Antrag auf sofortige Vollziehung des Zulassungsbescheids für Arzneimittel abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin begehrte die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Zulassungsbescheids vom 12.02.2008 für zwei Fertigarzneimittel (F. AbZ 10 mg, 20 mg). Entscheidungsfrage war, ob nach § 80a VwGO die Interessenabwägung eine Vollziehung rechtfertigt. Das Gericht lehnte den Antrag ab, da die Interessenabwägung zu Ungunsten der Antragstellerin ausfiel (Verweis auf Leitverfahren 24 L 1910/08). Die Antragstellerin trägt die Verfahrens- und erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten; Streitwert 50.000 EUR.
Ausgang: Antrag auf Anordnung der sofortigen Vollziehung des Zulassungsbescheids für zwei Fertigarzneimittel abgewiesen; Interessenabwägung nach § 80a VwGO zu Lasten der Antragstellerin.
Abstrakte Rechtssätze
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsakts nach § 80a VwGO setzt eine für den Antragsteller positive Interessenabwägung voraus.
Erfolgt die Interessenabwägung nach § 80a VwGO zu Lasten des Antragstellers, ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung zu versagen.
Gerichte können in Einzelverfahren auf die Begründung eines einschlägigen Leitverfahrens verweisen und diese Entscheidung zur Ablehnung des Antrags heranziehen.
Trägt der Antragsteller den Unterliegensgrad, so hat er die Kosten des Verfahrens; außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind zu erstatten, wenn diese einen eigenen Antrag gestellt und damit ein Kostenrisiko übernommen hat.
Der Streitwert für Verfahren zur Anordnung der Vollziehung von Arzneimittel-Zulassungsbescheiden kann nach § 52 Abs. 1 GKG unter Heranziehung der Hälfte des üblichen 10-fachen Regelstreitwerts pro Arzneimittel bemessen werden.
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich
der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
2. Der Streitwert wird auf 50.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag,
die sofortige Vollziehung des Zulassungsbescheides vom 12. Februar 2008 für die Fertigarzneimittel F. AbZ 10 mg und 20 mg anzuordnen,
hat keinen Erfolg.
Die gemäß § 80a Abs. 3 i. V. m. § 80a Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung geht zu Lasten der Antragstellerin aus. Zur Begründung wird auf den Beschluss der Kammer vom heutigen Tage im Leitverfahren
24 L 1910/08 Bezug genommen.
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO.
Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen waren für erstattungsfähig zu erklären, weil sie einen Antrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt hat.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1 GKG, wobei für jedes Arzneimittel die Hälfte des im Verfahren auf Erteilung einer arzneimittelrechtlichen Zulassung regelmäßig festzusetzenden 10-fachen Regelstreitwerts anzusetzen war.