Klage gegen Abschiebungsandrohung und Einreiseverbot teilweise stattgegeben
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin, Asylbewerberin mit einer gültigen Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs.1 Nr.3 AufenthG, focht einen BA‑Bescheid mit Abschiebungsandrohung (Ziff.5) und Einreise‑/Aufenthaltsverbot (Ziff.6) an und nahm Teile der Klage zurück. Das VG Köln hob Ziff.5 und Ziff.6 auf, weil eine Abschiebungsandrohung ein Fehlen eines Aufenthaltstitels voraussetzt und die Befristung des Einreiseverbots nicht zustimmungsgemäß begründet bzw. nicht zuständig angeordnet war. Wegen teilweiser Klagerücknahme wurde das Verfahren insoweit eingestellt; die Klägerin trägt die Kosten.
Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Ziffern 5 und 6 des Bescheids aufgehoben; wegen Zurücknahme der Ziffern 1–4 insoweit eingestellt; Klägerin trägt die Kosten.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Abschiebungsandrohung nach § 34 Abs. 1 AsylG setzt voraus, dass der Betroffene keinen Aufenthaltstitel besitzt; liegt ein gültiger Aufenthaltstitel vor, ist die Androhung rechtswidrig.
Das Bundesamt ist zur Anordnung oder Befristung eines Einreise‑ und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 2 AufenthG nur befugt, wenn die in § 75 Nr. 12 AufenthG genannten Voraussetzungen (z. B. Abschiebungsandrohung nach §§ 34, 35 AsylG oder Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylG) vorliegen.
Fehlen die gesetzlichen Voraussetzungen für eine belastende Maßnahme, ist die jeweilige Bescheidsziffer aufzuheben; die Adressatin ist dadurch in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 VwGO).
Bei teilweiser Klagerücknahme ist das Verfahren insoweit nach § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Tenor
Soweit die Klage zurückgenommen worden ist, wird das Verfahren eingestellt.
Im Übrigen wird der Bescheid der Beklagten vom 7. April 2020 hinsichtlich der Ziffern 5 und 6 aufgehoben.
Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Tatbestand
Die Klägerin ist armenische Staatsangehörige. Sie reiste nach eigenen Angaben im November 2017 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 20. Dezember 2017 beantragte sie die Anerkennung als Asylberechtigte.
Am 00. Dezember 2018 wurde die Klägerin Mutter einer Tochter. Ihre Tochter ist durch den Vater des Kindes deutsche Staatsangehörige. Im Asylverfahren legte die Klägerin in der Folge eine bis zum 17. Juni 2020 gültige Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG vor.
Die Anhörung der Klägerin vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) zu den fluchtauslösenden Gründen erfolgte am 25. September 2019. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Niederschrift über die Anhörung verwiesen.
Mit Bescheid vom 7. April 2020 lehnte das Bundesamt den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziff. 1), auf Anerkennung als Asylberechtigte (Ziff. 2) und auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus (Ziff. 3) ab. Zugleich stellte es fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 des Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG) nicht vorliegen (Ziff. 4). Es forderte die Klägerin zur Ausreise auf und drohte ihr die Abschiebung nach Armenien an (Ziff. 5). Ferner wurde das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gem. § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziff. 6).
Die Klägerin hat am 27. April 2020 Klage erhoben.
Nachdem die Klägerin die Klage ursprünglich gegen den Bescheid vom 7. April 2020 insgesamt erhoben hat, hat sie ihre Klage in der mündlichen Verhandlung hinsichtlich der Ziffern 1 bis 4 des Bescheids zurückgenommen und beantragt nunmehr,
den Bescheid der Beklagten vom 7. April 2020 hinsichtlich der Ziffern 5 und 6 aufzuheben.
Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Gericht hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung am 26. April 2021 angehört. In diesem Termin hat die Klägerin eine bis zum 10. September 2021 gültige Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG vorgelegt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. Für die Beklagte ist zum Termin der mündlichen Verhandlung niemand erschienen.
Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte in diesem Verfahren sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Das Gericht kann trotz des Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung entscheiden, weil mit der Ladung auf diese Möglichkeit gemäß § 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) hingewiesen worden war.
Soweit die Klägerin die Klage, die sie zunächst gegen den Bescheid der Beklagten vom 7. April 2020 insgesamt erhoben hatte, in der mündlichen Verhandlung hinsichtlich der Ziffern 1 bis 4 zurückgenommen hat, ist das Verfahren insoweit gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Im Übrigen ist die zulässige Klage, über die der Berichterstatter als Einzelrichter gemäß § 76 Asylgesetz (AsylG) entscheiden kann, begründet. Der Bescheid des Bundesamtes vom 7. April 2020 ist hinsichtlich der Ziffern 5 und 6 rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Die von der Beklagten auf § 34 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG gestützte Abschiebungsandrohung in Ziffer 5 des Bescheids ist nach der im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung geltenden Sach- und Rechtslage (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) rechtswidrig. Voraussetzung für eine solche Abschiebungsandrohung ist u.a., dass der Ausländer keinen Aufenthaltstitel besitzt (§ 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG). Vorliegend verfügt die Klägerin indes als Mutter einer deutschen Staatsangehörigen über einen Aufenthaltstitel nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG, der noch bis um 10. September 2021 gültig ist.
Außerdem ist auch die von der Beklagten in Ziffer 6 des Bescheids gemäß § 11 Abs. 2 AufenthG verfügte Befristung eines gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG bestehenden gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots rechtswidrig. Für eine solche Befristungsentscheidung ist das Bundesamt nur zuständig im Fall einer Abschiebungsandrohung nach den §§ 34, 35 AsylG oder einer Abschiebungsanordnung nach § 34 a AsylG sowie bei Anordnung und Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Absatz 7 AufenthG (§ 75 Nr. 12 AufenthG). Vorliegend ist keiner dieser Fälle gegeben. Nach Aufhebung der Abschiebungsandrohung in Ziffer 5 des streitgegenständlichen Bescheids durch dieses Urteil fehlt es insbesondere auch an einer Abschiebungsandrohung nach § 34 AsylG.
Die Klägerin ist als Adressatin der sie belastenden Regelungen in Ziffern 5 und 6 des Bescheids auch in ihren Rechten verletzt. Nach alldem waren die Ziffern 5 und 6 des Bescheids vom 7. April 2020 aufzuheben.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1 Satz 3, 155 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG. Der Klägerin waren nach ihrer teilweisen Klagerücknahme auch die übrigen Kosten aufzuerlegen, da die Beklagte insgesant nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrens-mangel geltend gemacht wird und vorliegt.
Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen.
Statt in Schriftform können die Einlegung und die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.
Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.
Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.