ABMG-Mautpflicht bei Überführungsfahrt trotz „Ablastung“ der Sattelzugmaschine
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin wandte sich gegen einen Maut-Nacherhebungsbescheid für eine Überführungsfahrt mit einem Sattelkraftfahrzeug und berief sich auf eine im Fahrzeugschein der Zugmaschine vermerkte „Ablastung“ auf 11,990 t. Das VG Köln bejahte die Mautpflicht nach § 1 ABMG i.V.m. Art. 2 d) RL 1999/62/EG, weil das zulässige Gesamtgewicht der Fahrzeugkombination nach § 34 Abs. 6, 7 StVZO deutlich über 12 t lag. Die Eintragung in den Papieren der Zugmaschine ändere weder die zulässigen Gesamtgewichte der einzelnen Fahrzeuge noch könne sie die gesetzliche Berechnungsformel für Sattelkraftfahrzeuge ersetzen. Die Klage blieb daher ohne Erfolg.
Ausgang: Anfechtungsklage gegen Maut-Nacherhebung für Sattelkraftfahrzeug trotz Ablastungseintragung abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Für die Mautpflicht nach § 1 Abs. 1 ABMG i.V.m. Art. 2 Buchst. d RL 1999/62/EG ist das zulässige Gesamtgewicht maßgeblich, nicht das tatsächliche Gewicht bei der konkreten Fahrt.
Der Begriff des zulässigen Gesamtgewichts im Anwendungsbereich des ABMG ist nach § 34 Abs. 3 Satz 2 StVZO zu bestimmen; bei Fahrzeugkombinationen sind hierfür die Regelungen des § 34 Abs. 6 und 7 StVZO heranzuziehen.
Bei Sattelkraftfahrzeugen ist das nach § 34 Abs. 6 StVZO zulässige Gesamtgewicht nach der zwingenden Berechnungsregel des § 34 Abs. 7 Nr. 3 StVZO (Summe der zulässigen Gesamtgewichte minus Sattel-/Aufliegelast) zu ermitteln.
Eine in den Fahrzeugpapieren der Sattelzugmaschine vermerkte „Ablastung“ ohne technische Änderungen ist nicht geeignet, das zulässige Gesamtgewicht des Sattelanhängers oder der gesamten Fahrzeugkombination zu ändern.
Eine Herabsetzung des zulässigen Gesamtgewichts einer Fahrzeugkombination kann nicht durch eine abstrakt auf „jedes beliebige“ Gespann bezogene Eintragung im Fahrzeugschein der Zugmaschine erfolgen, sondern setzt eine entsprechende Änderung der zulässigen Gewichte der beteiligten Einzelfahrzeuge voraus.
Zitiert von (1)
1 neutral
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
Rubrum
T a t b e s t a n d Die Parteien streiten über die Mautpflichtigkeit von Sattelkraftfahrzeugen (d.h. aus Sattelzugmaschine und Sattelanhänger bestehenden Sattelzügen) der Klägerin bei Überführungsfahrten.
Die Klägerin stellt spezielle Sattelanhänger, insbesondere Tank- und Silowagen zum Transport von Flüssigkeiten und Schüttgütern, her. Zur Auslieferung dieser - leeren - Spezialanfertigungen an ihre Kunden benutzt die Klägerin Sattelzugmaschinen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 11.990 kg. In den Fahrzeugscheinen dieser Sattelzugmaschinen findet sich jeweils folgende Bemerkung zu Ziffer 15 (Zul. Gesamtgewicht): Ablastung ohne technische Änderungen, zulässiges Zuggesamtgewicht Sattelkraftfahrzeug 11.990 kg".
Seit Anfang 2005 bemühte sich die Klägerin vergeblich, bei der Beklagten oder der Toll Collect GmbH (TC) aufgrund der Ablastung ihrer Zugmaschinen eine Registrierung ihre Sattelkraftfahrzeuge als nicht mautpflichtig herbeizuführen bzw. eine entsprechende amtliche Bescheinigung zu erlangen.
