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Verwaltungsgericht Köln·25 K 1520/14·26.07.2015

Rückzahlungsbeginn BAföG-Staatsdarlehen nach Fälligkeit des KfW-Darlehens

Öffentliches RechtBildungsförderungsrecht (BAföG)Allgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrt Feststellung, dass die Rückzahlung seines BAföG-Staatsdarlehens erst nach Tilgung der letzten Rate eines KfW-Bankdarlehens beginne bzw. Freistellung von der Rückzahlung. Das Verwaltungsgericht weist die Klage ab: Maßgeblich sei die Fälligkeit der letzten Bankrate nach §18c Abs.7 BAföG, nicht deren tatsächliche Tilgung. Eine nachträgliche Ratenvereinbarung ändere die eingetretene Fälligkeit nicht; die Freistellung scheitere zudem an zu hohem Einkommen.

Ausgang: Klage gegen Bescheid zur Freistellungsablehnung und Feststellungsbegehren abgewiesen; Rückzahlungsbeginn nach Fälligkeit des KfW-Darlehens bejaht

Abstrakte Rechtssätze

1

Für den Beginn der Rückzahlung des BAföG-Staatsdarlehens nach § 18c Abs. 7 S. 2 BAföG ist auf die Fälligkeit der letzten Rate des Bankdarlehens abzustellen, nicht auf deren tatsächliche Tilgung oder Zahlung.

2

Führt die Bank durch Kündigung zur sofortigen Fälligkeit des Darlehens, bleibt diese Fälligkeit wirksam, auch wenn nachträglich eine Raten- oder Stundungsvereinbarung getroffen wird, sofern die Bank die Kündigung nicht zurücknimmt.

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Eine nach Kündigung getroffene Stundungs- oder Ratenzahlungsvereinbarung ändert die rechtliche Fälligkeit der Forderung nicht, wenn die Bank ausdrücklich erklärt, die Kündigung bleibe unberührt.

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Ein Anspruch auf Freistellung von Rückzahlungsverpflichtungen nach den einschlägigen Vorschriften besteht nicht, wenn das anrechenbare Einkommen die gesetzliche Freibetragsgrenze um mehr als die monatliche Rückzahlungsrate übersteigt und der Betroffene dem nicht erfolgreich entgegengetreten ist.

Relevante Normen
§ 18c Abs. 1 BAföG§ 18a BAföG§ 18c Abs. 7 BAföG§ 18 Abs. 1 BAföG§ 18c Abs. 7 Satz 2 BAföG§ 18c Abs. 7 S. 3 BAföG

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Kläger.

Tatbestand

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Der Kläger erhielt von 1994 bis 1999 Staatsdarlehen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG). Im Anschluss hieran erhielt er aufgrund eines Vertrages vom 23.02.1999 Bankdarlehen von der Deutschen Ausgleichsbank/Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW).

3

Mit Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid (FRB) vom 15.09.2003 setzte das Bundesverwaltungsamt (BVA) die Darlehensschuld auf 12.749,06 €, die Förderungshöchstdauer (FHD) auf März 1999 und den Rückzahlungsbeginn auf den 30.04.2004 fest. Zugleich wies es darauf hin, dass das verzinsliche Bankdarlehen vor dem unverzinslichen Staatsdarlehen zu tilgen sei. Dessen Tilgung ruhe während dieses Zeitraums. Ein Tilgungsplan gehe dem Kläger ca. ein Monat vor Ende der Tilgung des Bankdarlehens zu.

4

Mit Schreiben vom 04.02.2013 teilte das BVA dem Kläger mit, dass nach einer Information der KfW die Rückzahlung des Bankdarlehens nach § 18 c Abs. 1 BAföG am 30.09.2012 geendet habe. Die Tilgung des Staatsdarlehens habe daher zum 31.12.2012 begonnen. Zu diesem Zeitpunkt sei die erste Rate in Höhe von 315,00 € zu zahlen.

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Am 25.02.2013 wies der Kläger das BVA ausweislich eines Aktenvermerks vom gleichen Tage telefonisch darauf hin, dass er das KfW-Darlehen noch nicht abbezahlt habe. Zugleich heißt es in dem Vermerk, dass er seit Februar 2013 Arbeitslosengeld I beziehe.

6

Diesen Hinweis wertete das BVA als Freistellungsantrag und forderte den Kläger zur Beibringung von Einkommensunterlagen auf. Der Kläger legte daraufhin einen Einkommensermittlungsbogen vom 21.05.2013 vor, wonach er in der Zeit von Januar 2012 bis April 2013 aufgrund einer unselbständigen Erwerbstätigkeit ein durchschnittliches Monatseinkommen von 2.588,92 € gehabt habe.

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Mit Bescheid vom 05.06.2013 lehnte das BVA daraufhin den Freistellungsantrag des Klägers ab dem 01.10.2012 ab. Zur Begründung führte es aus, das Einkommen des Klägers übersteige den Freibetrag von 1.070,00 € um mehr als die Rückzahlungsrate. Der Bescheid ging dem Kläger nach dessen Angaben am 09.07.2013 zu.

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Am 02.08.2013 legte der Kläger hiergegen Widerspruch ein und bat um Überprüfung der von seinem Einkommen vorgenommenen Abzüge. Das BVA forderte in der Folgezeit vom Kläger verschiedene Einkommensunterlagen an. Daraufhin machte der Kläger mit E-Mail vom 14.03.2014 geltend, mit der Sachbearbeiterin Frau B.   vom BVA am 19.09.2013 erörtert zu haben, dass alle Unterlagen bereits vorlägen.

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Mit Widerspruchsbescheid vom 12.02.2014 wies das BVA den Widerspruch des Klägers daraufhin zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, das Einkommen des Klägers übersteige den Freibetrag von 1.070,00 € um mehr als die Rückzahlungsrate. Selbst bei Zugrundelegung der Einkünfte für April 2013 in Höhe von 2.401,52 € verblieben dem Kläger nach Abzug der Werbungskosten (83,34 €), Vorsorgepauschale (493,77 €), Einkommenssteuer und Solizuschlag (310,25 € und 17,05 €) sowie der Rate für das Bankdarlehen in Höhe von 105,00 € insgesamt 1.392,11 €.

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Am 12.03.2014 hat der Kläger daraufhin die vorliegende Klage erhoben.

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Er trägt vor:

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Die Ablehnung der Freistellung sei rechtswidrig.

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Der Kläger habe es nicht unterlassen, Unterlagen vorzulegen. Der Kläger sei lediglich bis Februar 2012 arbeitslos gewesen und habe nie behauptet, Arbeitslosengeld I erhalten zu haben. Er habe daher auch keine Arbeitslosengeld I-Bescheinigung vorlegen können. Ansonsten habe er ordnungsgemäß die vorhandenen Verdienstbescheinigungen von Oktober 2012 bis Februar 2013 vorgelegt, obwohl seine Intention ursprünglich eine andere gewesen sei, nämlich aufzuzeigen, dass er weiterhin das Bankdarlehen in Raten zurückzahle. Das BVA sei fälschlich davon ausgegangen, dass die Rückzahlungsverpflichtung für das Bankdarlehen am 30.09.2012 ende. Tatsächlich sei das Bankdarlehen weiter zurückzuzahlen. Daher sei die Voraussetzung „Fälligkeit der letzten Rate des Bankdarlehens“ nicht eingetreten. Die letzte Rate sei erst in einigen Jahren fällig. Derzeit zahle der Kläger monatlich 105,00 € an die KfW ab. Die Darlehensschuld belaufe sich zum Stand 28.02.2014 immer noch auf 8.425,95 €. Der Kläger habe seinerzeit aufgrund von Zahlungsschwierigkeiten Verhandlungen mit der KfW aufgenommen hinsichtlich der Ratenzahlungen. Selbst wenn man das aufgrund der Zahlungsschwierigkeiten erfolgte Schreiben der KfW als Kündigung auffasse, habe es anschließend eine Einigung gegeben, das Darlehensverhältnis fortzusetzen. Die Kündigung sei deshalb konkludent zurückgenommen worden. Dass die Kündigung im System erwähnt sei, ändere hieran nichts. Letztlich komme es hierauf aber auch nicht an. Im Rahmendarlehensvertrag mit der Deutschen Ausgleichsbank vom 23.02.1999 heiße es nämlich unter Punkt 2.3.2, dass die Rückzahlung des Bankdarlehens vor dem staatlichen Darlehen zu erfolgen habe. Im Ergebnis bestehe daher aufgrund der weiteren Fortführung der Ratenzahlungen durch den Kläger keine Verpflichtung zur Rückzahlung des staatlichen Darlehens an die Beklagte.

