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Verwaltungsgericht Köln·25 K 1603/07·04.10.2007

Klage gegen Gebührenbescheid nach IFG wegen Herausgabe eines Votums abgewiesen

Öffentliches RechtInformationsfreiheitsrechtVerwaltungsgebührenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger (Heilpraktiker) forderte beim BfArM nach dem IFG die Übersendung eines Sachverständigenvotums; das BfArM stellte das Votum zu und erließ einen Gebührenbescheid über 430 EUR. Der Kläger beanstandete Unverhältnismäßigkeit und fehlerhafte Ermessensausübung. Das VG Köln wies die Klage ab: dokumentierter Prüfungsaufwand und rechtliche Prüfung nach §§4–6 IFG rechtfertigen die Gebühr; die Behörde habe ihr Ermessen sachgerecht ausgeübt.

Ausgang: Klage gegen Gebührenbescheid nach IFG abgewiesen; Gebührenerhebung innerhalb des Gebührenrahmens als rechtmäßig bestätigt

Abstrakte Rechtssätze

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Zur Erhebung einer Gebühr nach Gebührenziffer 2.2 der Anlage zur IFGGebV i.V.m. § 1 IFGGebV und § 10 IFG genügt es, dass im Einzelfall ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand als zur reinen Zusammenstellung der Unterlagen entstanden ist.

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Erheblicher Verwaltungsaufwand rechtfertigt eine Gebühr innerhalb des vorgesehenen Gebührenrahmens insbesondere dann, wenn die Behörde eine rechtliche Prüfung der Auskunftspflicht nach §§ 4–6 IFG durchführen muss.

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Die Behörde darf zur Bemessung der Gebühr auf dokumentierten Zeitaufwand, Zeiterfassungsblätter und standardisierte Personalkostenansätze sowie interne Anwendungshinweise zurückgreifen; die Ermessensausübung ist insoweit zu respektieren, sofern sie sachgerecht begründet ist.

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Hat der Antragsteller sein Informationsbegehren nicht hinreichend präzisiert, trifft ihn das Risiko der von der Behörde gewählten Auslegungs- und Bearbeitungsintensität; die Behörde ist nicht verpflichtet, über den Hinweis auf Gebührenpflicht hinaus detaillierte gebührenrechtliche Aufklärungen zu erteilen.

Relevante Normen
§ Verordnung über die Gebühren und Auslagen nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFGGebV)§ 1 IFGGebV§ 10 IFG§ Informationsfreiheitsgesetz (IFG) §§ 4, 5, 6§ 101 Abs. 2 VwGO§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leistet.

Tatbestand

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Der Kläger ist Heilpraktiker. Nachdem aufgrund eines Votums des zuständigen Sachverständigenausschusses die Verschreibungspflicht für Lokalanästhetika eingeführt worden war, wandte er sich telefonisch am 15. August 2006 an das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) und bat um Zusendung der entsprechenden wissenschaftlichen Stellungnahme. Mit Schreiben vom                       29. August 2006 wies die Beklagte den Kläger darauf hin, dass die Bearbeitung des Informationsbegehrens gebührenpflichtig sei und gab ihm Gelegenheit, binnen sieben Tagen mitzuteilen, ob die Anfrage aufrecht erhalten werde. Nach Ablauf dieser Frist waren mehrere Referate des BfArM mit der Bearbeitung der Anfrage beschäftigt (Fachreferate, Justitiariat). Insbesondere wurde rechtlich geprüft, wie die Anfrage nach den Vorschriften des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG) zu behandeln sei und ob das Votum des Sachverständigenausschusses - gegebenenfalls mit Schwärzungen - herausgegeben werden könne. Der zeitliche Bearbeitungsaufwand wurde auf drei Zeiterfassungsblättern dokumentiert; nach den von dem jeweiligen Bearbeiter schriftlich festgehaltenen und unterschriebenen Angaben belief er sich insgesamt auf                 6,5 Stunden. Mit Schreiben vom 23. November 2006 stellte die Beklagte dem Kläger schließlich das einschlägige Votum des Sachverständigenausschusses für Verschreibungspflicht zur Verfügung.

