Fortsetzungsfeststellung im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO unzulässig
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin begehrt die Feststellung, dass ihre Rechtsbehelfe gegen arzneimittelrechtliche Zulassungen bis zu einem bestimmten Datum aufschiebende Wirkung hatten. Das Verwaltungsgericht Köln hält einen Fortsetzungsfeststellungsantrag im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO für unzulässig und lehnt den Antrag ab. Eine solche Feststellung diene nicht der Sicherung des Hauptsacherechtsschutzes und sei zudem nicht durch § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO ersetzbar. Die Antragstellerin trägt die Kosten; die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig.
Ausgang: Antrag auf Fortsetzungsfeststellung im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO als unzulässig verworfen; Antragstellerin trägt die Kosten, außergerichtliche Kosten der Beigeladenen erstattungsfähig.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Fortsetzungsfeststellungsantrag nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO ist im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO nicht statthaft.
Vorläufiger Rechtsschutz nach § 80 VwGO dient der Sicherung des Hauptsacherechtsschutzes und ist nicht dazu bestimmt, Feststellungen über vergangene Rechtswirkungen zu treffen, die dem Zweck der Sicherung nicht mehr dienen.
Ein Feststellungsbegehren, das ausschließlich der Vorbereitung zivilrechtlicher Schadensersatzansprüche dient und vergangenheitsbezogene Sachverhalte klären will, ist im vorläufigen Verwaltungsschutz unzulässig.
Die obsiegende Partei hat die prozessualen Kosten zu tragen; außergerichtliche Kosten eines Beigeladenen sind erstattungsfähig, wenn dieser einen Antrag gestellt und damit ein Kostengebot übernommen hat (§§ 154, 162 VwGO).
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig.
Gründe
Der Antrag,
festzustellen, daß Drittwiderspruch und Anfechtungsklage der Antrag- stellerin gegen die der Beigeladenen erteilten Zulassungen für die Arz- neimittel D. 25 mg, D. 50 mg und D. 100 mg bis zum 05. März 2003 aufschiebende Wirkung gehabt haben,
ist unzulässig.
Ein Fortsetzungsfeststellungsantrag analog § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO ist im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO nicht statthaft.
So die im Ergebnis ganz hM, vgl. statt vieler Finkelnburg/Jank, Vorläu- figer Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 4. Auflage 1998, Rand- Nr. 981; Schoch, VwGO, § 80 Rand-Nr. 246; ders. Vorläufiger Rechts- schutz und Risikoverteilung im Verwaltungsprozeß, Seite 1533 ff.; Kopp/Schenke, 13. Auflage, § 80 Rand-Nr. 131 jeweils m.w.N.
Dies folgt aus der Funktion des vorläufigen Rechtsschutzes und gilt unabhängig davon, ob der ursprüngliche Antrag auf Anordnung, Wiederherstellung oder - wie hier - auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung gerichtet war.
Der vorläufige Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO dient der Sicherung des Hauptsacherechtsschutzes. Es soll verhindert werden, daß bis zur Entscheidung in der Hauptsache durch die behördliche Vollziehung bzw. in Fällen des § 80 a VwGO durch Verwirklichung des Verwaltungsaktes durch den Begünstigten "vollendete Tat- sachen" geschaffen werden, die auch bei einem späteren Obsiegen nicht oder nur schwer rückgängig gemacht werden können und den Hauptsacherechtsschutz damit gleichsam ins Leere gehen lassen
vgl. statt vieler Schoch, VwGO, Vorbemerkung § 80, Rand-Nr. 34.
Die mit dem nunmehr gestellten Antrag erstrebte Feststellung, daß die Rechts- behelfe der Antragstellerin bis zur Anordnung der sofortigen Vollziehung durch die Antragsgegnerin aufschiebende Wirkung hatten, ist zur Erreichung dieses Zieles un- geeignet. Sie ist auf Feststellung eines in der Vergangenheit liegenden Sachverhalts gerichtet und dient damit nicht mehr der Sicherung des Hauptsacherechtsschutzes,
vgl. in diesem Sinne u.a. Schoch, § 80 Rand-Nr. 246; ders. Vorläufiger Rechtsschutz, Seite 1633,
sondern anderen Zwecken. Dies entspricht auch den eigenen Angaben der An- tragstellerin, die die Fortsetzungsfeststellung allein deshalb begehrt, weil sie beab- sichtigt, die Beigeladene wegen illegalen Vertriebs ihrer Arzneimittel auf Schadens- ersatz in Anspruch zu nehmen. Es ist aber nicht Aufgabe des vorläufigen Rechts- schutzes, Vorfragen von Zivilprozessen zu entscheiden.
vgl. auch Eyermann, VwGO, 11. Auflage, § 80 Rand-Nr. 113; Schoch, VwGO, § 80 Rand-Nr. 246.
Der Fortsetzungsfeststellungsantrag wäre - seine Statthaftigkeit unterstellt - im übrigen auch deshalb unzulässig, weil es an den tatbestandlichen Voraussetzungen einer entsprechenden Anwendung des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO fehlt. Denn das Verfahren hat sich dadurch, daß die Antragsgegnerin nunmehr die sofortige Vollzie- hung der angefochtenen arzneimittelrechtlichen Zulassungen angeordnet hat, nicht erledigt. Die Antragstellerin hätte ihren bislang auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung gerichteten Antrag vielmehr umstellen und ihr Rechtsschutzbegehren mit dem Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung im laufenden Verfah- ren weiter verfolgen können.
Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen, weil sie unterliegt (§ 154 Abs. 1 VwGO). Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig, weil sie einen Antrag gestellt und damit ein Kostenrisiko übernommen hat (§§ 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO).