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Verwaltungsgericht Köln·24 L 1917/08·23.02.2009

Antrag auf sofortige Vollziehung des Zulassungsbescheids für Arzneimittel abgelehnt

Öffentliches RechtArzneimittelrechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin begehrte die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Zulassungsbescheids vom 12.02.2008 für zwei Fertigarzneimittel (F. AbZ 10 mg, 20 mg). Entscheidungsfrage war, ob nach § 80a VwGO die Interessenabwägung eine Vollziehung rechtfertigt. Das Gericht lehnte den Antrag ab, da die Interessenabwägung zu Ungunsten der Antragstellerin ausfiel (Verweis auf Leitverfahren 24 L 1910/08). Die Antragstellerin trägt die Verfahrens- und erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten; Streitwert 50.000 EUR.

Ausgang: Antrag auf Anordnung der sofortigen Vollziehung des Zulassungsbescheids für zwei Fertigarzneimittel abgewiesen; Interessenabwägung nach § 80a VwGO zu Lasten der Antragstellerin.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsakts nach § 80a VwGO setzt eine für den Antragsteller positive Interessenabwägung voraus.

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Erfolgt die Interessenabwägung nach § 80a VwGO zu Lasten des Antragstellers, ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung zu versagen.

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Gerichte können in Einzelverfahren auf die Begründung eines einschlägigen Leitverfahrens verweisen und diese Entscheidung zur Ablehnung des Antrags heranziehen.

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Trägt der Antragsteller den Unterliegensgrad, so hat er die Kosten des Verfahrens; außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind zu erstatten, wenn diese einen eigenen Antrag gestellt und damit ein Kostenrisiko übernommen hat.

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Der Streitwert für Verfahren zur Anordnung der Vollziehung von Arzneimittel-Zulassungsbescheiden kann nach § 52 Abs. 1 GKG unter Heranziehung der Hälfte des üblichen 10-fachen Regelstreitwerts pro Arzneimittel bemessen werden.

Relevante Normen
§ 80a Abs. 3 i. V. m. § 80a Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 80 Abs. 5 VwGO§ 154 Abs. 1 VwGO§ 162 Abs. 3 VwGO§ 52 Abs. 1 GKG

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich

der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

2. Der Streitwert wird auf 50.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag,

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die sofortige Vollziehung des Zulassungsbescheides vom 12. Februar 2008 für die Fertigarzneimittel F. AbZ 10 mg und 20 mg anzuordnen,

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hat keinen Erfolg.

5

Die gemäß § 80a Abs. 3 i. V. m. § 80a Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung geht zu Lasten der Antragstellerin aus. Zur Begründung wird auf den Beschluss der Kammer vom heutigen Tage im Leitverfahren

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24 L 1910/08 Bezug genommen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO.

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Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen waren für erstattungsfähig zu erklären, weil sie einen Antrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt hat.

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Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1 GKG, wobei für jedes Arzneimittel die Hälfte des im Verfahren auf Erteilung einer arzneimittelrechtlichen Zulassung regelmäßig festzusetzenden 10-fachen Regelstreitwerts anzusetzen war.