Anordnung der sofortigen Vollziehung des arzneimittelrechtlichen Zulassungsbescheids abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin beantragte die Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Zulassungsbescheids für die Fertigarzneimittel F. 10 mg und F. 20 mg. Das VG Köln lehnte den Antrag nach § 80a VwGO ab, weil die Interessenabwägung zu Lasten der Antragstellerin ausfiel (Verweis auf Leitverfahren 24 L 1910/08). Die Antragstellerin trägt die Kosten; der Streitwert wurde auf 50.000 EUR festgesetzt.
Ausgang: Antrag auf Anordnung der sofortigen Vollziehung des Zulassungsbescheids abgelehnt; Interessenabwägung zu Lasten der Antragstellerin.
Abstrakte Rechtssätze
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80a VwGO setzt voraus, dass die Interessenabwägung zugunsten des Antragstellers ausfällt; überwiegen dagegen schutzwürdige Gegeninteressen, ist die Anordnung zu versagen.
Bei der Interessenabwägung nach § 80a Abs. 3 VwGO sind die öffentlichen und privaten Interessen sowie die Bedeutung der angeordnete Maßnahme zu berücksichtigen; überwiegen die Gegeninteressen, ist der Antrag abzulehnen.
Die außergerichtlichen Kosten einer beigeladenen Partei sind erstattungsfähig, wenn diese selbst einen Antrag gestellt hat und sich hierdurch einem Kostenrisiko ausgesetzt hat.
Bei der Streitwertfestsetzung in Verfahren über arzneimittelrechtliche Zulassungen kann nach § 52 Abs. 1 GKG für jedes Präparat die Hälfte des im Erteilungsverfahren regelmäßig anzusetzenden Zehnfachen Regelstreitwerts zugrunde gelegt werden.
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich
der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
2. Der Streitwert wird auf 50.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag,
die sofortige Vollziehung des Zulassungsbescheides vom 12. Februar 2008 für die Fertigarzneimittel F. 10 mg und F. 20 mg anzuordnen,
hat keinen Erfolg.
Die gemäß § 80a Abs. 3 i. V. m. § 80a Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung geht zu Lasten der Antragstellerin aus. Zur Begründung wird auf den Beschluss der Kammer vom heutigen Tage im Leitverfahren
24 L 1910/08 Bezug genommen.
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO.
Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen waren für erstattungsfähig zu erklären, weil sie einen Antrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt hat.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1 GKG, wobei für jedes Arzneimittel die Hälfte des im Verfahren auf Erteilung einer arzneimittelrechtlichen Zulassung regelmäßig festzusetzenden 10-fachen Regelstreitwerts anzusetzen war.