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Verwaltungsgericht Köln·24 L 1916/08·23.02.2009

Antrag auf Anordnung der sofortigen Vollziehung eines arzneimittelrechtlichen Zulassungsbescheids abgewiesen

Öffentliches RechtVerwaltungsprozessrechtArzneimittelrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin beantragte die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Zulassungsbescheids für die Fertigarzneimittel F. 10 mg und 20 mg. Das Gericht prüfte die Interessenabwägung nach § 80a VwGO und lehnte den Antrag ab, da die Abwägung zu Lasten der Antragstellerin ausfiel. Die Antragstellerin trägt die Verfahrens- und erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen; der Streitwert wurde auf 50.000 € festgesetzt.

Ausgang: Antrag auf sofortige Vollziehung des Zulassungsbescheids abgewiesen; Interessenabwägung nach § 80a VwGO zu Lasten der Antragstellerin

Abstrakte Rechtssätze

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Die Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80a Abs. 3 i.V.m. § 80a Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO setzt eine Interessenabwägung voraus; überwiegen die widerstreitenden Interessen zu Lasten des Antragstellers, ist der Antrag abzulehnen.

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Die Kostenentscheidung in verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren richtet sich nach §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO; die unterliegende Partei trägt die Kosten des Verfahrens.

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Außergerichtliche Kosten einer Beigeladenen sind erstattungsfähig, wenn sie selbst einen Antrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt hat.

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Bei der Festsetzung des Streitwerts in arzneimittelrechtlichen Zulassungsverfahren ist § 52 Abs. 1 GKG maßgeblich; bei mehreren betroffenen Arzneimitteln kann pro Produkt ein anteiliger Anteil des regelmäßig festzusetzenden zehnfachen Regelstreitwerts zugrunde gelegt werden.

Relevante Normen
§ 80a Abs. 3 i. V. m. § 80a Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 80 Abs. 5 VwGO§ 154 Abs. 1 VwGO§ 162 Abs. 3 VwGO§ 52 Abs. 1 GKG

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich

der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

2. Der Streitwert wird auf 50.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag,

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die sofortige Vollziehung des Zulassungsbescheides vom 12. Februar 2008 für die Fertigarzneimittel F. 10 mg und 20 mg anzuordnen,

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hat keinen Erfolg.

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Die gemäß § 80a Abs. 3 i. V. m. § 80a Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung geht zu Lasten der Antragstellerin aus. Zur Begründung wird auf den Beschluss der Kammer vom heutigen Tage im Leitverfahren

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24 L 1910/08 Bezug genommen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO.

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Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen waren für erstattungsfähig zu erklären, weil sie einen Antrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt hat.

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Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1 GKG, wobei für jedes Arzneimittel die Hälfte des im Verfahren auf Erteilung einer arzneimittelrechtlichen Zulassung regelmäßig festzusetzenden 10-fachen Regelstreitwerts anzusetzen war.