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Verwaltungsgericht Köln·24 L 1913/08·23.02.2009

Antrag auf sofortige Vollziehung eines Zulassungsbescheids für Fertigarzneimittel abgelehnt

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtArzneimittelrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin beantragte die Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Zulassungsbescheides für die Fertigarzneimittel F. 10 mg und 20 mg. Streitpunkt war die Interessenabwägung nach § 80a VwGO zur Anordnung der sofortigen Vollziehung. Das VG Köln lehnte den Antrag ab, weil die Interessenabwägung zu Lasten der Antragstellerin ausfiel (vgl. Leitverfahren 24 L 1910/08). Die Antragstellerin trägt die Kosten, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig.

Ausgang: Antrag auf Anordnung der sofortigen Vollziehung des Zulassungsbescheids für Fertigarzneimittel als unbegründet abgewiesen; Interessenabwägung negativ

Abstrakte Rechtssätze

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Die Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsakts nach § 80a Abs. 3 i.V.m. § 80a Abs. 1 Nr. 1 VwGO setzt eine Interessenabwägung voraus, die zugunsten des Antragstellers ausfallen muss.

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Ergibt die Interessenabwägung zugunsten der Allgemeininteressen oder der Gegenpartei ein Überwiegen, ist ein Antrag auf sofortige Vollziehung abzulehnen.

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Bei Unterliegen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren trifft die unterliegende Partei die Kosten des Verfahrens; die Kostenentscheidung richtet sich nach §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO.

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Außergerichtliche Kosten einer beigeladenen Partei sind erstattungsfähig, wenn diese selbst einen Antrag gestellt und damit ein Kostenrisiko übernommen hat.

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Bei der Festsetzung des Streitwerts in arzneimittelrechtlichen Zulassungsverfahren ist § 52 Abs. 1 GKG anzuwenden; regelmäßig ist für jedes Arzneimittel die Hälfte des 10-fachen Regelstreitwerts anzusetzen.

Relevante Normen
§ 80a Abs. 3 i. V. m. § 80a Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 80 Abs. 5 VwGO§ 154 Abs. 1 VwGO§ 162 Abs. 3 VwGO§ 52 Abs. 1 GKG

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich

der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

2. Der Streitwert wird auf 50.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag,

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die sofortige Vollziehung des Zulassungsbescheides vom 12. Februar 2008 für die Fertigarzneimittel F. 10 mg und 20 mg anzuordnen,

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hat keinen Erfolg.

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Die gemäß § 80a Abs. 3 i. V. m. § 80a Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung geht zu Lasten der Antragstellerin aus. Zur Begründung wird auf den Beschluss der Kammer vom heutigen Tage im Leitverfahren

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24 L 1910/08 Bezug genommen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO.

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Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen waren für erstattungsfähig zu erklären, weil sie einen Antrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt hat.

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Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1 GKG, wobei für jedes Arzneimittel die Hälfte des im Verfahren auf Erteilung einer arzneimittelrechtlichen Zulassung regelmäßig festzusetzenden 10-fachen Regelstreitwerts anzusetzen war.