Am 12. April 2005 geriet ein Sattelkraftfahrzeug der Klägerin bei einer Überführungsfahrt auf der Bundesautobahn 24 in eine Mautkontrolle des Bundesamtes für Güterverkehr (BfG), ohne Maut entrichtet zu haben. Die Sattelzugmaschine mit einem Leergewicht von 5.300 kg und einer Sattellast von 6.690 kg zog einen dreiachsigen Sattelanhänger mit einem Leergewicht von 4.200 kg, einer Nutzlast von 34.300 kg, einer zulässigen Achslast vorn von 11.500 kg und einem zulässigen Gesamtgewicht von 38.500 kg.
Mit Nacherhebungsbescheid vom 28. April 2005 erhob das BfG von der Klägerin für die besagte Nutzung der A 24 eine Maut von 9,99 EUR. Hiergegen legte die Klägerin rechtzeitig Widerspruch ein und machte geltend, aufgrund der Ablastung der Zugmaschine sei sichergestellt, dass das zulässige Gesamtgewicht auch des gesamten Sattelzuges 11.990 kg nie überschreite. Das zulässige Gesamtgewicht des Sattelaufliegers werde dadurch aufgehoben.
Mit Schreiben vom 13. Juni 2005 bestätigte TC der Klägerin, dass ihre Fahrzeuggespanne mit den abgelasteten Sattelzugmaschinen nicht mautpflichtig seien.
Das BfG wies den Widerspruch der Klägerin gegen den Nacherhebungsbescheid mit Widerspruchsbescheid vom 7. Dezember 2005 indes zurück. Für die Mautpflichtigkeit komme es allein auf das zulässige Gesamtgewicht an, dessen Berechnung sich bei Sattelkraftfahrzeugen ausschließlich nach § 34 Abs. 7 Nr. 3 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) richte und vorliegend ein über 12 t liegendes zulässiges Gesamtgewicht des Sattelzuges ergebe. Die Ablastung müsse demgegenüber außer Betracht bleiben.
Gegen den am 12. Dezember 2005 zugegangenen Widerspruchsbescheid hat die Klägerin am 9. Januar 2006 Klage erhoben. Sie trägt Folgendes vor: § 34 Abs. 6 und 7 StVZO enthalte lediglich einen Grenzwert für das höchstzulässige Gesamtgewicht bei Fahrzeugkombinationen. Das amtlich für zulässig erklärte Gesamtgewicht könne auch niedriger liegen, wie § 42 Abs. 1 Nr. 3 StVZO zeige. Maßgeblich sei in jedem Fall die amtliche Eintragung in den Kraftfahrzeugpapieren.
Die Klägerin beantragt,
den Nacherhebungsbescheid vom 28. April 2005 und den Widerspruchsbescheid vom 7. Dezember 2005 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Auffassung, mit zulässigem Gesamtgewicht i.S.v. Art. 2 d) der Richtlinie 1999/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1999 über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch schwere Nutzfahrzeuge (Wegekostenrichtlinie) sei das technisch höchstmögliche, d.h. durch die Werkstoffbeanspruchung begrenzte, zulässige Gesamtgewicht der Fahrzeugkombination gemeint. Eine Ablastung, d.h. Verringerung der zulässigen Nutz- bzw. Aufliegelast, könne für Sattelzugmaschine und Sattelanhänger separat in den jeweiligen Fahrzeugpapieren erfolgen, nicht aber pauschal für die gesamte Fahrzeugkombination in den Papieren der Zugmaschine. Bei dieser Eintragung handele es sich um eine Auflage für das maximale tatsächliche Gewicht des Sattelkraftfahrzeugs. Die Mautpflicht hänge aber nicht vom tatsächlichen Gewicht einer Fahrzeugkombination ab, sondern vom zulässigen Gesamtgewicht, wie es sich aus den Eintragungen in den Fahrzeugpapieren der Sattelzugmaschine und des Sattelanhängers unter Berücksichtigung des § 34 Abs. 7 StVZO ergebe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Der angefochtene Nacherhebungsbescheid vom 28. April 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Dezember 2005 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs.1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
Der Nacherhebungsbescheid findet seine Rechtsgrundlage in den Vorschriften der §§ 1 Abs.1, 2 Nr.1, 8 des Autobahnmautgesetzes für schwere Nutzfahrzeuge (ABMG) und - in Bezug auf die konkrete, hier nicht angegriffene Mauthöhe - des § 3 ABMG i.V.m. der Mauthöheverordnung (MautHV).
