Klage gegen Kostenbescheid für Anschriftenermittlung nach BAföG abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger focht einen Kostenbescheid über 25 EUR an, mit dem das Bundesverwaltungsamt die Kosten einer Anschriftenermittlung geltend machte. Streitgegenstand war, ob der Kläger seiner Mitteilungspflicht zur Adressänderung nachgekommen und damit kostenpflichtige Ermittlungen vermeidbar waren. Das Verwaltungsgericht hielt die Bescheide für rechtmäßig: Der Kläger konnte den Zugang einer Änderungsmitteilung nicht beweisen und trug damit das Risiko sowie die Kosten; ein abgelaufener Nachsendeantrag entband nicht von der Mitteilungspflicht.
Ausgang: Klage gegen Kostenbescheid wegen Anschriftenermittlung als unbegründet abgewiesen; Kläger trägt die Verfahrenskosten.
Abstrakte Rechtssätze
Verwaltungskosten (Gebühren und Auslagen) dürfen erhoben werden, wenn sie auf individuell zurechenbaren Verwaltungstätigkeiten beruhen, die durch das pflichtwidrige Verhalten des Adressaten veranlasst wurden.
Nach § 18 Abs. 6 BAföG i.V.m. § 12 DarlehensVO kann der Darlehensnehmer für Kosten der Anschriftenermittlung haftbar sein, wenn er seine Pflicht zur unverzüglichen Mitteilung der Adressänderung nicht nachweist.
Für den Nachweis des Zugangs einer schriftlichen Änderungsmitteilung beim Verwaltungshelfer trägt der Darlehensnehmer die Darlegungs- und Beweislast; das bloße Absenden per einfacher Post begründet keinen Nachweis des Zugangs.
Ein Postnachsendeauftrag befreit nicht von der gesetzlichen Mitteilungspflicht und von den Kosten der Anschriftenermittlung, wenn die Nachsendefrist abgelaufen ist oder die Mitteilung der Behörde nicht nachgewiesen wird.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Der Kläger erhielt bis 1994 Darlehen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz.
Nachdem ein im Oktober 2005 abgesandtes Mahnschreiben der Bundeskasse dem Kläger unter der bis dahin bekannten bzw. registrierten Anschrift C.-----straße 00, N. nicht zugestellt werden konnte, ermittelte das Bundesverwaltungsamt durch im November 2005 erfolgte Nachfrage beim Einwohnermeldeamt N. die neue Anschrift des Klägers (N1. -S. -Straße 0, N. ) und forderte mit Bescheid vom 25.11.2005 einen pauschalen Betrag von 25,00 EUR zur Abdeckung der beim Bundesverwaltungsamt entstandenen Kosten der Ermittlungstätigkeit. Den hiergegen eingelegten Widerspruch begründete der Kläger damit, dass er die neue Anschrift seiner Erinnerung nach der Beklagten im Januar 2005 mitgeteilt und darüber hinaus einen Nachsendeantrag bei der Post gestellt habe.
Mit Widerspruchsbescheid vom 03.01.2006 wies das Bundesverwaltungsamt den Widerspruch als unbegründet zurück mit der Begründung, dass der Beklagten eine Änderungsmitteilung nicht vorliege.
Der Kläger hat rechtzeitig Klage erhoben, zu deren Begründung er sein Vorbringen im Widerspruch vertieft.
Der Kläger beantragt (wörtlich) die Rücknahme des Kostenbescheides vom 25.11.2005 und damit sinngemäß,
den Bescheid des Bundesverwaltungsamtes vom 25.11.2005 und dessen Widerspruchsbescheid vom 03.01.2006 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und den von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgang Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist erfolglos.
Die angefochtenen Bescheide sind dem Grunde und der Höhe nach rechtmäßig. Sie finden ihre Rechtsgrundlage in § 18 Abs. 6 Nr. 2 und 3 BAföG in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 der DarlehensVO und in den einschlägigen Vorschriften des Verwaltungskostengesetzes (VwKostG), das nach seinem § 1 Abs. 2 Nr. 1 ergänzend zu § 18 Abs. 6 BAföG Anwendung findet.
Gegen den Inhalt der genannten Vorschriften des BAföG und der DarlehensVO bestehen keine rechtlichen Bedenken.
Nach ständiger Rechtsprechung können Verwaltungskosten (Gebühren und Auslagen) dann auf gesetzlicher Grundlage erhoben werden, wenn es sich um öffentlich-rechtliche Geldleistungen handelt, die aus Anlass individuell zurechenbarer, öffentlicher Leistungen auferlegt werden und dazu bestimmt sind, in Anknüpfung an diese Leistungen deren Kosten ganz oder teilweise zu decken.
Die von der Beklagten geltend gemachten Kosten und die zugrundeliegenden Leistungen im Bereich der Anschriftenermittlung sind nicht Folge bzw. Teil der allgemeinen, aus Steuermitteln zu finanzierenden Verwaltungstätigkeit, sondern beruhen auf einem individuell zurechenbaren (Fehl-)Verhalten von Darlehensnehmern bezüglich ihrer Adressenänderungsmitteilungspflicht, das von dem durch Gesetz beziehungsweise Verordnung eingeforderten Verhalten abweicht. Die staatliche Ermittlungsleistung ist somit im weiteren Sinne von den in Anspruch genommenen Darlehensnehmern veranlasst worden, was eine Gebührenerhebung rechtfertigt.
Der Kläger ist Kosten- bzw. Gebührenschuldner im Sinne von §§ 18 Abs. 6 BAföG, 12 Abs. 2 Darlehens VO. Denn seine Anschrift musste deshalb ermittelt werden, weil er nicht nachweisen kann, dass er seiner Pflicht zur Mitteilung eines Wohnungswechsels gegenüber dem Bundesverwaltungsamt unverzüglich nachgekommen ist. Der Darlehensnehmer ist beweispflichtig für den Zugang der schriftlichen Änderungsmitteilung bei der Beklagten. Ein - unter Beweis gestelltes - Absenden eines Briefes durch Einwurf in einen Briefkasten reicht hierfür nicht aus. Der Darlehensnehmer muss also eine entsprechende Postversendungsart (etwa Einwurfeinschreiben, Übergabeeinschreiben) wählen, um einen Zugang bei der Beklagten dokumentieren zu können. Verzichtet er etwa aus Kostengründen auf diese Art der Beweisführung und versendet ein Schreiben mit einfacher Post, trägt er das Risiko, dass ein Schreiben - trotz behaupteten Absendens - bei der Beklagten nicht angekommen beziehungsweise nicht zu den Akten gelangt ist. Der Darlehensnehmer trägt auch das Risiko einer kostenpflichtigen Anschriftenermittlung, wenn ihm eine Briefsendung an die neue, der Beklagten nicht mitgeteilte Anschrift - möglicherweise auch aus Nachlässigkeit der Post - nicht zugestellt werden kann. Dasselbe gilt für einen Postnachsendeantrag (dessen Dauer von 6 Monaten vorliegend bereits abgelaufen war).