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Verwaltungsgericht Köln·25 K 13768/17·28.03.2021

BAföG-Darlehen: Kein zusätzlicher Nachlass bei vorzeitiger Teilzahlung nach § 6 DarlehensV

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtSozialrecht (BAföG-Ausbildungsförderungsrecht)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger wandte sich gegen einen Bescheid, der nach einer vorzeitigen Teilzahlung einen weiteren Ablösebetrag zur vollständigen Darlehenstilgung verlangte. Streitpunkt war, ob ihm über den angebotenen Nachlass hinaus ein höherer, zeitabhängiger Nachlass nach der Rückzahlungstabelle zustehe. Das VG Köln hielt die Nachlassberechnung anhand der Darlehensrestschuld und der im bestandskräftigen Rückzahlungsbescheid festgesetzten Mindestrate (105 EUR) für maßgeblich. Eine telefonische Zusage eines höheren Nachlasses sei weder gesetzlich vorgesehen noch als Zusicherung nach § 38 VwVfG nachgewiesen. Die Klage wurde abgewiesen.

Ausgang: Klage gegen Bescheid über verbleibenden Ablösebetrag zur vorzeitigen BAföG-Darlehenstilgung abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Höhe des Nachlasses bei vorzeitiger Rückzahlung eines BAföG-Darlehens bestimmt sich nach § 18 Abs. 5b BAföG a.F. i.V.m. § 6 DarlehensV a.F. anhand der Darlehens(rest)schuld und der festgesetzten monatlichen Rückzahlungsmindestrate.

2

Für die Anwendung der Rückzahlungstabelle nach der Anlage zu § 6 Abs. 1 DarlehensV ist die im bestandskräftigen Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid festgesetzte Mindestrate maßgeblich; ein Ablöseangebot ändert diese Mindestrate nicht.

3

Ein höherer Nachlass als der nach der DarlehensV vorgesehenen Tabellenwerte kann nicht allein aus dem Zeitpunkt einer (Teil-)Zahlung hergeleitet werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die entsprechenden Tabellenstufen nicht vorliegen.

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Die Bindung der Verwaltung an eine über die gesetzlich vorgesehenen Nachlassmöglichkeiten hinausgehende Erklärung setzt grundsätzlich eine wirksame Zusicherung nach § 38 Abs. 1 VwVfG voraus.

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Eine privatschriftliche Telefonnotiz ersetzt nicht den Nachweis einer behördlichen Zusicherung, wenn sich ein entsprechender Vermerk nicht in den Verwaltungsvorgängen findet und die Formanforderungen des § 38 VwVfG nicht gewahrt sind.

Relevante Normen
§ 18 Abs. 2 BAföG§ 18a BAföG§ 18 Abs. 5b BAföG i.V.m. § 6 DarlehensV§ 6 Abs. 1 DarlehensV§ 101 Abs. 2 VwGO§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Tatbestand

2

Der Kläger erhielt für ein von ihm betriebenes Studium in den Jahren 2005 bis 2008 mit Mitteln des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) Ausbildungsförderung. Die gewährten Darlehensbeträge summierten sich auf einen Betrag von insgesamt 8.167,00 EUR. Ein entsprechender Betrag der Darlehensschuld wurde mit Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid vom 13. April 2014 durch die Beklagte festgestellt. In dem Bescheid vom 13. April 2014 wurde zudem die monatliche Mindestratenhöhe auf 105,00 EUR festgesetzt und ein Tilgungsplan bis einschließlich zum 31. März 2021 mit vierteljährlichen Rückzahlungsraten in Höhe von 315,00 EUR, erstmals fällig am 31. Dezember 2014, und einer einmaligen Restrate in Höhe von 292,00 EUR festgelegt. Das Ende der Förderungshöchstdauer wurde auf den letzten Tag des Monats September 2009 festgesetzt. Der Bescheid enthielt daneben ein Angebot zur vorzeitigen Rückzahlung des Darlehens. Bei einer vorzeitigen Rückzahlung des Darlehens vor Tilgungsbeginn stellte die Beklagte dem Kläger einen Nachlass in Höhe von 2.082,59 EUR bei einem einmaligen Tilgungsbetrag von 6.084,41 EUR in Aussicht.

