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Verwaltungsgericht Köln·24 L 1911/08·23.02.2009

Anordnung der sofortigen Vollziehung des arzneimittelrechtlichen Zulassungsbescheids abgelehnt

Öffentliches RechtArzneimittelrechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin beantragte die Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Zulassungsbescheids für die Fertigarzneimittel F. 10 mg und F. 20 mg. Das VG Köln lehnte den Antrag nach § 80a VwGO ab, weil die Interessenabwägung zu Lasten der Antragstellerin ausfiel (Verweis auf Leitverfahren 24 L 1910/08). Die Antragstellerin trägt die Kosten; der Streitwert wurde auf 50.000 EUR festgesetzt.

Ausgang: Antrag auf Anordnung der sofortigen Vollziehung des Zulassungsbescheids abgelehnt; Interessenabwägung zu Lasten der Antragstellerin.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80a VwGO setzt voraus, dass die Interessenabwägung zugunsten des Antragstellers ausfällt; überwiegen dagegen schutzwürdige Gegeninteressen, ist die Anordnung zu versagen.

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Bei der Interessenabwägung nach § 80a Abs. 3 VwGO sind die öffentlichen und privaten Interessen sowie die Bedeutung der angeordnete Maßnahme zu berücksichtigen; überwiegen die Gegeninteressen, ist der Antrag abzulehnen.

3

Die außergerichtlichen Kosten einer beigeladenen Partei sind erstattungsfähig, wenn diese selbst einen Antrag gestellt hat und sich hierdurch einem Kostenrisiko ausgesetzt hat.

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Bei der Streitwertfestsetzung in Verfahren über arzneimittelrechtliche Zulassungen kann nach § 52 Abs. 1 GKG für jedes Präparat die Hälfte des im Erteilungsverfahren regelmäßig anzusetzenden Zehnfachen Regelstreitwerts zugrunde gelegt werden.

Relevante Normen
§ 80a Abs. 3 i. V. m. § 80a Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 80 Abs. 5 VwGO§ 154 Abs. 1 VwGO§ 162 Abs. 3 VwGO§ 52 Abs. 1 GKG

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich

der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

2. Der Streitwert wird auf 50.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

2

Der Antrag,

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die sofortige Vollziehung des Zulassungsbescheides vom 12. Februar 2008 für die Fertigarzneimittel F. 10 mg und F. 20 mg anzuordnen,

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hat keinen Erfolg.

5

Die gemäß § 80a Abs. 3 i. V. m. § 80a Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung geht zu Lasten der Antragstellerin aus. Zur Begründung wird auf den Beschluss der Kammer vom heutigen Tage im Leitverfahren

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24 L 1910/08 Bezug genommen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO.

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Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen waren für erstattungsfähig zu erklären, weil sie einen Antrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt hat.

9

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1 GKG, wobei für jedes Arzneimittel die Hälfte des im Verfahren auf Erteilung einer arzneimittelrechtlichen Zulassung regelmäßig festzusetzenden 10-fachen Regelstreitwerts anzusetzen war.