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Die Beklagte müsse die im FRB enthaltenen Rückzahlungsbedingungen einhalten und dürfe die Rückzahlung des Staatsdarlehens erst fordern, wenn das Bankdarlehen getilgt sei.

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Der Kläger beantragt,

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1. festzustellen, dass das dem Kläger gewährte Staatsdarlehen erst in dem Monat zurückgezahlt werden müsse, der auf die Tilgung der letzten Rate des Bankdarlehens KfW-GP-Nr.: 00000000 folgt,

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2. hilfsweise festzustellen, dass das Bankdarlehen KfW-GP-Nr.: 00000000 noch nicht fällig geworden ist,

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3. weiter hilfsweise die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des BVA vom 05.06.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.02.2014 zu verpflichten, den Kläger von der Rückzahlungsverpflichtung nach § 18a BAföG freizustellen, bis das Bankdarlehen KfW-GP-Nr. 00000000 zurückgezahlt ist.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie trägt vor:

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Soweit der Kläger nunmehr die Nacheinandertilgung des Staats- und Bankdarlehens in den Vordergrund der Argumentation stelle, gehe dies fehl.

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Nach § 18 c Abs. 7 BAföG sei die erste Rate des Darlehens nach § 18 Abs. 1 BAföG in dem Monat zu zahlen, der auf die Fälligkeit der letzten Rate des Bankdarlehens folge. Das Bankdarlehen sei am 30.09.2012 insgesamt fällig geworden. Nach dem elektronischen Ausdruck aus dem Bearbeitungssystem EbaföG habe die reguläre Tilgung des Bankdarlehens bereits am 30.09.2012 geendet. Seitens der KfW sei telefonisch und schriftlich mitgeteilt worden, dass das Darlehen mit Kündigungsschreiben vom 29.08.2012 gekündigt und zum 30.09.2012 zur sofortigen Rückzahlung gestellt worden sei. Der Kläger habe daraufhin um weitere Ratenzahlung gebeten. Dieser Bitte sei aufgrund der finanziellen Situation des Klägers entsprochen worden. Die derzeitige Rückzahlung des Bankdarlehens bzw. Ratenzahlung beziehe sich daher auf das gekündigte und fällige Darlehen. Zahlungs- und Stundungsvereinbarungen, die die KfW mit Darlehensnehmern treffe, wirkten sich nicht auf die Rückzahlungspflicht und den Tilgungsbeginn des Staatsdarlehens aus. Sie beträfen nicht die turnusmäßige, sondern eine spätere Rückzahlungsverpflichtung. Dass die Ratenzahlungsvereinbarung sich auf ein gekündigtes Darlehen beziehe, gehe auch aus einem vom Kläger vorgelegten Schreiben der KfW-Bank zweifelsfrei hervor.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge.

Entscheidungsgründe

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Die Klage hat keinen Erfolg.

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Der Antrag zu 1) ist – jedenfalls – unbegründet.

29

Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Feststellung, dass das ihm gewährte Staatsdarlehen erst im Monat nach Tilgung der letzten Rate des verzinslichen Bankdarlehens KfW-GP-Nr.: 00000000 zurückgezahlt werden muss.

