Antrag auf sofortige Vollziehung eines Zulassungsbescheids für Fertigarzneimittel abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin beantragte die Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Zulassungsbescheides für die Fertigarzneimittel F. 10 mg und 20 mg. Streitpunkt war die Interessenabwägung nach § 80a VwGO zur Anordnung der sofortigen Vollziehung. Das VG Köln lehnte den Antrag ab, weil die Interessenabwägung zu Lasten der Antragstellerin ausfiel (vgl. Leitverfahren 24 L 1910/08). Die Antragstellerin trägt die Kosten, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig.
Ausgang: Antrag auf Anordnung der sofortigen Vollziehung des Zulassungsbescheids für Fertigarzneimittel als unbegründet abgewiesen; Interessenabwägung negativ
Abstrakte Rechtssätze
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsakts nach § 80a Abs. 3 i.V.m. § 80a Abs. 1 Nr. 1 VwGO setzt eine Interessenabwägung voraus, die zugunsten des Antragstellers ausfallen muss.
Ergibt die Interessenabwägung zugunsten der Allgemeininteressen oder der Gegenpartei ein Überwiegen, ist ein Antrag auf sofortige Vollziehung abzulehnen.
Bei Unterliegen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren trifft die unterliegende Partei die Kosten des Verfahrens; die Kostenentscheidung richtet sich nach §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO.
Außergerichtliche Kosten einer beigeladenen Partei sind erstattungsfähig, wenn diese selbst einen Antrag gestellt und damit ein Kostenrisiko übernommen hat.
Bei der Festsetzung des Streitwerts in arzneimittelrechtlichen Zulassungsverfahren ist § 52 Abs. 1 GKG anzuwenden; regelmäßig ist für jedes Arzneimittel die Hälfte des 10-fachen Regelstreitwerts anzusetzen.
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich
der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
2. Der Streitwert wird auf 50.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag,
die sofortige Vollziehung des Zulassungsbescheides vom 12. Februar 2008 für die Fertigarzneimittel F. 10 mg und 20 mg anzuordnen,
hat keinen Erfolg.
Die gemäß § 80a Abs. 3 i. V. m. § 80a Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung geht zu Lasten der Antragstellerin aus. Zur Begründung wird auf den Beschluss der Kammer vom heutigen Tage im Leitverfahren
24 L 1910/08 Bezug genommen.
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO.
Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen waren für erstattungsfähig zu erklären, weil sie einen Antrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt hat.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1 GKG, wobei für jedes Arzneimittel die Hälfte des im Verfahren auf Erteilung einer arzneimittelrechtlichen Zulassung regelmäßig festzusetzenden 10-fachen Regelstreitwerts anzusetzen war.