schrauben eine für den Normalfall eines Transports ausreichende (relative) Dichtheit herstellt; im Falle von Gefahrgutbeförderung sind aber besondere Anforderungen an die Sicherheit zu stellen, die auch ungünstige Transportumstände berücksichtigen und eine absolute Dichtheit erfordern. Diese Transportqualität würde verloren gehen, wenn es den für die Beförderung verantwortlichen Unternehmen freigestellt würde, jeweils eigene Standards der Transportumstände zu verwenden und auf deren Ausreichen zu vertrauen. Auf ein Verschulden des Unternehmers kommt es im Bereich des Gebührenrechts - anders als im Bereich des Ordnungswidrigkeitenrechts - nicht an (angemerkt sei, dass vorliegend zumindest eine fahrlässige Verletzung von RID-Vorschriften vorliegen dürfte).

20

Im übrigen spricht Vieles für die Auffassung der Beklagten, dass eine Verletzung sicherheitsrelevanter Vorschriften immer schwerwiegend im Sinne der Gebührennummer 001 (und gleichlautender Regelungen, etwa § 9a Abs. 2, 3 GGBefG) ist,

21

und dass nur ganz geringfügige Mängel ohne Sicherheitsrelevanz, also ohne Auswirkungen auf mögliche Gefahrenlagen, kostenrechtlich außer Betracht bleiben,

22

weil die Gefahren aus der Beförderung gefährlicher Güter eine andere Qualität als normale Gefahren des Polizei- und Ordnungsrechts haben und weil die Abwendung derartiger Gefahren (durch Überwachung) kostenrechtlich nicht auf Kosten der Allgemeinheit erfolgen soll.

23

Die - substantiell nicht bemängelte - Gebührenhöhe ergibt sich aus den im Kostenbescheid nachvollziehbar niedergelegten Arbeitszeiten der Mitarbeiter und deren Zuordnung zu den einschlägigen Gebührennummern, also zu der Gebührennummer 001 (eigentliche Prüfzeit vor Ort von 2,5 Stunden = 10 angefangene 1/4 - Stunden x 30,00 DM = 300,00 DM), zu der Gebührennummer 006 (Reisezeit von 1 Stunde = 4 angefangene 1/4 - Stunden x 30,00 DM = 120,00 DM) und zu der Gebührennummer 013 (Büroarbeit und Bescheiderstellung von 2 Stunden = 8 angefangenen 1/4 - Stunden x 30,00 DM = 240,00 DM - wobei die Büroarbeit und Bescheiderstellung als Nachbereitung der Überwachung auch der Gebührennummer 001 zugeordnet werden könnte).

24

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.