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Verwaltungsgericht Köln·24 L 1915/08·23.02.2009

Abweisung des Antrags auf sofortige Vollziehung eines arzneimittelrechtlichen Zulassungsbescheids

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtArzneimittelrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin beantragte die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Zulassungsbescheids für mehrere Fertigarzneimittel. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag ab, da die nach § 80a VwGO vorzunehmende Interessenabwägung zu Lasten der Antragstellerin ausfiel. Zur Begründung wird auf das Leitverfahren 24 L 1910/08 verwiesen. Die Kosten trägt die Antragstellerin; der Streitwert wurde auf 100.000 Euro festgesetzt.

Ausgang: Antrag auf Anordnung der sofortigen Vollziehung des Zulassungsbescheids nach § 80a VwGO abgelehnt; Interessenabwägung zu Lasten der Antragstellerin

Abstrakte Rechtssätze

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Die Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsaktes nach § 80a VwGO setzt eine summarische Interessenabwägung voraus; sie ist zu versagen, wenn diese Abwägung zu Lasten des Antragstellers ausfällt.

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Die Kostenentscheidung in verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren richtet sich nach §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO; die unterliegende Partei trägt die Kosten des Verfahrens.

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Außergerichtliche Kosten einer beigeladenen Partei sind erstattungsfähig, wenn diese einen Antrag gestellt und sich dadurch einem Kostenrisiko ausgesetzt hat.

4

Bei der Festsetzung des Streitwerts nach § 52 Abs. 1 GKG können für mehrere gleichartige arzneimittelrechtliche Zulassungsverfahren pro Arzneimittel anteilige Regelwerte (z. B. die Hälfte des zehnfachen Regelstreitwerts) zugrunde gelegt werden.

Relevante Normen
§ 80a Abs. 3 i. V. m. § 80a Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 80 Abs. 5 VwGO§ 154 Abs. 1 VwGO§ 162 Abs. 3 VwGO§ 52 Abs. 1 GKG

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich

der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

2. Der Streitwert wird auf 100.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag,

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die sofortige Vollziehung des Zulassungsbescheides vom 12. Februar 2008 für die Fertigarzneimittel F. 5 mg/10 mg/15 mg und 20 mg anzuordnen,

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hat keinen Erfolg.

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Die gemäß § 80a Abs. 3 i. V. m. § 80a Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung geht zu Lasten der Antragstellerin aus. Zur Begründung wird auf den Beschluss der Kammer vom heutigen Tage im Leitverfahren

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24 L 1910/08 Bezug genommen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO.

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Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen waren für erstattungsfähig zu erklären, weil sie einen Antrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt hat.

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Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1 GKG, wobei für jedes Arzneimittel die Hälfte des im Verfahren auf Erteilung einer arzneimittelrechtlichen Zulassung regelmäßig festzusetzenden 10-fachen Regelstreitwerts anzusetzen war.