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Am 6. Juni 2014 meldete sich ausweislich einer hierzu angefertigten Telefonnotiz der Beklagten der Vater des Klägers bei dieser. Der Kläger habe ihm den Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid vom 13. April 2014 übersandt. Diesen habe er aufgrund einer beruflich veranlassten Ortsabwesenheit erst jetzt prüfen können. Sowohl der Betrag der Darlehensschuld als auch der Förderungszeitraum seien nicht richtig. Die Beklagte wies den Vater des Klägers in diesem Zusammenhang darauf hin, dass der Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid vom 13. April 2014 bereits in Bestandskraft erwachsen sei und er sich daher an das Amt für Ausbildungsförderung wenden solle.

4

Mit Schreiben vom 25. Juni 2014 wandte sich der Vater des Klägers an das Amt für Ausbildungsförderung der (...) und beantragte die Rücknahme des Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid vom 13. April 2014. Dieser hätte gemäß § 18 Abs. 2 BAföG frühestens zum 1. Oktober 2014 ergehen dürfen, da ab diesem Zeitpunkt erst die Rückzahlungsaufforderung greife. Das Schreiben vom 25. Juni 2014 übersandte das Amt für Ausbildungsförderung mit dem Vermerk „Irrläufer, zuständig ist BVA“ an die Beklagte.

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Unter dem 4. September 2014 informierte die Beklagte den Kläger über den Erhalt des Schreibens vom 25. Juni 2014. Dabei wies sie ihn darauf hin, dass der Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid vom 13. April 2014 bestandskräftig sei, und forderte ihn zur Rückzahlung nach dem Bescheid auf.

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Mit Schreiben vom 4. Februar 2015 wandte sich der Vater des Klägers an die Beklagte und beantragte für den Kläger die Freistellung von der Rückzahlungsverpflichtung nach § 18a BAföG. Der Kläger verfüge über kein Einkommen oder sonstige Vermögenswerte. Er befinde sich derzeit noch im Studium und werde daher auch in absehbarer Zeit kein Einkommen erzielen. Auch hinsichtlich der bereits fälligen Rückzahlungsrate von 315,00 EUR nebst Mahnkosten in Höhe von 2,00 EUR beantrage er die Freistellung.

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Mit Bescheid vom 11. Juni 2015 stellte die Beklagte den Kläger (zum Teil rückwirkend) für die Zeit vom 1. Oktober 2014 bis einschließlich 31. Dezember 2017 von der Rückzahlungsverpflichtung frei.

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Am 14. August 2015 meldete sich ausweislich einer hierzu angefertigten Telefonnotiz der Beklagten der Vater des Klägers erneut bei dieser und bat um Übersendung eines Angebots zur vorzeitigen Rückzahlung des Darlehens.

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Mit Bescheid vom 17. August 2015 übersandte die Beklagte ein Angebot zur vorzeitigen Rückzahlung nach § 18 Abs. 5b BAföG i.V.m. § 6 Darlehensverordnung (DarlehensV). Darin berechnete sie unter Zugrundelegung einer abzulösenden Darlehensrestschuld von 8.167,00 EUR einen Nachlass in Höhe von 2.082,59 EUR (25,50 %). Zur Überweisung des Zahlungsbetrags von 6.084,41 EUR forderte sie den Kläger bis zum 31. März 2018 auf.

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Unter dem 27. Juni 2017 wandte sich der Kläger an die Beklagte. Er habe am                              27. Juni 2017 einen Betrag in Höhe von 4.328,51 EUR an die Beklagte gezahlt. Durch die vorzeitige Zahlung in Höhe von 4.328,51 EUR sei sein nach dem BAföG gewährtes Darlehen getilgt. Den Rückzahlungsbetrag habe er „entsprechend der Rückzahlungstabelle § 6 Abs. 1 DarlehensV (hier: 47 %)“ berechnet.

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Mit Bescheid vom 3. Juli 2017 übersandte die Beklagte erneut ein Angebot zur vorzeitigen Rückzahlung nach § 18 Abs. 5b BAföG i.V.m. § 6 DarlehensV unter Berücksichtigung der vom Kläger geleisteten vorzeitigen Zahlung in Höhe von                    4.328,51 EUR. Die Beklagte wies den Kläger dabei darauf hin, dass der zur vorzeitigen Tilgung des gesamten Darlehens erforderliche Zahlungsbetrag bislang nur in Höhe von 4.328,51 EUR eingezahlt worden sei und zur Ablösung des Darlehens weiterhin ein Betrag von 1.755,90 EUR zu begleichen sei. Gleichzeitig forderte sie den Kläger auf, diesen Restbetrag bis zum 31. März 2018 zu überweisen.

