Antrag auf Anordnung der sofortigen Vollziehung eines arzneimittelrechtlichen Zulassungsbescheids abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin beantragte die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Zulassungsbescheids für die Fertigarzneimittel F. 10 mg und 20 mg. Das Gericht prüfte die Interessenabwägung nach § 80a VwGO und lehnte den Antrag ab, da die Abwägung zu Lasten der Antragstellerin ausfiel. Die Antragstellerin trägt die Verfahrens- und erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen; der Streitwert wurde auf 50.000 € festgesetzt.
Ausgang: Antrag auf sofortige Vollziehung des Zulassungsbescheids abgewiesen; Interessenabwägung nach § 80a VwGO zu Lasten der Antragstellerin
Abstrakte Rechtssätze
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80a Abs. 3 i.V.m. § 80a Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO setzt eine Interessenabwägung voraus; überwiegen die widerstreitenden Interessen zu Lasten des Antragstellers, ist der Antrag abzulehnen.
Die Kostenentscheidung in verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren richtet sich nach §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO; die unterliegende Partei trägt die Kosten des Verfahrens.
Außergerichtliche Kosten einer Beigeladenen sind erstattungsfähig, wenn sie selbst einen Antrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt hat.
Bei der Festsetzung des Streitwerts in arzneimittelrechtlichen Zulassungsverfahren ist § 52 Abs. 1 GKG maßgeblich; bei mehreren betroffenen Arzneimitteln kann pro Produkt ein anteiliger Anteil des regelmäßig festzusetzenden zehnfachen Regelstreitwerts zugrunde gelegt werden.
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich
der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
2. Der Streitwert wird auf 50.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag,
die sofortige Vollziehung des Zulassungsbescheides vom 12. Februar 2008 für die Fertigarzneimittel F. 10 mg und 20 mg anzuordnen,
hat keinen Erfolg.
Die gemäß § 80a Abs. 3 i. V. m. § 80a Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung geht zu Lasten der Antragstellerin aus. Zur Begründung wird auf den Beschluss der Kammer vom heutigen Tage im Leitverfahren
24 L 1910/08 Bezug genommen.
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO.
Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen waren für erstattungsfähig zu erklären, weil sie einen Antrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt hat.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1 GKG, wobei für jedes Arzneimittel die Hälfte des im Verfahren auf Erteilung einer arzneimittelrechtlichen Zulassung regelmäßig festzusetzenden 10-fachen Regelstreitwerts anzusetzen war.