Die vorliegend aufgeworfene Frage, ob es sich bei dem auf der A 24 angetroffenen Sattelkraftfahrzeug um ein mautpflichtiges Fahrzeug handelte, ist zu bejahen. Mautpflichtig sind gemäß § 1 Abs. 1 ABMG Fahrzeuge im Sinne des Art. 2 Buchstabe d) der Richtlinie 1999/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1999 über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch schwere Nutzfahrzeuge (Abl. EG Nr. L 187 S. 42 - Wegekostenrichtlinie"). Nach Art. 2 d) dieser Wegekostenrichtlinie bezeichnet der Ausdruck Fahrzeug" ein Kraftfahrzeug oder eine Fahrzeugkombination, die ausschließlich für den Güterkraftverkehr bestimmt sind und deren zulässiges Gesamtgewicht mindestens 12 t beträgt. Das bemautete Sattelkraftfahrzeug war ausschließlich für den Güterkraftverkehr bestimmt; anderes wird von den Parteien nicht behauptet. Zudem betrug sein zulässiges Gesamtgewicht nicht weniger als 12 t.
Der Begriff des zulässigen Gesamtgewichts ist für den Geltungsbereich des deutschen Rechts in § 34 Abs. 3 Satz 2 StVZO definiert. Es gibt keinen Hinweis darauf, dass der deutsche Gesetzgeber bei Verabschiedung des § 1 Abs.1 ABMG, der hinsichtlich der Bestimmung der mautpflichtigen Fahrzeuge auf Art.2 d) Wegekostenrichtlinie verweist und damit maßgeblich auf das zulässige Gesamtgewicht eines Fahrzeugs abstellt, von einem anderen Begriff des zulässigen Gesamtgewichts als dem in § 34 Abs. 3 Satz 2 StVZO ausdrücklich definierten ausgegangen sein könnte. Danach ist das zulässige Gesamtgewicht das Gewicht, das unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Absatzes 2 Satz 2 und der Absätze 5 und 6 (des § 34 StVZO) nicht überschritten werden darf. § 34 Abs.2 Satz 2 StVZO betrifft das (individuelle) technisch zulässige Gesamtgewicht, das aus Gründen der Fahrzeugsicherheit nicht überschritten werden darf. § 34 Abs. 5 und 6 StVZO legt zusätzlich - überwiegend achszahlabhängig - allgemeine Gewichtshöchstgrenzen für Kraftfahrzeuge, Anhänger und Fahrzeugkombinationen zwecks Schonung der Straßen fest,
vgl. Hentschel: Straßenverkehrsrecht, Kommentar, 38. Aufl., § 34 StVZO Rn.5.
Demnach ist für die Bestimmung des zulässigen Gesamtgewichts i.S.d. § 34 Abs. 3 Satz 2 StVZO und damit auch i.S.d. Art.2 d) Wegekostenrichtlinie sowohl das technisch zulässige Gesamtgewicht als auch das vom Gesetz zwecks Straßenschonung vorgegebene zulässige Gesamtgewicht von Bedeutung. Da das zulässige Gesamtgewicht i.S.d. § 34 Abs.3 Satz 2 StVZO sich nach dem geringeren dieser beiden Werte richten dürfte, genügt es zur Verneinung einer Mautpflicht nach § 1 Abs.1 ABMG, wenn sich einer dieser Werte unter 12 t bewegt. Das ist vorliegend jedoch nicht der Fall.
Darüber, dass das technisch zulässige Gesamtgewicht des bemauteten Sattelkraftfahrzeugs über 12 t liegt, sind die Parteien sich einig. Angesichts des Umstandes, dass allein die Sattelzugmaschine ein technisch zulässiges Gesamtgewicht von 11.990 kg hat und der hier gezogene Anhänger ein technisch zulässiges Gesamtgewicht von 38.500 kg, hat auch das Gericht daran keinen Zweifel. Technische Änderungen der Sattelzugmaschine oder des Sattelanhängers zwecks Ablastung sind gerade nicht erfolgt, wie sich auch aus der Eintragung im Fahrzeugschein der Zugmaschine ergibt.