12

Unter dem 11. August 2017 legte der Vater des Klägers für diesen Widerspruch gegen den Bescheid vom 3. Juli 2017 ein. Entsprechend der Rückzahlungstabelle zu                         § 6 Abs. 1 DarlehensV erhalte der Darlehensnehmer über den schon gewährten Nachlass hinaus einen entsprechenden Zeitbonus, wenn dieser die Summe mit einer Einmalzahlung vorzeitig tilge. Dieser Zeitbonus richte sich nach dem Zeitpunkt der Zahlung. Durch die Zahlung vom 27. Juni 2017 über 4.328,51 EUR habe der Kläger den Zeitbonus für sich beanspruchen können. Damit habe er seine Darlehens-verpflichtungen erfüllt.

13

Die Beklagte wies den Widerspruch gegen den Bescheid vom 3. Juli 2017 mit Widerspruchsbescheid vom 30. August 2017, ausweislich eines hierzu ausgefüllten Empfangsbekenntnisses am 29. September 2017 erhalten, zurück. Zur Begründung führte sie aus, dass die Festsetzung der Nachlasshöhe der Rechtslage entspreche. Darlehensnehmer, die, wie der Kläger, ihr Darlehen in monatlichen Mindestraten von 105,00 EUR zurückzuzahlen hätten, hätten bei vorzeitiger Rückzahlung lediglich einen Anspruch auf die Nachlasshöhe, die sich aus den Spalten 6 und 7 der Anlage zu                       § 6 Abs. 1 DarlehensV ergebe. Maßgebend sei insofern die Rechtslage im Zeitpunkt der vorzeitigen Rückzahlung.

14

Der Kläger hat am 14. Oktober 2017 Klage erhoben.

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Zur Begründung wiederholt er sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren. Ergänzend führt er an, ihm sei von der Beklagten in einem Telefonat am                                       21. August 2015 ein weiterer Nachlass in Aussicht gestellt worden, der sich nach dem Zeitpunkt der Zahlung bestimme. Hierzu legte der Kläger, der auch im gerichtlichen Verfahren von seinem Vater vertreten wird, eine von diesem angefertigte Telefonnotiz vor. Diese Möglichkeit habe der Kläger in Anspruch genommen. Auch habe der Kläger keine monatlichen Raten von mindestens 105,00 EUR zahlen müssen. Vielmehr sei in dem Bescheid vom 17. August 2015 ein fest fixierter Betrag festgestellt worden. Soweit die Beklagte auf den Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid vom 13. April 2014 abstelle, sei dieser inkorrekt.

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Der Kläger hat schriftsätzlich den wörtlichen Antrag gestellt,

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„den Beklagten zu verurteilen, den Widerspruchsbescheid vom 30.08.2017 und den Darlehensbescheid vom 03.07.2017 aufzuheben; sowie die daraus gestellte Forderung in Höhe von 1.755,90 EUR zurückzunehmen und die vom Kläger vorgenommene Kürzung gem. Rückzahlungstabelle § 6 Abs. 1 DarlehensV als rechtens anzuerkennen“.

18

Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie verteidigt die angegriffenen Bescheide. Dass der Kläger sein Darlehen mit monatlichen Mindestraten in Höhe von 105,00 EUR zurückzahlen müsse, ergebe sich bereits aus dem Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid vom 13. April 2014. Entgegenlautendes habe die Beklagte zu keiner Zeit bestätigt.

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Die Beteiligten haben mit Schreiben vom 14. November 2017 bzw. vom 6. April 2020 auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte in diesem Verfahren und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Im Einverständnis der Beteiligten konnte das Gericht gemäß § 101 Abs. 2 Verwaltungs-gerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

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Die Klage, über die gemäß § 6 Abs. 1 VwGO durch den Einzelrichter entschieden wird, hat keinen Erfolg. Der Bescheid der Beklagten vom 3. Juli 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. August 2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Dieser hat insbesondere nicht durch die von ihm veranlasste teilweise Tilgung in Höhe von 4.328,51 EUR am                          27. Juni 2017 seine Darlehensschuld insgesamt beglichen.

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Nach § 18 Abs. 5b BAföG a.F. kann das Darlehen ganz oder teilweise vorzeitig zurückgezahlt werden. Wird ein Darlehen vorzeitig getilgt, so ist auf Antrag ein Nachlass von der Darlehens(rest)schuld zu gewähren. Einen solchen Antrag auf vorzeitige Rückzahlung hatte der Kläger durch seinen Vater am 14. August 2015 gestellt.

