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Verwaltungsgericht Köln·24 L 181/20·29.03.2020

Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung wegen fehlender Vollmacht abgelehnt

SteuerrechtGewerbesteuerrechtVerwaltungsprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen einen Gewerbesteuer- und Zinsbescheid anzuordnen, wurde abgelehnt. Die Entscheidung stützt sich auf die Unzulässigkeit mangels wirksamer Prozessvollmacht der auftretenden B.D. LLP. Vorgelegte Vollmacht betraf eine andere Gesellschaft, weshalb die Antragstellung nicht wirksam war. Die Verfahrenskosten wurden der vertretenden Gesellschaft auferlegt; Streitwert: 12.451,20 € (Viertel).

Ausgang: Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung mangels wirksamer Prozessvollmacht unzulässig verworfen; Kosten der vertretenen Gesellschaft auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein nach § 80 Abs. 5 VwGO sinngemäß gestellter Antrag ist unzulässig, wenn der Antragsteller nicht durch einen zur Vertretung befugten Prozessbevollmächtigten wirksam vertreten ist.

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Auf Anforderung des Gerichts ist die Prozessvollmacht vorzulegen; fehlt ein geeigneter Nachweis, ist die Vertretung unbeachtlich und die Antragstellung unwirksam.

3

Die Vorlage einer für eine andere Gesellschaft ausgestellten Vollmacht begründet keine wirksame Vertretungsmacht der auftretenden Prozessbevollmächtigten.

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Bei unberechtigter Vertretung können die Kosten des Verfahrens der als Prozessbevollmächtigten auftretenden Gesellschaft auferlegt werden (Anwendung des Rechtsgedankens aus § 89 Abs. 1 ZPO).

Relevante Normen
§ 80 Abs. 5 VwGO§ 67 Abs. 6§ 89 Abs. 1 ZPO§ 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG§ 52 Abs. 3 GKG§ 55a VwGO

Vorinstanzen

Oberverwaltungsgericht NRW, 14 B 435/20 [NACHINSTANZ]

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt die als Prozessbevollmächtigte auftretende B.D. LLP.

Gründe

3

1. Der gemäß § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sinngemäß gestellte Antrag,

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die aufschiebende Wirkung der Klage 24 K 532/20 gegen den Gewerbesteuer- und Zinsbescheid der Antragsgegnerin vom 13. Januar 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Januar 2020 anzuordnen,

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ist mangels wirksamer Antragstellung unzulässig.

6

Die als Prozessbevollmächtigte auftretende B.          D.           LLP hat trotz Aufforderung durch das Gericht keine Prozessvollmacht vorgelegt (§ 67 Abs. 6). Vielmehr wurde Bezug nehmend auf die Anforderung der Vollmacht durch das Gericht eine - ausdrücklich für das vorliegende Verfahren ausgestellte - Vollmacht für die J.     Ltd. zu den Akten gereicht, was nur den Schluss zulässt, dass die als Prozessbevollmächtigte auftretende Gesellschaft nicht berechtigt war/ist, für die Antragstellerin aufzutreten.

7

Die Kosten des Verfahrens sind in Anwendung des in § 89 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) zu Ausdruck kommenden Rechtsgedankens der als Prozessbevollmächtigte auftretenden Gesellschaft aufzuerlegen.

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2. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz (GKG) i. V. Ziffer 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ-Beilage 2013, 57) und beträgt ¼ des Gesamtbetrages der zu vollstreckenden Forderungen (insgesamt 12.451,20 Euro).

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden.

11

Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.

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Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der  Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO  und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht.

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Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.

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Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.

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Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

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Die Beschwerde ist schriftlich, zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO  und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen.

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Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.

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Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.