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Mit Kostenbescheid vom 24. Januar 2007 erhob die Beklagte sodann Gebühren nach Gebührenziffer 2.2 der Anlage zur Verordnung über die Gebühren und Auslagen nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFGGebV) vom 02. Januar 2006 (BGBl. I 2006, 6) i.V.m. § 1 IFGGebV und § 10 IFG. Die Gebühr wurde auf 430,00 EUR (innerhalb des Gebührenrahmens von 30,00 – 500,00 EUR), zuzüglich 0,20 EUR Auslagen (Kopierkosten) festgesetzt.

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Mit dem dagegen eingelegten Widerspruch machte der Kläger geltend, die Gebühr sei unverhältnismäßig. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 27. März 2007 zurück: Der Zeitaufwand für die Bearbeitung des Informationsbegehrens beruhe darauf, dass mögliche rechtliche Hindernisse, die dem Auskunftsbegehren hätten entgegen stehen können (§§ 4, 5 6 IFG) hätten geprüft werden müssen.

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Mit der rechtzeitig erhobenen Klage wiederholt und vertieft der Kläger sein Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren. Ergänzend trägt er vor: Mit der Auskunft sei sein eigentliches Anliegen nicht beantwortet worden, obwohl das ihm übersandte Votum des Sachverständigenausschusses für ihn auch interessant gewesen sei. Weshalb die Beklagte angeblich überhaupt in eine aufwändige rechtliche Prüfung eingetreten sei, sei nicht ersichtlich. Jedenfalls sei die Höhe der Gebühr – in der Nähe der Obergrenze des Gebührenrahmens – nicht zu rechtfertigen. Die Beklagte habe insoweit ihr Ermessen zur Ausfüllung des Gebührenrahmens falsch ausgeübt und gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen. Da es sich nur um ein telefonisches Auskunftsbegehren gehandelt habe, sei die Beklagte zudem verpflichtet gewesen, vertiefter auf die Gebührenpflicht hinzuweisen. Schließlich sei die Auflistung der angeblich angefallenen Stundenzahl nicht nachvollziehbar.

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Der Kläger beantragt,

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den Gebührenbescheid der Beklagten vom 24. Januar 2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheid vom 27. März 2007 aufzuheben.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie verteidigt die angefochtenen Bescheide und führt ergänzend aus: Den Gebührenrahmen habe sie nach den „Anwendungshinweisen“ des Bundesministeriums des Innern zum IFG sowie nach einer „Verfahrensanweisung“ des BfArM ausgefüllt, indem sie nach Zeitaufwand abgerechnet und dabei die üblichen Personalkostenansätze je Stunde zugrunde gelegt habe. Diese orientierten sich an den Vorgaben des Bundesfinanzministeriums und beliefen sich auf 70,00 EUR pro Stunde für wissenschaftliche Angestellt im höheren Dienst und 45,00 EUR für Verwaltungsangestellte im mittleren Dienst. In diesen Stundensätzen sei eine anteilige Sachkostenpauschale enthalten. Der Zeitaufwand sei tatsächlich wie dokumentiert angefallen. Es seien Mitarbeiter aus der Fachabteilung, aus dem Bereich Validierung sowie aus dem Justitiariat beteiligt gewesen. Die rechtliche Überprüfung habe sich auf die Frage erstreckt, ob durch die Herausgabe des Votums personenbezogene Daten tangiert seien, wie etwa die Namen der Verfasser des Votums. Ebenso sei zu prüfen gewesen, ob Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse ggf. betroffener pharmazeutischer Unternehmer in dem Votum enthalten seien. Eine besonders sorgfältige Prüfung sei erforderlich gewesen, da aufgrund der Anfrage des Klägers zum ersten Mal von der bis dahin ständig geübten Verwaltungspraxis abgewichen worden sei, wonach die einschlägigen Voten vertraulich behandelt wurden.

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Die Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet.

Entscheidungsgründe

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Mit Einverständnis der Beteiligten konnte das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO -).