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Über den Antrag auf Gewährung eines Nachlasses wegen vorzeitiger Rückzahlung der verbleibenden Darlehensschuld entscheidet gemäß § 6 Abs. 1 DarlehensV a.F. das Bundesverwaltungsamt nach Maßgabe u.a. der der DarlehensV angefügten Anlage zu § 6 Abs. 1 DarlehensV in der zu jenem Zeitpunkt geltenden Fassung. Maßgeblich für die Berechnung der Höhe des zu gewährenden Nachlasses und des damit korrespondierenden Zahlungsbetrags zur Ablösung des Darlehens sind die Höhe der (Rest-)Darlehensschuld sowie die Höhe der monatlichen Rückzahlungsmindestrate.

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Die Höhe der Darlehensschuld betrug im Zeitpunkt der Antragstellung aufgrund der dem Kläger mit Bescheid vom 11. Juni 2015 gewährten Freistellung weiterhin 8.167,00 EUR. Die Mindestratenhöhe betrug monatlich 105,00 EUR. Beides hatte die Beklagte im bereits bestandskräftigen Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid vom 13. April 2014 festgestellt. Hieraus ergibt sich unter Zugrundelegung der Anlage zu                    § 6 Abs. 1 DarlehensV a.F. ein Nachlass von 25,5 % auf die Darlehensschuld. Rechnerisch folgt daraus für den Kläger bei einer Darlehensschuld von 8.167,00 EUR ein Nachlass von 2.082,59 EUR und ein Zahlungsbetrag von 6.084,41 EUR. Die Beklagte hatte ebendiese Werte mit Bescheid vom 17. August 2015 ihrem Angebot zur vorzeitigen Rückzahlung zugrunde gelegt.

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Entgegen seiner Auffassung, war dem Kläger auch kein höherer Nachlass über 47 % zu gewähren. Denn ein Nachlass über die vom Kläger selbstständig in Abzug gebrachten 47 % war bei der vorliegenden Darlehenssumme nach der Anlage zu § 6                                Abs. 1 DarlehensV a.F. nur dann in Ansatz zu bringen, soweit eine monatliche Rückzahlungsmindestrate von 25,45 EUR oder 40,90 EUR vorlag. Dass die Rückzahlungsmindestrate im Falle des Klägers bei 105,00 EUR lag, ergab sich bereits ohne jeden Zweifel aus dem Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid vom                               13. April 2014. Soweit der Kläger eigenmächtig davon ausging, dass bei ihm eine Rückzahlungsmindestrate von 105,00 EUR nicht vorliegen würde, verkennt er, dass der „fest fixierte“ Betrag im Bescheid vom 17. August 2015 als bloßes Angebot zur vorzeitigen Rückzahlung keinerlei Einfluss auf die ursprünglich festgelegte Rückzahlungsmindestrate haben kann.

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Folgerichtig hat die Beklagte daher im mit der Klage angegriffenen Bescheid vom                         3. Juli 2017 den nicht ausreichenden Einzahlungsbetrag des Klägers vom 27. Juni 2017 als weiteren Antrag auf vorzeitige Rückzahlung gewertet und unter Beachtung der vorgenannten Maßgaben den vom Kläger zur Ablösung des gesamten Darlehens noch benötigten Zahlungsbetrag unter Verrechnung der Einzahlung vom 27. Juni 2017 neu berechnet.

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Etwas anderes gilt auch nicht, soweit der Kläger durch seinen Vater vortragen lässt, ein Mitarbeiter der Beklagten hätte in einem Telefonat am 21. August 2015 einen höheren Nachlass in Aussicht gestellt, der sich nach dem Zeitpunkt der Zahlung bestimme. Da die Darlehensschuld (auch teilweise) noch nicht fällig geworden war, wurde dem Kläger bereits der höchst mögliche Nachlass angeboten. Weitergehende Nachlass-möglichkeiten kennt das Gesetz nicht. Ein weiterer Nachlass ist aber nur nach Maßgabe der gesetzlichen Regelungen zulässig.

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Darüber hinausgehende „Angebote“ könnten allenfalls in Form einer Zusicherung nach § 38 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) für die Beklagte bindend sein. Für eine die Form des § 38 Abs. 1 VwVfG wahrende Zusicherung ist vorliegend nichts ersichtlich. Unabhängig davon befindet sich ein Vermerk über ein Telefonat am 21. August 2015 nicht - wie es in vergleichbaren Fällen die Regel ist - im vorliegenden Verwaltungsvorgang. Auch die „Telefonnotiz“ des Vaters des Klägers ist ersichtlich nicht dazu geeignet, ein solches Telefonat zu belegen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 S. 2 VwGO.

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

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1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

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2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

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3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

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4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

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5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

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Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

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Statt in Schriftform können die Einlegung und die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.

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Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

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Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.

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Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.