Abweisung des Antrags auf sofortige Vollziehung des Zulassungsbescheids für Fertigarzneimittel
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin beantragte die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Zulassungsbescheids vom 12.02.2008 für die Fertigarzneimittel F.‑S. 5/10/15/20 mg. Das Gericht lehnte den Antrag ab, weil die nach § 80a VwGO vorzunehmende Interessenabwägung zu Lasten der Antragstellerin ausfiel (vgl. Leitentscheidung 24 L 1910/08). Die Antragstellerin trägt die Verfahrenskosten; der Streitwert wurde auf 100.000 € festgesetzt.
Ausgang: Antrag auf Anordnung der sofortigen Vollziehung des Zulassungsbescheids abgelehnt; Interessenabwägung zu Lasten der Antragstellerin
Abstrakte Rechtssätze
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsakts nach § 80a VwGO setzt eine Interessenabwägung voraus; fällt diese zu Lasten des Antragstellers aus, ist der Antrag abzulehnen.
Bei der Abwägung nach § 80a VwGO kann auf die im Leitverfahren getroffenen Erwägungen Bezug genommen werden, sofern sie übertragbar sind.
Die Kostenentscheidung in einem verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften (§§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO); bei Abweisung trägt der Antragsteller die Verfahrenskosten.
Außergerichtliche Kosten einer beigeladenen Partei sind erstattungsfähig, wenn die Partei selbst einen Antrag gestellt und sich dadurch einem Kostenrisiko ausgesetzt hat.
Der Streitwert für arzneimittelrechtliche Zulassungsverfahren ist nach § 52 Abs. 1 GKG zu bemessen; bei mehreren Arzneimitteln kann für jedes die Hälfte des 10-fachen Regelstreitwerts angesetzt werden.
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich
der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
2. Der Streitwert wird auf 100.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag,
die sofortige Vollziehung des Zulassungsbescheides vom 12. Februar 2008 für die Fertigarzneimittel F. -S. 5 mg/10 mg/15 mg/20 mg anzuordnen,
hat keinen Erfolg.
Die gemäß § 80a Abs. 3 i. V. m. § 80a Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung geht zu Lasten der Antragstellerin aus. Zur Begründung wird auf den Beschluss der Kammer vom heutigen Tage im Leitverfahren
24 L 1910/08 Bezug genommen.
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO.
Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen waren für erstattungsfähig zu erklären, weil sie einen Antrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt hat.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1 GKG, wobei für jedes Arzneimittel die Hälfte des im Verfahren auf Erteilung einer arzneimittelrechtlichen Zulassung regelmäßig festzusetzenden 10-fachen Regelstreitwerts anzusetzen war.