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Die Klage ist nicht begründet.

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Der angefochtene Gebührenbescheid und der Widerspruchsbescheid sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zunächst gemäß § 117 Abs. 5 VwGO auf die zutreffenden Ausführungen in der Begründung des Widerspruchsbescheides Bezug genommen, welche die Beklagte in der Klageerwiderung spezifiziert und vertieft hat und die durch die vorgelegten Verwaltungsvorgänge belegt werden. Das klägerische Vorbringen im gerichtlichen Verfahren führt zu keiner anderen Beurteilung. Rechtsgrundlage für die streitige Gebührenerhebung ist Gebührenziffer 2.2 der Anlage zur IFGGebV i.V.m. § 1 IFGGebV und § 10 IFG. Danach ist ein Gebührenrahmen von 30,00 bis 500,00 Euro vorgesehen für die Herausgabe von Abschriften, wenn im Einzelfall ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand als zur Zusammenstellung der Unterlagen entsteht. Nach dem Inhalt der von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass ein solcher Verwaltungsaufwand tatsächlich entstanden ist. Die Beklagte hat rechtlich geprüft, ob das einschlägige Votum ihres Sachverständigenausschusses unter Berücksichtigung der Regelungen in den §§ 4-6 IFG an den Kläger herausgegeben werden konnte. Der Zeitaufwand für diese Prüfung und die sonstige Bearbeitung des Informationsbegehrens ist auf Zeiterfassungsblättern dokumentiert und auch anhand des sonstigen Akteninhalts (mit entsprechenden Vermerken und internen Stellungnahmen) nachvollziehbar. Zu Recht hat die Beklagte darauf hingewiesen, dass es sich vorliegend um eine Präzedenzfall handelt, aus dessen Anlass eine bis dahin bestehende Verwaltungspraxis - mit Blick auf die nunmehr anzuwendenden Vorschriften des am  01. Januar 2006 in Kraft getretenen Informationsfreiheitsgesetzes - aufgegeben wurde, so dass auch deshalb eine besonders gründliche Prüfung erforderlich war. Für eine offensichtlich unrichtige Sachbehandlung – bei der die Gebührenerhebung nach            § 14 Abs. 2 Verwaltungskostengesetz (VwKostG) entfiele – gibt es keinerlei Anhaltspunkte. Insbesondere ist nicht zu beanstanden, dass die Beklagte das telefonische Informationsbegehren des Klägers als Auskunftsbegehren über die wissenschaftlichen Hintergründe der getroffenen Entscheidung des Sachverständigenausschusses verstanden und dem durch Übersendung des Votums als zusammenfassender wissenschaftlicher Stellungnahme Rechnung getragen hat. Wenn es dem Kläger bei seinem Informationsbegehren gar nicht um dieses Votum, sondern um andere Informationen ging – dies hat er mit der Klageschrift angedeutet, in seinem Widerspruch ist lediglich von Unverhältnismäßigkeit der erhobenen Kosten die Rede -, hätte es ihm oblegen, sein Anliegen gegebenenfalls schriftlich zu präzisieren. Die Beklagte war auch nicht verpflichtet, den Kläger über ihren in der Eingangsbestätigung enthaltenen Hinweis auf die Gebührenpflicht hinaus über Einzelheiten der gebührenrechtlichen Regelungen aufzuklären.

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Auch der Höhe nach ist der angefochtene Bescheid nicht zu beanstanden. Mit der Begrenzung des einschlägigen Gebührenrahmens auf höchstens 500,00 Euro (unabhängig vom tatsächlich entstandenen Verwaltungsaufwand) soll eine unangemessene Belastung des Gebührenschuldners ausgeschlossen werden. Die Beklagte hat diesen Gebührenrahmen eingehalten und ihr Ermessen zur Ausfüllung des Gebührenrahmens unter Beachtung der dazu ergangenen - grundsätzlich sachgerechten - „Anwendungshinweise“ des Bundesministeriums des Innern und der „Verfahrensanweisung“ des BfArM ausgeübt.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.