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Nach § 18c Abs. 7 S. 2 BAföG ist die erste Rate des Darlehens nach § 18 Abs. 1 BAföG (Staatsdarlehen) in dem Monat zu leisten, der auf die Fälligkeit der letzten Rate des (Bank-)Darlehens nach Abs. 1 folgt.

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Das Gesetz stellt mit dieser eindeutigen Formulierung also nicht auf die tatsächliche Tilgung oder Zahlung der letzten Bankdarlehensrate, sondern ausdrücklich auf deren Fälligkeit ab.

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Vgl. auch Ramsauer/Stallbaum/Pesch, BAföG, 5. Aufl. § 18c Rdn.16.

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Lediglich für den Fall der vorzeitigen Tilgung des Bankdarlehens vor Fälligkeit ergibt sich aus § 18c Abs. 7 S. 3 BAföG, dass die erste Rate des Staatsdarlehens am Ende des Monats zu leisten ist, der auf die Tilgung folgt.

34

Vorliegend ist das dem Kläger gewährte Bankdarlehen aufgrund einer Kündigung des Darlehensvertrages insgesamt zum 30.09.2012 fällig geworden, so dass das dem Kläger gewährte Staatsdarlehen bereits im Monat danach und nicht erst nach Tilgung weiterer an die KfW zu zahlender Raten zur Rückzahlung anstand. Soweit der Kläger geltend gemacht hat, er habe mit der KfW nach Überwindung seiner Zahlungsschwierigkeiten eine neue Ratenzahlungsvereinbarung getroffen, so dass die Kündigung konkludent zurückgenommen worden sei, ist dem nicht zu folgen. Die KfW hat mit Schreiben an das BVA vom 29.06.2015 und unter Vorlage eines entsprechenden Systemausdrucks zum KfW-Darlehen des Klägers mitgeteilt, dass sie nach Kündigung des Darlehensvertrages mit dem Kläger eine Vereinbarung zur monatlichen Rückführung der Darlehensforderung abgeschlossen habe, da der Kläger seinerzeit die fällige Forderung nicht in einer Summe habe begleichen können und weiter ausdrücklich erklärt, dass die Kündigung des Darlehensvertrages hiervon unberührt geblieben sei.

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Der Sache nach handelt es sich daher bei der „Anschlussvereinbarung“ zwischen KfW und dem Kläger nicht um eine Regelung zur Rücknahme der Kündigung, sondern um eine Stundungsvereinbarung mit Ratenzahlungsregelung, die die eingetretene Fälligkeit der Darlehensforderung unberührt ließ und deshalb – wie die Beklagte in ihrer Klageerwiderung vom 27.06.2014 zu Recht ausgeführt hat - keine Auswirkungen mehr auf den Rückzahlungsbeginn für das Staatsdarlehens hatte.

36

Der Kläger kann nach allem nicht die Feststellung verlangen, dass er das Staatsdarlehen erst nach Tilgung der letzten (Stundungs-)Rate des Bankdarlehens KfW-GP-Nr.: 00000000 zurückzahlen muss.

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Der Hilfsantrag zu 2) hat ebenfalls keinen Erfolg.

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Wie sich aus den Ausführungen zum Antrag zu 1) ergibt, ist das Bankdarlehen aufgrund der Kündigung durch die KfW zum 30.09.2012 fällig geworden, so dass der Kläger keine gegenteilige Feststellung verlangen kann.

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Schließlich ist auch der Hilfsantrag zu 3) erfolglos.

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Der Kläger hat keinen Anspruch auf Freistellung ab 01.10.2012 bis zur Tilgung der letzten Stundungsrate des Bankdarlehens, da sein Einkommen im maßgeblichen Zeitraum die Einkommensgrenze von 1.070,00 € um mehr als die monatliche Tilgungsrate überschritten hat. Zur Begründung wird auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Widerspruchsbescheid verwiesen, denen der Kläger im vorliegenden Verfahren nicht entgegengetreten ist.

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Nach allem war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO, § 188 S. 2 VwGO abzuweisen.