Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Zulassungsbescheids für Fertigarzneimittel abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin beantragte die Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Zulassungsbescheids für die Fertigarzneimittel F. (5/10/15/20 mg). Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag ab, weil die nach § 80a VwGO vorzunehmende Interessenabwägung zu Lasten der Antragstellerin ausfiel (vgl. Leitverfahren 24 L 1910/08). Die Antragstellerin trägt Verfahrens- und außergerichtliche Kosten; Streitwert 100.000 Euro.
Ausgang: Antrag auf Anordnung der sofortigen Vollziehung des Zulassungsbescheids für Fertigarzneimittel als unbegründet abgewiesen; Antragstellerin trägt Verfahrens- und außergerichtliche Kosten, Streitwert 100.000 Euro.
Abstrakte Rechtssätze
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80a VwGO erfordert eine Interessenabwägung, die zu Lasten des Antragstellers ausfallen kann; fehlt eine günstige Interessenlage, ist der Antrag abzulehnen.
Kostenentscheidungen in Verwaltungsverfahren richten sich nach §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO; bei Ablehnung des Antrags trägt der Antragsteller die Kosten des Verfahrens.
Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig, wenn die Beigeladene einen Antrag gestellt und sich dadurch einem Kostenrisiko ausgesetzt hat.
Bei der Streitwertfestsetzung nach § 52 Abs. 1 GKG ist für jede arzneimittelrechtliche Zulassung die Hälfte des im Zulassungsverfahren regelmäßig anzusetzenden zehnfachen Regelstreitwerts zu berücksichtigen.
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich
der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
2. Der Streitwert wird auf 100.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag,
die sofortige Vollziehung des Zulassungsbescheides vom 12. Februar 2008 für die Fertigarzneimittel F. 5 mg/10 mg/15 mg/20 mg anzuordnen,
hat keinen Erfolg.
Die gemäß § 80a Abs. 3 i. V. m. § 80a Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung geht zu Lasten der Antragstellerin aus. Zur Begründung wird auf den Beschluss der Kammer vom heutigen Tage im Leitverfahren
24 L 1910/08 Bezug genommen.
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO.
Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen waren für erstattungsfähig zu erklären, weil sie einen Antrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt hat.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1 GKG, wobei für jedes Arzneimittel die Hälfte des im Verfahren auf Erteilung einer arzneimittelrechtlichen Zulassung regelmäßig festzusetzenden 10-fachen Regelstreitwerts anzusetzen war.