Die Bestimmung des zulässigen Gesamtgewichts zwecks Straßenschonung richtet sich bei Fahrzeugkombinationen (Zügen und Sattelkraftfahrzeugen) nach § 34 Abs.6 und 7 StVZO. Nach § 34 Abs.7 Nr.3 StVZO errechnet sich das nach Abs.6 zulässige Gesamtgewicht bei Sattelkraftfahrzeugen aus der Summe der zulässigen Gesamtgewichte der Sattelzugmaschine und des Sattelanhängers, vermindert um den jeweils höheren Wert a) der zulässigen Sattellast der Sattelzugmaschine oder b) der zulässigen Aufliegelast des Sattelanhängers, bei gleichen Werten um diesen Wert. Die Berechnung des zulässigen Gesamtgewichts des bemauteten Sattelkraftfahrzeugs i.S.v. § 34 Abs.6 StVZO sieht demnach wie folgt aus:
11.990 kg (zulässiges Gesamtgewicht Sattelzugmaschine) + 38.500 kg (zulässiges Gesamtgewicht Sattelanhänger) - 11.500 kg (zul. Aufliegelast des Anhängers - im Fahrzeugschein des Sattelanhängers als Achslast vorn bezeichnet) ------------------ 38.990 kg
An diesem Ergebnis, wonach das zulässige Gesamtgewicht des bemauteten Sattelkraftfahrzeugs jedenfalls über 12 t liegt, kann auch die Eintragung einer sich auf das gesamte Sattelkraftfahrzeug beziehenden Ablastung ohne technische Änderungen in den Fahrzeugschein der Sattelzugmaschine nichts ändern. Der Weg zur Bestimmung des zulässigen Gesamtgewichts nach § 34 Abs.3 Satz 2 StVZO ist vom Gesetz ebenso zwingend vorgegeben wie die Definition des technisch zulässigen Gesamtgewichts in § 34 Abs.2 Satz 2 StVZO und die Formel zur Berechnung des zulässigen Gesamtgewichts nach § 34 Abs.6 und 7 StVZO. Die nach letzterer Methode zunächst erforderliche Summenbildung aus den einzelnen zulässigen Gesamtgewichten der Sattelzugmaschine und des Sattelanhängers mit nachfolgendem Abzug der Aufliegelast ist nach geltendem Gesetz nicht verzichtbar. Eine einheitliche amtliche Herabsetzung des zulässigen Gesamtgewichts eines Sattelkraftfahrzeugs ohne technische Änderungen unter Außerachtlassung der Berechnungsformel des § 34 Abs.7 Nr.3 StVZO ist im Gesetz nicht vorgesehen. Aus diesem Grund ist eine nicht technisch veranlasste Herabsetzung des zulässigen Gesamtgewichts eines Sattelkraftfahrzeugs (wenn überhaupt) nur in der Weise möglich, dass die zulässigen Gesamtgewichte von Sattelzug und Sattelanhänger jeweils einzeln amtlich herabgesetzt werden mit der Folge, dass sich auch das zulässige Gesamtgewicht des gesamten Sattelkraftfahrzeugs sodann unter Beachtung des § 34 Abs.7 Nr.3 StVZO verringert. Ob die Berechnungsformel des § 34 Abs.7 StVZO grundsätzlich auch für die Bestimmung des technisch zulässigen Gesamtgewichts heranzuziehen ist - wofür einiges spricht - kann angesichts des Umstandes, dass technische Änderungen vorliegend nicht erfolgt sind und das technisch zulässige Gesamtgewicht des Sattelkraftfahrzeugs daher trotz der amtlichen Eintragung im Fahrzeugschein der Sattelzugmaschine unstreitig nach wie vor über 12 t liegt, offenbleiben.
Eine Ablastungseintragung wie die vorliegende ist auch nicht etwa geeignet, die einzelnen zulässigen Gesamtgewichte von Sattelzugmaschine und Sattelanhänger abzuändern, um sodann gegebenenfalls zu einer geringeren Summe der einzelnen zulässigen Gesamtgewichte zu gelangen. Hinsichtlich des zulässigen Gesamtgewichts des Sattelanhängers ergibt sich dies bereits daraus, dass einiges dafür spricht, eine derartige amtliche Herabsetzung des zulässigen Gesamtgewichts eines Fahrzeugs - um ein solches handelt es sich bei dem Anhänger - nur in den Fahrzeugpapieren des betroffenen Fahrzeugs selber zuzulassen. Denn die Bedeutung des Fahrzeugscheins liegt gerade darin, dass er sich auf ein bestimmtes, nach erkennbaren Merkmalen bezeichnetes Fahrzeug bezieht, und für dieses - und kein anderes - öffentlich beglaubigt, dass es zum öffentlichen Verkehr zugelassen ist,
vgl. Hentschel: Straßenverkehrsrecht, Kommentar, 38. Aufl., § 24 StVZO Rn.5 m.w.N..
Entscheidend ist jedoch, dass die vorliegende Ablastungseintragung sich ihrem Wortlaut nach nicht etwa auf eine bestimmte Fahrzeugkombination, sondern auf jedes beliebige Sattelkraftfahrzeug bezieht, das von der betreffenden Zugmaschine bewegt wird. Eine solche Eintragung ist aufgrund ihrer Abstraktheit und Unbestimmtheit nicht geeignet, das zulässige Gesamtgewicht eines jeden konkret von der Zugmaschine gezogenen Anhängers abzuändern. Ein solches Verständnis würde dem Prinzip widersprechen, dass Eintragungen im Fahrzeugschein sich auf bestimmte Fahrzeuge beziehen müssen. Der Eintragung würde eine über eine Einzelfallregelung hinausgehende quasi abstrakte Regelungswirkung beigemessen, die zudem zu einer widersprüchlichen oder unklaren Rechtslage hinsichtlich des zulässigen Gesamtgewichts des jeweiligen Anhängers führen würde, da es nach wie vor einen Fahrzeugschein des jeweiligen Anhängers mit abweichenden konkreten Angaben zu seinem zulässigen Gesamtgewicht gäbe. Würde man in den Fahrzeugpapieren von Kraftfahrzeugen abstrakte Abänderungen hinsichtlich des zulässigen Gesamtgewichts möglicher Anhänger zulassen, wäre nicht zuletzt auch eine Einhaltung des technisch zulässigen Gesamtgewichts des jeweiligen Anhängers und damit der Fahrzeugsicherheit nicht mehr in jedem Fall gewährleistet.
Aus diesen Gründen ist die hier streitige Ablastung als amtliche Eintragung anzusehen, die sich ausschließlich auf das Fahrzeug bezieht, in dessen Fahrzeugpapiere sie eingetragen worden ist, nämlich die Sattelzugmaschine. Ob es sich hierbei um eine Auflage für das maximale tatsächliche Gewicht des Sattelkraftfahrzeugs handelt, wie die Beklagte meint, bedarf keiner Entscheidung. Wesentlich ist, dass es sich um eine Gewichtsbegrenzung handelt, die ausschließlich für die Zulassung der Sattelzugmaschine Bedeutung hat, die das zulässige Gesamtgewicht des Sattelanhängers und damit des gesamten Sattelzugs aber nicht tangiert und somit nicht als amtliche Herabsetzung des zulässigen Gesamtgewichts des Sattelkraftfahrzeugs angesehen werden kann. Den Umstand, dass eine solche Herabsetzung des zulässigen Gesamtgewichts eines Fahrzeugs grundsätzlich ohnehin nur zulässig sein dürfte, wenn die technischen Eigenschaften des Fahrzeugs geändert werden, nicht aber schon dann, wenn das zulässige Gesamtgewicht nach Angaben des Halters nicht ausgenutzt wird,
so Hentschel: Straßenverkehrsrecht, Kommentar, 38. Aufl., § 34 StVZO Rn.5 m.w.N.,
sieht das Gericht als zusätzliches Indiz dafür an, dass mit der Eintragung der Ablastung jedenfalls nicht das zulässige Gesamtgewicht des Sattelkraftfahrzeugs i.S.v. § 34 Abs.3 Satz 2 StVZO geändert werden sollte.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs.1 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 167 VwGO, 708 Nr.11, 711 ZPO.